RA Ludwig - Querdenkeranwalt
https://dlive.tv/samueleckert
Wir schaffen die 100.000 Teilnehmer heute noch 👏🏻👏🏻👏🏻
Zeigt doch eine Eilversammlung von dem Landratsamt an wenn ihr in der Gegend seid.
Bodo hat eben eine Spontanversammlung angezeigt und hat allen Grund dazu.
Der Standort steht in den Kanälen, Kommt gerne vorbei, im Auto, schön hygienisch.
Strafanzeige wegen Nötigung, hört sich sehr plausibel an.
Ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde hinterher, die bleibt erst mal in der Akte.
Unterstützt die Spontandemo vor Ort! Kommt vorbei um die Demokratie gegen die Willkür zu verteidigen. Standort siehe oben.
HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸
Ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde hinterher, die bleibt erst mal in der Akte.
Solange so ein Verfahren läuft gibt es keine Beförderung etc.
https://polizei.mvnet.de/ssl/g8wache/index.php?task=iw_bedbes Beschwerdeformular
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 21
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 21
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Spontandemo muss nicht angemeldet werden. Wenn Herr Rusch vor Ort "auflöst", wäre das die nächste rechtswidrige Störung einer Versammlung und nach § 21 VersG m. E. strafbar. Also eine mögliche weitere Straftat, unabhängig von der Störung der Demo in Schwerin.