Forwarded from Martin Lejeune
„Der #Rechtsstaat ist tot“ Bayerischer #Verwaltungsgerichtshof bestätigt #Querdenken #Aufzug #Verbot in #Landshut
Rechtsanwalt Ralf Ludwig spricht über #Gesinnungsjustiz und chinesische Verhältnisse in #Bayern
https://youtu.be/Wo05Dyv9R2Y
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„Der Rechtsstaat ist tot“ #Landshut Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt #Querdenken #Verbot
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Solidaridad con nuestros hermanos y hermanas en Argentina.
Estamos a tu lado. Paz, Libertad, Verdad. Argentina libre, América del Sur libre, mundo libre.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm
https://t.me/Haintz
Solidarität mit unseren Brüdern und Schwestern in Argentinien. Wir stehen an eurer Seite. Friede, Freiheit, Wahrheit. Befreit Argentinien, befreit Südamerika, befreit die Welt.
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Markus Haintz
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Video von Markus Haintz
Forwarded from Markus Haintz
It won't be easy, you'll think it strange
When I try to explain how I feel
That I still need your love after all that I've done
You won't believe me
All you will see is a girl you once knew
Although she's dressed up to the nines
At sixes and sevens with you
I had to let it happen, I had to change
Couldn't stay all my life down at heel
Looking out of the window, staying out of the sun
So I chose freedom
Running around, trying everything new
But nothing impressed me at all
I never expected it to
Don't cry for me Argentina
The truth is I never left you
All through my wild days
My mad existence
I kept my promise
Don't keep your distance
And as for fortune, and as for fame
I never invited them in
Though it seemed to the world they were all I desired
They are illusions…
When I try to explain how I feel
That I still need your love after all that I've done
You won't believe me
All you will see is a girl you once knew
Although she's dressed up to the nines
At sixes and sevens with you
I had to let it happen, I had to change
Couldn't stay all my life down at heel
Looking out of the window, staying out of the sun
So I chose freedom
Running around, trying everything new
But nothing impressed me at all
I never expected it to
Don't cry for me Argentina
The truth is I never left you
All through my wild days
My mad existence
I kept my promise
Don't keep your distance
And as for fortune, and as for fame
I never invited them in
Though it seemed to the world they were all I desired
They are illusions…
Da die Polizei, die Politik und die Justiz in vielen Städten Probleme mit Versammlungen zu haben scheint, warum nicht auch mal kleinere Demos anmelden, z. B. als Schweige- oder Gedenkdemos für die Rechtsstaatlichkeit, gegen Polizeiwillkür, eine willkürliche Justiz, für Solidarität mit unseren Brüdern und Schwestern auf der ganzen Welt, für die Opfer des Lockdowns aufgrund von verschobenen Operationen, durch den Anstieg der Hungernden durch die Maßnahmen in den Industrienationen, wodurch weit über 135 Millionen Menschen in der Dritten Welt hungern etc.
Demos können auch nachts stattfinden, in aller Stille, vielleicht mit einigen Handylichtern oder Kerzen. Gedenken wir unserem nicht mehr vorhanden Rechtsstaat und zünden Kerzen an. Weitere Ausführungen zu Landshut etc. folgen morgen.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm
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Demos können auch nachts stattfinden, in aller Stille, vielleicht mit einigen Handylichtern oder Kerzen. Gedenken wir unserem nicht mehr vorhanden Rechtsstaat und zünden Kerzen an. Weitere Ausführungen zu Landshut etc. folgen morgen.
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Jeder möge für sich entscheiden, ob bzw. welche Merkmale einer Diktatur aktuell in Deutschland erfüllt sind. https://www.politische-bildung-brandenburg.de/demokratie/was-ist-eine-diktatur
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Was ist eine Diktatur? | Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
Verkürzt ausgedrückt, stellt eine Diktatur das Gegenteil von Demokratie dar. Es geht also nicht um die Herrschaft des Volkes - ein Merkmal der Demokratie - sondern um eine Staatsform, in der die demokratischen Rechte abgeschafft wurden. Die Herrschaftsgewalt…
Video 1 (Aussage Einsatzlieter)
"Ich will das nicht mit Gewalt machen, aber wenn Sie mich dazu zwingen, dann mache ich es."
Video 2
Auflösung Spontandemo Haintz gegen Gewaltandrohung durch Polizei, ohne Begründung
Diese Äußerung (Video 1) erfolgte, nachdem die Dame mit dem Akkordeon nach meiner durch mich beendeten und genehmigten 5 Mann Demo aus freien Stücken auf uns zukam und selbst eine Spontanversammlungen anzeigen wollte, da Sie von der Antifa angegangen wurde und einen nach ihrer Siche rechtswidrigen Platzverweis an anderer Stelle erhalten hatte.
Anstatt die Rechtmäßigkeit der Spontanversammlungen zu prüfen, wurde seitens des Einsatzleiters, Herrn Fretschner, 1. Polizeihauptmann, Kommissariat Landshut, direkt eine gewaltsame Auflösung angekündigt, dies stellt eine Nötigung dar. Aus diesem Grund habe ich eine Spontanversammlungen gegen polizeiliche Willkür und Straftaten durch den Einsatzleiter der Polizei angezeigt. Dies war etwa gegen 21:00 Uhr.
Gegen 21:38 Uhr, als gerade eine offene konstruktive und friedliche Diskussion zwischen mir und einem Mitglied der Gegendemonstration (Antifa) in Gang war, wurde durch ein Einsatzfahrzeug der Polizei mitgeteilt, dass unsere angeblich rechtswidrig Versammlung nunmehr aufgelöst sei. Offenbar wollte man gezielt verhindern, dass die beiden Versammlungen zusammen diskutieren. (Auf die gegen Demo der Antifa wurde bis 22:30 Uhr überhaupt nicht eingegangen, soweit ersichtlich war diese nicht angezeigt, was von der Polizei allerdings ignoriert wurde.)
Der Polizeibeamte mit der Glatze im 2. Video hat mir gegenüber mitgeteilt, dass das Wort Gewalt nicht gefallen sei, obwohl er meines Erachtens überhaupt nicht in der Gegend war. Wir haben daraufhin nach Zeugen gefragt, es habe sich daraufhin eine Vielzahl von Zeugen gemeldet. Wir haben weiterhin mitgeteilt, dass wir den Vorfall auf Video haben, siehe Video 1. Also wir dieses Video vorspielen wollten, wurde uns das Megaphon weggenommen.
Uns wurde Zeit gegeben bis 21:45 Uhr die Menschen vom Platz zu verweisen. Um einen 20:45 Uhr habe ich meine daher Spontanversammlungen beendet. Um 21:46 Uhr hat Karl Hilz eine Spontanversammlungen gegen diese rechtswidrige polizeiliche Maßnahme angezeigt. Die Polizei hat daraufhin etwa 15 Minuten später mitgeteilt, dass sie diese Anzeige nicht zur Kenntnis genommen hat, obwohl sie laut hörbar für alle Beteiligten zu vernehmen war, da Karl Hilz sicherlich über 50 Meter zu hören war.
Um 22:04 Uhr hat Karl Hilz nach weiteren Eskalationen durch die Polizei seine Versammlung beendet. Um 22:05 Uhr wurde die Dame mit dem Akkordeon dann, wegen eines angeblichen Platzverweises verhaftet und die Polizei hat wieder eskaliert. Als mich die Dame aus der Gewahrsamszelle anrief, wurde ihr das Handy sofort weggenommen.
In der Folgezeit erfolgten weitere Nötigungen durch Teile der Polizei, so wurden beispielsweise 3 aus Russland stammende Damen von einer Polizeibeamten mit langen schwarzen Haaren darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie den Platz nicht verlassen würden, die Nacht in der Zelle verbringen würden. Auch dies ist eine Nötigung. Eine der 3 Damen erlitt daraufhin einen Nervenzusammenbruch, und musste über längere Zeit beruhigt werden und konnte erst gegen 1:00 Uhr nach Hause gehen.
Die Landshuter Polizei reiht sich bezüglich ihrer Willkür in die Reihen der Berliner Polizei ein, wenngleich mit weniger Gewalt, allerdings auch mit weniger Verständnis vom Versammlungs- und Strafrecht.
"Ich will das nicht mit Gewalt machen, aber wenn Sie mich dazu zwingen, dann mache ich es."
Video 2
Auflösung Spontandemo Haintz gegen Gewaltandrohung durch Polizei, ohne Begründung
Diese Äußerung (Video 1) erfolgte, nachdem die Dame mit dem Akkordeon nach meiner durch mich beendeten und genehmigten 5 Mann Demo aus freien Stücken auf uns zukam und selbst eine Spontanversammlungen anzeigen wollte, da Sie von der Antifa angegangen wurde und einen nach ihrer Siche rechtswidrigen Platzverweis an anderer Stelle erhalten hatte.
Anstatt die Rechtmäßigkeit der Spontanversammlungen zu prüfen, wurde seitens des Einsatzleiters, Herrn Fretschner, 1. Polizeihauptmann, Kommissariat Landshut, direkt eine gewaltsame Auflösung angekündigt, dies stellt eine Nötigung dar. Aus diesem Grund habe ich eine Spontanversammlungen gegen polizeiliche Willkür und Straftaten durch den Einsatzleiter der Polizei angezeigt. Dies war etwa gegen 21:00 Uhr.
Gegen 21:38 Uhr, als gerade eine offene konstruktive und friedliche Diskussion zwischen mir und einem Mitglied der Gegendemonstration (Antifa) in Gang war, wurde durch ein Einsatzfahrzeug der Polizei mitgeteilt, dass unsere angeblich rechtswidrig Versammlung nunmehr aufgelöst sei. Offenbar wollte man gezielt verhindern, dass die beiden Versammlungen zusammen diskutieren. (Auf die gegen Demo der Antifa wurde bis 22:30 Uhr überhaupt nicht eingegangen, soweit ersichtlich war diese nicht angezeigt, was von der Polizei allerdings ignoriert wurde.)
Der Polizeibeamte mit der Glatze im 2. Video hat mir gegenüber mitgeteilt, dass das Wort Gewalt nicht gefallen sei, obwohl er meines Erachtens überhaupt nicht in der Gegend war. Wir haben daraufhin nach Zeugen gefragt, es habe sich daraufhin eine Vielzahl von Zeugen gemeldet. Wir haben weiterhin mitgeteilt, dass wir den Vorfall auf Video haben, siehe Video 1. Also wir dieses Video vorspielen wollten, wurde uns das Megaphon weggenommen.
Uns wurde Zeit gegeben bis 21:45 Uhr die Menschen vom Platz zu verweisen. Um einen 20:45 Uhr habe ich meine daher Spontanversammlungen beendet. Um 21:46 Uhr hat Karl Hilz eine Spontanversammlungen gegen diese rechtswidrige polizeiliche Maßnahme angezeigt. Die Polizei hat daraufhin etwa 15 Minuten später mitgeteilt, dass sie diese Anzeige nicht zur Kenntnis genommen hat, obwohl sie laut hörbar für alle Beteiligten zu vernehmen war, da Karl Hilz sicherlich über 50 Meter zu hören war.
Um 22:04 Uhr hat Karl Hilz nach weiteren Eskalationen durch die Polizei seine Versammlung beendet. Um 22:05 Uhr wurde die Dame mit dem Akkordeon dann, wegen eines angeblichen Platzverweises verhaftet und die Polizei hat wieder eskaliert. Als mich die Dame aus der Gewahrsamszelle anrief, wurde ihr das Handy sofort weggenommen.
In der Folgezeit erfolgten weitere Nötigungen durch Teile der Polizei, so wurden beispielsweise 3 aus Russland stammende Damen von einer Polizeibeamten mit langen schwarzen Haaren darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie den Platz nicht verlassen würden, die Nacht in der Zelle verbringen würden. Auch dies ist eine Nötigung. Eine der 3 Damen erlitt daraufhin einen Nervenzusammenbruch, und musste über längere Zeit beruhigt werden und konnte erst gegen 1:00 Uhr nach Hause gehen.
Die Landshuter Polizei reiht sich bezüglich ihrer Willkür in die Reihen der Berliner Polizei ein, wenngleich mit weniger Gewalt, allerdings auch mit weniger Verständnis vom Versammlungs- und Strafrecht.
Bereits im Vorfeld wurde uns mehrfach mitgeteilt, dass Spontanversammlungen in Bayern nicht zulässig seien, egal mit welchen Teilnehmerzahlen. Als Begründung wurde angeführt, dass der 1. Demo-Zug ja auch verboten worden sei. Allerdings erfolgte dies mit der Begründung, dass mit zu vielen Teilnehmern gerechnet wurde (wegen der Hauptkundgebung mit angezeigten 2500 Teilnehmern), zum Zeitung unser Spontanversammlungen waren allerdings nur noch maximal 100 Teilnehmer anwesend. Darauf angesprochen kam keine Erwiderung der Polizei. Nach 1 Stunde Diskussion wurde eine Demonstration mit 5 Teilnehmern genehmigt, an der ich teilgenommen habe.
Ich werde spätestens am Montag Strafanzeige gegen den Einsatzleiter stellen wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall (240 Abs. 4 Nummer 2 Strafgesetzbuch als Amtsträger) und wegen der Androhung von Gewalttätigkeiten bzw. der erheblichen Störung einer Versammlung Art. 20 Abs. 1 Nummer 2 Versammlungsgesetz Bayern.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken Ulm
https://t.me/Haintz
Art. 8 Bayerisches Versammlungsgesetz
Störungsverbot, Aufrufverbot
(1) Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher oder nichtöffentlicher Versammlungen zu verhindern, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
in der Absicht, nicht verbotene öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen oder
2.
bei einer öffentlichen Versammlung dem Leiter oder den Ordnern in der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie während der Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich anzugreifen.
(3) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.
Art. 20 Bayerisches Versammlungsgesetz
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen Art. 6 eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft, bereithält oder verteilt,
2.
entgegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder eine erhebliche Störung verursacht oder
3.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenschließt und dabei Waffen oder sonstige Gegenstände der dort bezeichneten Art mit sich führt.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Ich werde spätestens am Montag Strafanzeige gegen den Einsatzleiter stellen wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall (240 Abs. 4 Nummer 2 Strafgesetzbuch als Amtsträger) und wegen der Androhung von Gewalttätigkeiten bzw. der erheblichen Störung einer Versammlung Art. 20 Abs. 1 Nummer 2 Versammlungsgesetz Bayern.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
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Art. 8 Bayerisches Versammlungsgesetz
Störungsverbot, Aufrufverbot
(1) Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher oder nichtöffentlicher Versammlungen zu verhindern, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
in der Absicht, nicht verbotene öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen oder
2.
bei einer öffentlichen Versammlung dem Leiter oder den Ordnern in der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie während der Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich anzugreifen.
(3) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.
Art. 20 Bayerisches Versammlungsgesetz
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen Art. 6 eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft, bereithält oder verteilt,
2.
entgegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder eine erhebliche Störung verursacht oder
3.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenschließt und dabei Waffen oder sonstige Gegenstände der dort bezeichneten Art mit sich führt.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
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19.09.20, Landshut, Video 1 (Aussage Einsatzleiter bezüglich Gewalt)
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19.09.20, Landshut, Video 2 (Androhung Auflösung meiner Spontandemo ohne Begründung)
200919 Demo Landshut, RA Haintz.pdf
22.5 KB
Vorkommnisse Demo Landshut, RA Haintz.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article216174850/Muenchen-Soeder-stellt-Maskenpflicht-auf-oeffentlichen-Plaetzen-in-Aussicht.html
München und Bayern planen eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit!
Es wurden diesbezüglich bereits diverse Eilversammlungen in Bayern angezeigt, weitere Infos folgen. Es handelt sich um ein tagesaktuelles Ereignis, die 48 Stunden Frist zu Anzeige einer Versammlung gilt in diesem Falle nicht (Art. 13 (3) BayVersG.
Die Versammlungen sind lediglich der Versammlungsbehörde anzuzeigen, sollte diese nicht mehr erreichbar sein, kann die Anzeige auf gegenüber der Polizei (Polizeivollzugsdienst) erfolgen, idealerweise per E-Mail und zusätzlich per Telefon.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken Ulm
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Bayerisches Versammlungsgesetz
Art. 13
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1) 1Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. 2Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. 3Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. 4Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 5Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.
(2) 1In der Anzeige sind anzugeben
1.
der Ort der Versammlung,
2.
der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,
3.
das Versammlungsthema,
4.
der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie
5.
bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.
2Der Veranstalter hat wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).
(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.
(6) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.
München und Bayern planen eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit!
Es wurden diesbezüglich bereits diverse Eilversammlungen in Bayern angezeigt, weitere Infos folgen. Es handelt sich um ein tagesaktuelles Ereignis, die 48 Stunden Frist zu Anzeige einer Versammlung gilt in diesem Falle nicht (Art. 13 (3) BayVersG.
Die Versammlungen sind lediglich der Versammlungsbehörde anzuzeigen, sollte diese nicht mehr erreichbar sein, kann die Anzeige auf gegenüber der Polizei (Polizeivollzugsdienst) erfolgen, idealerweise per E-Mail und zusätzlich per Telefon.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken Ulm
https://t.me/Haintz
Bayerisches Versammlungsgesetz
Art. 13
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1) 1Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. 2Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. 3Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. 4Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 5Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.
(2) 1In der Anzeige sind anzugeben
1.
der Ort der Versammlung,
2.
der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,
3.
das Versammlungsthema,
4.
der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie
5.
bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.
2Der Veranstalter hat wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).
(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.
(6) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.
DIE WELT
Corona-Lage spitzt sich zu – Merkel verabredet sich mit Ministerpräsidenten
„Sehr hohe Zahlen, zu hohe Zahlen“: In München steigen die Coronavirus-Neuinfektionen über den Grenzwert, Berlin zieht bei der 7-Tage-Inzidenz sogar noch an Bayern vorbei. Nächste Woche steht eine Videokonferenz mit Kanzlerin Merkel an.
👍2
Es ist nicht Ihre Aufgabe Herr Fachkollege, in den sogenannten privaten Sektor einzugreifen.
Ja, wir müssen die Entwicklung jetzt brechen, allerdings meine ich damit die Entwicklung Ihrer fehlerhaften Politik!
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken Ulm
https://t.me/Haintz
Ja, wir müssen die Entwicklung jetzt brechen, allerdings meine ich damit die Entwicklung Ihrer fehlerhaften Politik!
Markus Haintz
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Auf dem Marktplatz in Schweinfurt wurde eine Eilversammlung am heutigen 21.09. angezeigt um 17:00 Uhr. Weitere Details sind mir im Moment noch nicht bekannt. In München ist wohl auch was geplant, allerdings fehlen mir hier noch die Informationen.
Auf dem Münchner Marienplatz finden heute (Montag 21.09.) von 17:00 bis 21:00 Uhr 2 genehmigte Versammlungen statt:
1. Eine Meditationssdemo gegen die Coronamaßnahmen
2. Eine Tanzdemo gegen die Coronamaßnahmen
Außerdem wurde in diversen Kanälen dazu aufzurufen, sich zum Marienplatz zu begeben, um gegen die neuen Entwicklungen in Bayern, geplante Maskepflicht in der Öffentlichkeit, zu protestieren.
https://www.bild.de/regional/muenchen/muenchen-aktuell/viktualienmarkt-soeder-will-maskenpflicht-auf-oeffentlichen-plaetzen-73016702.bild.html
Markus Haintz
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1. Eine Meditationssdemo gegen die Coronamaßnahmen
2. Eine Tanzdemo gegen die Coronamaßnahmen
Außerdem wurde in diversen Kanälen dazu aufzurufen, sich zum Marienplatz zu begeben, um gegen die neuen Entwicklungen in Bayern, geplante Maskepflicht in der Öffentlichkeit, zu protestieren.
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Markus Haintz
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München: Söder will Corona-Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen
In München soll es eine Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen geben, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden.