2023-06-22-MSG Umsätze ZSF.pdf
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 22.06.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
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IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: AG MSG
(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
PayPal-Pool:
👉 https://www.paypal.com/pools/c/8UCFRXR0YR
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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Die Masern sind zurück!
Es ist kaum zu glauben, aber wahr, in Halle sind die Masern ausgebrochen.
👉 https://dubisthalle.de/masern-ausbruch-an-grundschule-kirchteich-im-suedpark-lehrer-und-schueler-unter-quarantaene-erster-masernfall-seit-6-jahren
Wir lernen sogar im Artikel selbst, dass nun schon ein bis drei Masern-Erkrankte bei uns sterben. (Woran sie sterben, verrät der Artikel allerdings nicht.)
Tom Lausen hat die tatsächlichen Zahlen der letzten Jahre recherchiert und kann euch beruhigen: Ganz so gefährlich sind die Masern noch nicht.
👉 https://t.me/TomLausen/82
Ich hoffe, dass diese Nachricht nicht eure Pläne für den Sommerurlaub durcheinander bringt. Wer nun nicht mehr nach Halle reisen möchte, kann ja vielleicht im Chat mit jemandem die Unterkunft tauschen, der nun unbedingt nach Halle reisen möchte 😄
Es ist kaum zu glauben, aber wahr, in Halle sind die Masern ausgebrochen.
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Wir lernen sogar im Artikel selbst, dass nun schon ein bis drei Masern-Erkrankte bei uns sterben. (Woran sie sterben, verrät der Artikel allerdings nicht.)
Tom Lausen hat die tatsächlichen Zahlen der letzten Jahre recherchiert und kann euch beruhigen: Ganz so gefährlich sind die Masern noch nicht.
👉 https://t.me/TomLausen/82
Ich hoffe, dass diese Nachricht nicht eure Pläne für den Sommerurlaub durcheinander bringt. Wer nun nicht mehr nach Halle reisen möchte, kann ja vielleicht im Chat mit jemandem die Unterkunft tauschen, der nun unbedingt nach Halle reisen möchte 😄
Du bist Halle
Masern-Ausbruch an Grundschule Kirchteich im Südpark: Lehrer und Schüler unter Quarantäne – erster Masernfall seit 6 Jahren
An der Grundschule Kirchteich in Halle-Neustadt gibt es einen Ausbruch der Masern. Aus diesem Grund sind mehrere Lehrer sowie Schüler einer ersten Klasse unter Quarantäne.
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Doch eine Impfpflicht?
Der Corona-Teilimpfpflicht-Irrsinn ist auch jenseits der Soldaten-Impfpflicht leider noch nicht völlig abgeschafft. Benjamin Stibi hat dazu letzte Woche einen Artikel für die WeLT geschrieben:
"Der Streit um die Impfpflicht für Bundestags-Stipendiaten"
👉 https://www.welt.de/politik/deutschland/article246062536/Corona-Der-Streit-um-die-Impfpflicht-fuer-Bundestags-Stipendiaten.html
Dieser Artikel zeigt leider, dass neben einer Vielzahl noch laufender Bußgeld- und Betretungsverbotsverfahren die Impfpflicht noch teilweise weiterlebt.
Umso richtiger war und ist es, dass wir als Beschwerdeführergruppe nicht nachgelassen haben und auf eine Entscheidung in Straßburg weiter insistieren. Bitte unterstützt uns weiterhin mit einmaligen Spenden, mit Daueraufträgen, mit dem Verteilen unserer Flyer, mit dem Teilen unserer Beiträge auf Facebook und Telegram!
Hier unser aktueller PayPal-Link:
👉 https://www.paypal.com/pools/c/8VtqZih4SG
Und hier unsere altbewährte Bankverbindung:
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Nur ein klares Urteil aus Straßburg kann gerade auch für künftige Pandemien, von denen insbesondere auch "unser" Gesundheits"experte" Karl Lauterbach ganz unverhohlen spricht, neue Impfpflichten verhindern. Zudem kann eine Straßburger Entscheidung auch ein wichtiges Zeichen für die immer noch geltende Masern-Nachweispflicht.
Der Corona-Teilimpfpflicht-Irrsinn ist auch jenseits der Soldaten-Impfpflicht leider noch nicht völlig abgeschafft. Benjamin Stibi hat dazu letzte Woche einen Artikel für die WeLT geschrieben:
"Der Streit um die Impfpflicht für Bundestags-Stipendiaten"
👉 https://www.welt.de/politik/deutschland/article246062536/Corona-Der-Streit-um-die-Impfpflicht-fuer-Bundestags-Stipendiaten.html
Dieser Artikel zeigt leider, dass neben einer Vielzahl noch laufender Bußgeld- und Betretungsverbotsverfahren die Impfpflicht noch teilweise weiterlebt.
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Nur ein klares Urteil aus Straßburg kann gerade auch für künftige Pandemien, von denen insbesondere auch "unser" Gesundheits"experte" Karl Lauterbach ganz unverhohlen spricht, neue Impfpflichten verhindern. Zudem kann eine Straßburger Entscheidung auch ein wichtiges Zeichen für die immer noch geltende Masern-Nachweispflicht.
DIE WELT
Der Streit um die Impfpflicht für Bundestags-Stipendiaten
Ungeimpften Schülern soll die Teilnahme an einem US-Austausch des Parlaments verwehrt bleiben. Die Union fordert nun eine Regeländerung. Doch die könnte für eine Jugendliche zu spät kommen.
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Anekdoten aus dem Masern-Fundus...
Ihr werdet es nicht glauben, aber tagtäglich tauchen neue Stilblüten bei uns auf. Diese eine muss ich unbedingt mit euch teilen.
Eine Mutter hat mir einen Brief von ihrem Gesundheitsamt (Mayen-Koblenz) weitergeleitet, der letzte Woche bei ihr im Briefkasten lag. Darin wird ihr mitgeteilt, dass ihre schulpflichtige Tochter, die vermeintlich eine Schule besucht (es gibt folglich wohl keine Meldung einer Einrichtung), verpflichtet ist, der Schule oder dem Gesundheitsamt einen Nachweis über eine doppelte Impfung oder eine Immunität oder Kontraindikation bei der Mutter (!!!) vorzulegen.
Was soll man dazu sagen?
Die Mutter beantragt jetzt einfach mal die Benennung der gesetzlichen Grundlage für diese Aufforderung 👍
Weitere Anekdoten wollen wir fortan auch veröffentlichen. Schließlich sollt ihr ja wissen, was hinter den Kulissen so alles abgeht.
Verfassungsbeschwerde zur Masern"schutz"impfung - https://t.me/Masernschutzgesetz und der Chat dazu
In Kooperation mit
***
Immer im Original fundiert informiert - https://t.me/UN_Gespritzt_Empfang
***
Hilfe für Spritzenopfer - https://t.me/UN_gespritzt_Impfopferhilfe
***
Austausch bitte NUR in https://t.me/UN_Gespritzt_Austausch
***
Digitale Gesundheitsdaten sicher? - https://t.me/UN_Gespritzt_GesDaten_Empfang
***
Ihr werdet es nicht glauben, aber tagtäglich tauchen neue Stilblüten bei uns auf. Diese eine muss ich unbedingt mit euch teilen.
Eine Mutter hat mir einen Brief von ihrem Gesundheitsamt (Mayen-Koblenz) weitergeleitet, der letzte Woche bei ihr im Briefkasten lag. Darin wird ihr mitgeteilt, dass ihre schulpflichtige Tochter, die vermeintlich eine Schule besucht (es gibt folglich wohl keine Meldung einer Einrichtung), verpflichtet ist, der Schule oder dem Gesundheitsamt einen Nachweis über eine doppelte Impfung oder eine Immunität oder Kontraindikation bei der Mutter (!!!) vorzulegen.
Was soll man dazu sagen?
Die Mutter beantragt jetzt einfach mal die Benennung der gesetzlichen Grundlage für diese Aufforderung 👍
Weitere Anekdoten wollen wir fortan auch veröffentlichen. Schließlich sollt ihr ja wissen, was hinter den Kulissen so alles abgeht.
Verfassungsbeschwerde zur Masern"schutz"impfung - https://t.me/Masernschutzgesetz und der Chat dazu
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Telegram
Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!
👍44😁17❤4👏4🤔3🤯2🕊1
Anekdoten aus dem Masern-Fundus...
Das ist noch so ein Fall, den ich mit euch teilen möchte, von einer Mama im Geltungsbereich des Gesundheitsamts Landau:
Am 28.9.22 erhielt sie ihren ersten Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, jedoch mit falschem Nachnamen und falschem Wohnort. Sie fragte per Mail bei der Kreisverwaltung als erkennbarem Absender nach, was sie damit tun sollte, verwies auf die Fehler und erhielt nie eine Antwort. Also ging er sicherheitshalber zurück an den Absender.
Am 10.12.22 kam dann ein zweiter Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung. Auch da war der Nachname falsch war. Der Postbote war noch so freundlich, den Brief der Mutter zu zeigen und mitzuteilen, dass er ihn aufgrund des falschen Adressaten nicht zustellen darf, bevor er (der Brief ✉️) zurück an den Absender ging.
Am 22.12.22 lag dann ein unfrankierter dritter Brief ✉️ im Briefkasten, wieder mit falschem Nachnamen. Auch dieser ging wieder zurück.
Am 26.01.23 kam ein vierter Brief ✉️, dieses Mal wieder mit förmlicher Zustellung. Wieder war der Nachname falsch, wieder ging der Brief zurück.
Am 21.03.23 folgte ein fünfter Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, am 21.06.23 dann ein sechster Brief ✉️ mit normaler Post, am 22.06.23 ein siebter Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, und jedes Mal war wieder der Nachname falsch, so dass der Postbote oder die Postbotin sie wieder mitgenommen haben.
Am 04.07.23 kam nun der achte Brief ✉️, wieder mit förmlicher Zustellung. Zum allerersten Mal war nun das Adressfeld korrekt: Zwangsgeldbescheid über 500 €. Rums 💥
Aber wisst ihr was?
Die Mutter ist entspannt, denn was kann ihr schon passieren? Sie hat ja nie einen der vorherigen Briefe bekommen, weil keiner der vorherigen Briefe korrekt zugestellt wurde.
In Rheinland-Pfalz ist das Rechtsmittel gegen einen Zwangsgeldbescheid der Widerspruch, d.h. die Mutter wird gem. Rechtsbehelfserklärung fristwahrend Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Dank der freundlichen Service-Kräfte der deutschen Post, die ihre Aufgabe ernst genommen und die Briefe wieder zurück genommen haben, hat sie Buch geführt und auch Zeugen, dass die Briefe gem. Postgesetz gar nicht zugestellt werden durften.
Das ist noch so ein Fall, den ich mit euch teilen möchte, von einer Mama im Geltungsbereich des Gesundheitsamts Landau:
Am 28.9.22 erhielt sie ihren ersten Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, jedoch mit falschem Nachnamen und falschem Wohnort. Sie fragte per Mail bei der Kreisverwaltung als erkennbarem Absender nach, was sie damit tun sollte, verwies auf die Fehler und erhielt nie eine Antwort. Also ging er sicherheitshalber zurück an den Absender.
Am 10.12.22 kam dann ein zweiter Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung. Auch da war der Nachname falsch war. Der Postbote war noch so freundlich, den Brief der Mutter zu zeigen und mitzuteilen, dass er ihn aufgrund des falschen Adressaten nicht zustellen darf, bevor er (der Brief ✉️) zurück an den Absender ging.
Am 22.12.22 lag dann ein unfrankierter dritter Brief ✉️ im Briefkasten, wieder mit falschem Nachnamen. Auch dieser ging wieder zurück.
Am 26.01.23 kam ein vierter Brief ✉️, dieses Mal wieder mit förmlicher Zustellung. Wieder war der Nachname falsch, wieder ging der Brief zurück.
Am 21.03.23 folgte ein fünfter Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, am 21.06.23 dann ein sechster Brief ✉️ mit normaler Post, am 22.06.23 ein siebter Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, und jedes Mal war wieder der Nachname falsch, so dass der Postbote oder die Postbotin sie wieder mitgenommen haben.
Am 04.07.23 kam nun der achte Brief ✉️, wieder mit förmlicher Zustellung. Zum allerersten Mal war nun das Adressfeld korrekt: Zwangsgeldbescheid über 500 €. Rums 💥
Aber wisst ihr was?
Die Mutter ist entspannt, denn was kann ihr schon passieren? Sie hat ja nie einen der vorherigen Briefe bekommen, weil keiner der vorherigen Briefe korrekt zugestellt wurde.
In Rheinland-Pfalz ist das Rechtsmittel gegen einen Zwangsgeldbescheid der Widerspruch, d.h. die Mutter wird gem. Rechtsbehelfserklärung fristwahrend Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Dank der freundlichen Service-Kräfte der deutschen Post, die ihre Aufgabe ernst genommen und die Briefe wieder zurück genommen haben, hat sie Buch geführt und auch Zeugen, dass die Briefe gem. Postgesetz gar nicht zugestellt werden durften.
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Anekdoten aus dem Masern-Fundus...
Tatsächlich gibt es schon ein Update zum Fall, über den ich gestern berichtet hatte.
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/573
Die betroffene Mama hat zusätzlich zu ihrem Zwangsgeldbescheid nun einen Mahnbescheid über 156,53 € vom Landkreis Südliche Weinstraße erhalten. Dieser ging tatsächlich an die korrekte Adresse und trug auch den korrekten Namen.
Dennoch ist dieser Mahnbescheid außergewöhnlich, denn das Datum des Mahnbescheids wurde mit der Hand von "19. Juni 2023" auf "30.06.2023" korrigiert.
Falls ihr euch erinnert oder nachgelesen habt, habt ihr sicherlich gleich festgestellt, dass Brief ✉️ Nr. 7 erst am 22.06.23 hätte zugestellt werden sollen.
Kann es also sein, dass da eine Sachbearbeiterin in Landau tatsächlich einen Mahnbescheid schon vor der Zahlungsaufforderung erstellt hat 🤔
Alles Mutmaßungen...
Auch gegen diesen Mahnbescheid wird fristwahrend Widerspruch eingelegt, schließlich darf auch eine Behörde keine Mahnungen verschicken, wenn es nicht einmal eine Zahlungsaufforderung gab. Außerdem wird die Mama selbstverständlich einen Beleg für die korrekte Zustellung der Zahlungsaufforderung anfordern.
Wenn ihr noch mehr Lach- und Sachgeschichten aus der deutschen Ämterstube lesen möchtet, bleibt dran!
Verfassungsbeschwerde zur Masern"schutz"impfung - https://t.me/Masernschutzgesetz und der Chat dazu
In Kooperation mit
***
Immer im Original fundiert informiert - https://t.me/UN_Gespritzt_Empfang
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Hilfe für Spritzenopfer - https://t.me/UN_gespritzt_Impfopferhilfe
***
Austausch bitte NUR in https://t.me/UN_Gespritzt_Austausch
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Tatsächlich gibt es schon ein Update zum Fall, über den ich gestern berichtet hatte.
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/573
Die betroffene Mama hat zusätzlich zu ihrem Zwangsgeldbescheid nun einen Mahnbescheid über 156,53 € vom Landkreis Südliche Weinstraße erhalten. Dieser ging tatsächlich an die korrekte Adresse und trug auch den korrekten Namen.
Dennoch ist dieser Mahnbescheid außergewöhnlich, denn das Datum des Mahnbescheids wurde mit der Hand von "19. Juni 2023" auf "30.06.2023" korrigiert.
Falls ihr euch erinnert oder nachgelesen habt, habt ihr sicherlich gleich festgestellt, dass Brief ✉️ Nr. 7 erst am 22.06.23 hätte zugestellt werden sollen.
Kann es also sein, dass da eine Sachbearbeiterin in Landau tatsächlich einen Mahnbescheid schon vor der Zahlungsaufforderung erstellt hat 🤔
Alles Mutmaßungen...
Auch gegen diesen Mahnbescheid wird fristwahrend Widerspruch eingelegt, schließlich darf auch eine Behörde keine Mahnungen verschicken, wenn es nicht einmal eine Zahlungsaufforderung gab. Außerdem wird die Mama selbstverständlich einen Beleg für die korrekte Zustellung der Zahlungsaufforderung anfordern.
Wenn ihr noch mehr Lach- und Sachgeschichten aus der deutschen Ämterstube lesen möchtet, bleibt dran!
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Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
Anekdoten aus dem Masern-Fundus...
Das ist noch so ein Fall, den ich mit euch teilen möchte, von einer Mama im Geltungsbereich des Gesundheitsamts Landau:
Am 28.9.22 erhielt sie ihren ersten Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, jedoch mit falschem Nachnamen…
Das ist noch so ein Fall, den ich mit euch teilen möchte, von einer Mama im Geltungsbereich des Gesundheitsamts Landau:
Am 28.9.22 erhielt sie ihren ersten Brief ✉️ mit förmlicher Zustellung, jedoch mit falschem Nachnamen…
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Herzlichen Glückwunsch nach Roth!
Vorgestern hat eine junge Dame aus Roth (Mittelfranken), gerade einmal 18 Jahre jung, Post vom Gesundheitsamt bekommen. Dieses gratuliert ihr nicht nur zum bestandenen Abi, sondern teilt ihr auch mit, dass das Verfahren gegen sie eingestellt wurde 🥳
Aber sicherlich interessiert euch ein die Vorgeschichte:
Das Gesundheitsamt hatte schon letztes Jahr zum ersten Mal die Eltern aufgefordert, einen Nachweis gem. Masernschutzgesetz für ihre damals noch minderjährige Tochter zu erbringen. Es folgten auch gleich zwei Einladungen zu Beratungsgesprächen im Amt, das zweite sogar, als die Tochter bereits volljährig war.
Im Mai kam zum ersten Mal Post an die Tochter, ein Einschreiben mit einer Anhörung vor einem Bescheiderlass. Das Amt beabsichtigte, das Verfahren gegen die Eltern einfach mit der Tochter weiter durchzuziehen. Der Tochter wurde also mitgeteilt, dass die Eltern stellvertretend für sie aufgefordert wurden, Termine wahrnahmen usw. usf.
Die Rückmeldefrist war Ende Juni. Da es sich hierbei um keine Ausschlussfrist handelte und es damit kein Problem ist, wenn die Post mal einen oder zwei Tage später ankommt, antwortete die Tochter direkt nach ihrer letzten Abitur-Prüfung mit einem Antrag auf Einstellung und Akteneinsicht.
Es kam, was kommen musste: Die Ablehnung der Einstellung. Selbstverständlich nicht als Bescheid, denn wer weiß auf den Ämtern schon, wie man mit Anträgen umzugehen hat. Sind ja alles keine Verwaltungsrechtler, sondern einfache Angestellte, die ihren Kopf hinhalten müssen 🤦♀️
Aus der Akteneinsicht wurde aber nur allzu deutlich klar, dass das Verfahren gegen die Tochter von Anfang ohne Rechtsgrundlage war, so dass der Antrag auf Einstellung erneuert wurde, unter Verweis auf die übersandte Akte, aus der sich die fehlende Rechtsgrundlage ergab.
Während der Vater noch den neuen bzw. erneuerten Antrag zur Post brachte, trudelte ein weiteres Schreiben des Amtes ein:
Das Verfahren wird eingestellt, die Akte geschlossen.
Offensichtlich war es dem Amt wohl doch nicht so geheuer, was sie da angeleiert hatten, so dass die Schule bestätigen musste, dass die nun ehemalige Schülerin nach ihrer erfolgreichen Abi-Prüfung keine Schule mehr besucht.
Im Rahmen des erneuerten Antrags auf Einstellung wurde auch gleich die Löschung aller Daten beantragt. Über diesen Antrag ist bisher noch nicht entschieden.
An dieser Stelle aber auch von uns:
Herzlichen Glückwunsch nach Roth, zum eingestellten Verfahren, aber vor allem auch zum bestandenen Abi!!!
Vorgestern hat eine junge Dame aus Roth (Mittelfranken), gerade einmal 18 Jahre jung, Post vom Gesundheitsamt bekommen. Dieses gratuliert ihr nicht nur zum bestandenen Abi, sondern teilt ihr auch mit, dass das Verfahren gegen sie eingestellt wurde 🥳
Aber sicherlich interessiert euch ein die Vorgeschichte:
Das Gesundheitsamt hatte schon letztes Jahr zum ersten Mal die Eltern aufgefordert, einen Nachweis gem. Masernschutzgesetz für ihre damals noch minderjährige Tochter zu erbringen. Es folgten auch gleich zwei Einladungen zu Beratungsgesprächen im Amt, das zweite sogar, als die Tochter bereits volljährig war.
Im Mai kam zum ersten Mal Post an die Tochter, ein Einschreiben mit einer Anhörung vor einem Bescheiderlass. Das Amt beabsichtigte, das Verfahren gegen die Eltern einfach mit der Tochter weiter durchzuziehen. Der Tochter wurde also mitgeteilt, dass die Eltern stellvertretend für sie aufgefordert wurden, Termine wahrnahmen usw. usf.
Die Rückmeldefrist war Ende Juni. Da es sich hierbei um keine Ausschlussfrist handelte und es damit kein Problem ist, wenn die Post mal einen oder zwei Tage später ankommt, antwortete die Tochter direkt nach ihrer letzten Abitur-Prüfung mit einem Antrag auf Einstellung und Akteneinsicht.
Es kam, was kommen musste: Die Ablehnung der Einstellung. Selbstverständlich nicht als Bescheid, denn wer weiß auf den Ämtern schon, wie man mit Anträgen umzugehen hat. Sind ja alles keine Verwaltungsrechtler, sondern einfache Angestellte, die ihren Kopf hinhalten müssen 🤦♀️
Aus der Akteneinsicht wurde aber nur allzu deutlich klar, dass das Verfahren gegen die Tochter von Anfang ohne Rechtsgrundlage war, so dass der Antrag auf Einstellung erneuert wurde, unter Verweis auf die übersandte Akte, aus der sich die fehlende Rechtsgrundlage ergab.
Während der Vater noch den neuen bzw. erneuerten Antrag zur Post brachte, trudelte ein weiteres Schreiben des Amtes ein:
Das Verfahren wird eingestellt, die Akte geschlossen.
Offensichtlich war es dem Amt wohl doch nicht so geheuer, was sie da angeleiert hatten, so dass die Schule bestätigen musste, dass die nun ehemalige Schülerin nach ihrer erfolgreichen Abi-Prüfung keine Schule mehr besucht.
Im Rahmen des erneuerten Antrags auf Einstellung wurde auch gleich die Löschung aller Daten beantragt. Über diesen Antrag ist bisher noch nicht entschieden.
An dieser Stelle aber auch von uns:
Herzlichen Glückwunsch nach Roth, zum eingestellten Verfahren, aber vor allem auch zum bestandenen Abi!!!
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2023-07-17-MSG Umsätze ZSF.pdf
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Ärzteblatt_Schutzimpfungen_Aufklärungspflicht_aus_juristischer_Sicht.pdf
68.8 KB
Impfaufklärung...
Das Thema Impfaufklärung ist Dank des Aufsatzes "Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien" von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake gerade in aller Munde.
Doch so neu ist das gar nicht!
Schon 1997 ist im Deutschen Ärzteblatt ein Beitrag von RAin Julia Bütikofer erschienen, den ich euch wärmstens ans Herz legen möchte, wenn ihr kurz vor einer Impfberatung steht.
👉 https://www.aerzteblatt.de/archiv/6914/Schutzimpfungen-Aufklaerungspflicht-aus-juristischer-Sicht
Selten sieht man so eine große Kluft zwischen Theorie und Praxis, und das vor allem bei vorbeugenden Routineimpfungen.
Das Thema Impfaufklärung ist Dank des Aufsatzes "Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien" von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake gerade in aller Munde.
Doch so neu ist das gar nicht!
Schon 1997 ist im Deutschen Ärzteblatt ein Beitrag von RAin Julia Bütikofer erschienen, den ich euch wärmstens ans Herz legen möchte, wenn ihr kurz vor einer Impfberatung steht.
👉 https://www.aerzteblatt.de/archiv/6914/Schutzimpfungen-Aufklaerungspflicht-aus-juristischer-Sicht
Selten sieht man so eine große Kluft zwischen Theorie und Praxis, und das vor allem bei vorbeugenden Routineimpfungen.
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Ein Fall vor dem OLG Frankfurt
Auch wenn das nicht explizit im Text drin steht, aber hier geht es auch um die Masern-Impfung:
👉 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-ffm-elternstreit--impfung-nur-mit-stiko-empfehlung
Leider zeigt dieser Fall exemplarisch, wie weit Gerichte, die sich auf die STIKO berufen, tatsächlich selbst von der STIKO entfernt sind - bzw. wie einseitig sie die Informationen lesen und bewerten.
Im vorliegenden Fall wollte eine Mutter ihren 6-jährigen Sohn aufgrund einer Darmerkrankung, Immundefizienz und möglichen Impfschäden in der Blutlinie des Sohnes nicht impfen lassen. Der Vater legte aber ein Attest des behandelnden Kinderarztes über die Impffähigkeit des Kindes vor.
Auf der Website des RKI findet sich das Grundlagepapier der STIKO und Fachgesellschaften aus dem Bundesgesundheitsblatt 6/2017 "Impfen bei Immundefizienz - Anwendungshinweise".
👉 https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs00103-017-2555-4.pdf
Unter Punk 5.1 auf Seite 677 geht es um die Masern-Impfung.
Ob dieses Grundlagenpapier dem Gericht vorgelegen hat und es einfach nur ignoriert wurde???
Auf alle Fälle bestätigt dieses Dokument, dass eben schon beim Verdacht einer Immundefizienz, wenn schon kein Gutachten, dann zumindest eine Untersuchung in Bezug auf den Immunstatus durchgeführt werden muss, um eine Entscheidung im Einzelfall treffen zu können, weil aufgrund der Replikation des Impfagens Impfungen mit einem Lebendimpfstoff beim immundefizienten Patienten daher häufig kontraindiziert sind.
... sage nicht ich, sagt die STIKO.
Für uns stellt sich die Frage:
Wer folgt jetzt hier tatsächlich der STIKO?
Der Vater, der trotz des Verdachts der Immundefizienz impfen möchte?
Oder die Mutter, die zuerst einmal die Risiken abgeklärt haben möchte?
Das Gericht zumindest glaubt, der STIKO zu gefolgt zu sein...
Auch wenn das nicht explizit im Text drin steht, aber hier geht es auch um die Masern-Impfung:
👉 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-ffm-elternstreit--impfung-nur-mit-stiko-empfehlung
Leider zeigt dieser Fall exemplarisch, wie weit Gerichte, die sich auf die STIKO berufen, tatsächlich selbst von der STIKO entfernt sind - bzw. wie einseitig sie die Informationen lesen und bewerten.
Im vorliegenden Fall wollte eine Mutter ihren 6-jährigen Sohn aufgrund einer Darmerkrankung, Immundefizienz und möglichen Impfschäden in der Blutlinie des Sohnes nicht impfen lassen. Der Vater legte aber ein Attest des behandelnden Kinderarztes über die Impffähigkeit des Kindes vor.
Auf der Website des RKI findet sich das Grundlagepapier der STIKO und Fachgesellschaften aus dem Bundesgesundheitsblatt 6/2017 "Impfen bei Immundefizienz - Anwendungshinweise".
👉 https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs00103-017-2555-4.pdf
Unter Punk 5.1 auf Seite 677 geht es um die Masern-Impfung.
Ob dieses Grundlagenpapier dem Gericht vorgelegen hat und es einfach nur ignoriert wurde???
Auf alle Fälle bestätigt dieses Dokument, dass eben schon beim Verdacht einer Immundefizienz, wenn schon kein Gutachten, dann zumindest eine Untersuchung in Bezug auf den Immunstatus durchgeführt werden muss, um eine Entscheidung im Einzelfall treffen zu können, weil aufgrund der Replikation des Impfagens Impfungen mit einem Lebendimpfstoff beim immundefizienten Patienten daher häufig kontraindiziert sind.
... sage nicht ich, sagt die STIKO.
Für uns stellt sich die Frage:
Wer folgt jetzt hier tatsächlich der STIKO?
Der Vater, der trotz des Verdachts der Immundefizienz impfen möchte?
Oder die Mutter, die zuerst einmal die Risiken abgeklärt haben möchte?
Das Gericht zumindest glaubt, der STIKO zu gefolgt zu sein...
Aktuell
STIKO folgender Elternteil darf über Impfung des Kindes entscheiden
Das OLG Frankfurt a. M. spricht dem Vater eines bisher ungeimpften Sechsjährigen das Recht zu, über dessen Impfungen zu entscheiden – aber nur, soweit die STIKO sie für sein Alter noch empfiehlt.
🤯33👍20❤3
PEI-Meldungen...
Der gestern von mir geteilte Fall hat bei einigen Fragen aufgeworfen, weshalb ich zum Thema Impfschäden / Impfnebenwirkungen in der Blutlinie noch etwas nachschieben möchte. Nicht, dass ich es nicht schon erwähnt hätte, aber manche Dinge kann man es nicht oft genug sagen.
Ich zitiere den Kommentar BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 9. Edition, Stand 20.12.2021, Rn. 96-97.5 mit Anmerkungen von mir, die sich aus Gesprächen mit Medizinern und Juristen ergeben haben:
Eine medizinische Kontraindikation liegt auch dann vor, wenn aufgrund der gesundheitlichen Disposition der betroffenen Person
[Anm.: Diese gesundheitliche Disposition kann sich auch auf Basis der Genetik und Epigenetik ergeben.]
in erhöhtem Maße mit einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
[Anm.: "Das übliche Ausmaß" ist klar definiert: Rötung / Schwellung an der Einstichstelle oder Fieber bis 39,5°C, außerdem ggf. noch Symptome der Krankheit, gegen die geimpft wurde, jeweils in einem zeitlichen Zusammenhang zur Impfung.]
hinausgehende Gesundheitsschädigung zu rechnen ist. Im Wesentlichen fasst dies die Fallkonstellationen, in denen von einem Impfschaden i.S.v. § 2 Nr. 11 auszugehen ist bzw. ein entsprechender Verdacht besteht.
[Anm.: Entscheidend ist hier, dass auch nur die Möglichkeit ausreicht, dass es sich um einen Impfschaden i.S.v. § 2 Nr. 11 IfSG handeln könnte, und nicht der Beweis erbracht werden muss. Damit ist kein abgeschlossenes Verfahren mit dem Versorgungsamt nötig.]
Das Gleiche gilt, wenn aus diesen Gründen schwerwiegende Nebenwirkungen zu erwarten sind. Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen handelt es sich um Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen
[Anm.: Dies schließt also auch diejenigen Fälle mit ein, bei denen es heißt, es könne im Krankenhaus unter Aufsicht geimpft werden, damit bei Komplikationen sofort interveniert werden kann.]
oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen (vgl. § 4 Abs 13 S. 3 AMG). Ist aufgrund der gesundheitlichen Disposition folglich mit Impfreaktionen diesen Ausmaßes zu rechnen, so besteht hier eine medizinische Kontraindikation
[Anm.: nicht nur!]
in Bezug auf die COVID-19-Imfpung.
Im Masernschutzgesetz gibt es Abs. 9a:
(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.
Das Gesetz benennt oder definiert diese Ausnahmen nach Abs. 9a nicht. Was also führt dazu, dass ein Nachweis über einen Masernschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht oder vervollständigt werden kann? Ist das evtl. eine PEI-Meldung, die noch nicht abschließend bearbeitet ist? Oder ist das der Teenie zuhause, der in eine Impfung nicht einwilligt, so dass jede Impfung entgegen seinem Willen als Kindeswohlgefährdung anzusehen wäre? Oder...?
Denkt gerne mal darüber nach 😉
Der gestern von mir geteilte Fall hat bei einigen Fragen aufgeworfen, weshalb ich zum Thema Impfschäden / Impfnebenwirkungen in der Blutlinie noch etwas nachschieben möchte. Nicht, dass ich es nicht schon erwähnt hätte, aber manche Dinge kann man es nicht oft genug sagen.
Ich zitiere den Kommentar BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 9. Edition, Stand 20.12.2021, Rn. 96-97.5 mit Anmerkungen von mir, die sich aus Gesprächen mit Medizinern und Juristen ergeben haben:
Eine medizinische Kontraindikation liegt auch dann vor, wenn aufgrund der gesundheitlichen Disposition der betroffenen Person
[Anm.: Diese gesundheitliche Disposition kann sich auch auf Basis der Genetik und Epigenetik ergeben.]
in erhöhtem Maße mit einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
[Anm.: "Das übliche Ausmaß" ist klar definiert: Rötung / Schwellung an der Einstichstelle oder Fieber bis 39,5°C, außerdem ggf. noch Symptome der Krankheit, gegen die geimpft wurde, jeweils in einem zeitlichen Zusammenhang zur Impfung.]
hinausgehende Gesundheitsschädigung zu rechnen ist. Im Wesentlichen fasst dies die Fallkonstellationen, in denen von einem Impfschaden i.S.v. § 2 Nr. 11 auszugehen ist bzw. ein entsprechender Verdacht besteht.
[Anm.: Entscheidend ist hier, dass auch nur die Möglichkeit ausreicht, dass es sich um einen Impfschaden i.S.v. § 2 Nr. 11 IfSG handeln könnte, und nicht der Beweis erbracht werden muss. Damit ist kein abgeschlossenes Verfahren mit dem Versorgungsamt nötig.]
Das Gleiche gilt, wenn aus diesen Gründen schwerwiegende Nebenwirkungen zu erwarten sind. Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen handelt es sich um Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen
[Anm.: Dies schließt also auch diejenigen Fälle mit ein, bei denen es heißt, es könne im Krankenhaus unter Aufsicht geimpft werden, damit bei Komplikationen sofort interveniert werden kann.]
oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen (vgl. § 4 Abs 13 S. 3 AMG). Ist aufgrund der gesundheitlichen Disposition folglich mit Impfreaktionen diesen Ausmaßes zu rechnen, so besteht hier eine medizinische Kontraindikation
[Anm.: nicht nur!]
in Bezug auf die COVID-19-Imfpung.
Im Masernschutzgesetz gibt es Abs. 9a:
(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.
Das Gesetz benennt oder definiert diese Ausnahmen nach Abs. 9a nicht. Was also führt dazu, dass ein Nachweis über einen Masernschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht oder vervollständigt werden kann? Ist das evtl. eine PEI-Meldung, die noch nicht abschließend bearbeitet ist? Oder ist das der Teenie zuhause, der in eine Impfung nicht einwilligt, so dass jede Impfung entgegen seinem Willen als Kindeswohlgefährdung anzusehen wäre? Oder...?
Denkt gerne mal darüber nach 😉
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Halle wird bald aussterben 😱
... orakelt zumindest Hans-Peter Bartos vom Impfstammtisch-Halle und den IMPFormier Dich!-Gruppen.
Grund dafür ist die neueste Meldung aus Halle über vier neue Masern-Fälle:
👉 https://dubisthalle.de/vier-weitere-masernfaelle-in-halle-aufgetreten
Aus dem Text können wir interessante Details entnehmen, z.B.:
Verbindungen in Gemeinschaftseinrichtungen gibt es nicht.
Wo gilt nochmal gleich das Masernschutzgesetz? Waren das nicht Gemeinschaftseinrichtungen? Möchte der Autor uns mit dem Artikel sagen, dass er das Masernschutzgesetz für nicht verhältnismäßig (und damit verfassungswidrig) hält? Mutmaßungen...
Oder diese Info hier:
Für Kontaktpersonen wurden Sofortmaßnahmen wie [...] Riegelungsimpfungen eingeleitet.
Ist den Leuten in Halle bekannt, dass eine solche Riegelungsimpfung in Hildesheim während eines der letzten Masern-Ausbrüche in der BRD zum Tod einer 29-jährigen geführt hat?
👉 https://www.landkreishildesheim.de/index.phtml?ModID=7&FID=2829.885.1&object=tx%2C1737.1
Bis heute ist für die Öffentlichkeit nicht abschließend geklärt, ob die junge Frau tatsächlich an Masern verstarb oder eben gerade an der Impfung, die in eine mögliche Maserninfektion hinein stattfand.
Zu Riegelungsimpfungen gibt es unterschiedliche Meinungen. Das RKI schrieb 2001, dass es zu deren Wirksamkeit keine Studien gibt (Epidemiologisches Bulletin Nr. 29 vom 20. Juli 2001, S. 222 ), heute finden sich keine Infos mehr darüber auf der Website des RKI. In anderen Ländern (wie z.B. Tschechien, dessen Impfpflicht-Praxis der EGMR gebilligt hat) ist es jedoch verboten, Pflichtimpfungen durchzuführen, wenn nicht zuvor eine Immunität gegen das Impfantigen ausgeschlossen werden kann, was auch einer Riegelungsimpfung einen Riegel davor schieben dürfte.
... orakelt zumindest Hans-Peter Bartos vom Impfstammtisch-Halle und den IMPFormier Dich!-Gruppen.
Grund dafür ist die neueste Meldung aus Halle über vier neue Masern-Fälle:
👉 https://dubisthalle.de/vier-weitere-masernfaelle-in-halle-aufgetreten
Aus dem Text können wir interessante Details entnehmen, z.B.:
Verbindungen in Gemeinschaftseinrichtungen gibt es nicht.
Wo gilt nochmal gleich das Masernschutzgesetz? Waren das nicht Gemeinschaftseinrichtungen? Möchte der Autor uns mit dem Artikel sagen, dass er das Masernschutzgesetz für nicht verhältnismäßig (und damit verfassungswidrig) hält? Mutmaßungen...
Oder diese Info hier:
Für Kontaktpersonen wurden Sofortmaßnahmen wie [...] Riegelungsimpfungen eingeleitet.
Ist den Leuten in Halle bekannt, dass eine solche Riegelungsimpfung in Hildesheim während eines der letzten Masern-Ausbrüche in der BRD zum Tod einer 29-jährigen geführt hat?
👉 https://www.landkreishildesheim.de/index.phtml?ModID=7&FID=2829.885.1&object=tx%2C1737.1
Bis heute ist für die Öffentlichkeit nicht abschließend geklärt, ob die junge Frau tatsächlich an Masern verstarb oder eben gerade an der Impfung, die in eine mögliche Maserninfektion hinein stattfand.
Zu Riegelungsimpfungen gibt es unterschiedliche Meinungen. Das RKI schrieb 2001, dass es zu deren Wirksamkeit keine Studien gibt (Epidemiologisches Bulletin Nr. 29 vom 20. Juli 2001, S. 222 ), heute finden sich keine Infos mehr darüber auf der Website des RKI. In anderen Ländern (wie z.B. Tschechien, dessen Impfpflicht-Praxis der EGMR gebilligt hat) ist es jedoch verboten, Pflichtimpfungen durchzuführen, wenn nicht zuvor eine Immunität gegen das Impfantigen ausgeschlossen werden kann, was auch einer Riegelungsimpfung einen Riegel davor schieben dürfte.
Du bist Halle
Vier weitere Masernfälle in Halle aufgetreten
In der Stadt Halle (Saale) sind erneut Masernfälle aufgetreten. Bei vier Personen wurden die Infektionen inzwischen bestätigt, in einem weiteren Verdachtsfall laufen aktuell entsprechende klinische Tests. Der Fachbereich Gesundheit hat nach Angaben der Stadtverwaltung…
👍29❤6🤣5
Riegelungslimpfungen...
Nach dem Beitrag gestern wurde in mehreren Gruppen darüber diskutiert, wie sinnvoll Riegelungsimpfungen sind und ob man überhaupt in Ausbrüche hineinimpfen darf.
Also dachte ich mir, ich teile einfach mal ein Foto aus unserer Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Nachweispflicht im Gesundheitswesen, und zwar ein Foto aus dem Buch "Medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre" von 1993, ein Buch, das Herr Wieler als Standardwerk in seinem Studium gehabt haben müsste. Zwar geht es da um Tiere, aber zu Menschen gibt es ja durchaus gewisse Parallelen.
Das entsprechende Kapitel ist übrigens in der aktuellen Ausgabe selbstverständlich nicht mehr vorhanden.
Passend zum Thema gab es auch ein Interview mit Dr. Johanna Deinert in der Epoch Times:
👉 https://www.epochtimes.de/gesundheit/impfen-in-einer-pandemie-ist-eigentlich-nicht-legal-dr-johanna-deinert-im-exklusiv-interview-a3532726.html
Beide Quellen kommen zum Fazit:
In einen Ausbruch impft man nicht hinein!
Nach dem Beitrag gestern wurde in mehreren Gruppen darüber diskutiert, wie sinnvoll Riegelungsimpfungen sind und ob man überhaupt in Ausbrüche hineinimpfen darf.
Also dachte ich mir, ich teile einfach mal ein Foto aus unserer Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Nachweispflicht im Gesundheitswesen, und zwar ein Foto aus dem Buch "Medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre" von 1993, ein Buch, das Herr Wieler als Standardwerk in seinem Studium gehabt haben müsste. Zwar geht es da um Tiere, aber zu Menschen gibt es ja durchaus gewisse Parallelen.
Das entsprechende Kapitel ist übrigens in der aktuellen Ausgabe selbstverständlich nicht mehr vorhanden.
Passend zum Thema gab es auch ein Interview mit Dr. Johanna Deinert in der Epoch Times:
👉 https://www.epochtimes.de/gesundheit/impfen-in-einer-pandemie-ist-eigentlich-nicht-legal-dr-johanna-deinert-im-exklusiv-interview-a3532726.html
Beide Quellen kommen zum Fazit:
In einen Ausbruch impft man nicht hinein!
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2023-08-06-MSG Umsätze ZSF.pdf
5.5 KB
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 06.08.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: AG MSG
(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
PayPal-Pool:
👉 https://www.paypal.com/pools/c/121076201822487160
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
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IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: AG MSG
(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
PayPal-Pool:
👉 https://www.paypal.com/pools/c/121076201822487160
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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5 L 303-23_NW Beschluss vom 11-05-2023.pdf
481.6 KB
Wehe, wenn sie losgelassen (Fortsetzung)...
Ihr erinnert euch noch an den Fall aus Rheinland-Pfalz?
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/529
Einige dachten, wir hätten euch ein Märchen erzählt, aber die Geschichte ist echt und hat ein Happy End, das ganz eng mit einem Beschluss des VG Neustadt / Weinstraße zusammenhängt.
Zwischenzeitlich hatte in K'Lautern (ihr hattet es ja schon herausgefunden) das Gesundheitsamt Zwangsgeld auf den Weg gebracht, weil das Ordnungsamt ja nicht arbeiten wollte. Doch diese "Bescheide" wurden zurückgenommen, nachdem Widerspruch eingelegt wurde und ein Beschluss des VG Neustadt dem Gesundheitsamt dazwischen funkte.
Der Beschluss ist glasklar und soooo eindeutig:
Gib Zwangsgeld keine Chance!
Wir haben ihn an einige Anwälte weitergeleitet und sind auf deren Rückmeldung gespannt. Aber schon jetzt laden wir euch ein, ihn zu lesen und zu teilen. Diese Entscheidung muss gefeiert werden, denn das ist mehr als der Anfang vom Ende der Ära Zwangsgeld 🥂🍾
Ihr erinnert euch noch an den Fall aus Rheinland-Pfalz?
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/529
Einige dachten, wir hätten euch ein Märchen erzählt, aber die Geschichte ist echt und hat ein Happy End, das ganz eng mit einem Beschluss des VG Neustadt / Weinstraße zusammenhängt.
Zwischenzeitlich hatte in K'Lautern (ihr hattet es ja schon herausgefunden) das Gesundheitsamt Zwangsgeld auf den Weg gebracht, weil das Ordnungsamt ja nicht arbeiten wollte. Doch diese "Bescheide" wurden zurückgenommen, nachdem Widerspruch eingelegt wurde und ein Beschluss des VG Neustadt dem Gesundheitsamt dazwischen funkte.
Der Beschluss ist glasklar und soooo eindeutig:
Gib Zwangsgeld keine Chance!
Wir haben ihn an einige Anwälte weitergeleitet und sind auf deren Rückmeldung gespannt. Aber schon jetzt laden wir euch ein, ihn zu lesen und zu teilen. Diese Entscheidung muss gefeiert werden, denn das ist mehr als der Anfang vom Ende der Ära Zwangsgeld 🥂🍾
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"impossibilium nulla est obligatio"
Keine Angst, ihr müsst gar kein Latein lernen, aber manche Begriffe gibt es eben nicht im Deutschen - oder sie klingen nicht so schön. "„Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit"
O.g. Aussage ist ein Rechtsgrundsatz. Wir finden Infos dazu in § 275 Abs. 1 BGB.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
Ein Professor für Rechtswissenschaften hat mir mal erzählt, das würde jeder Jurist im zweiten Semester lernen. Umso merkwürdiger, dass das in Sachen Masernschutzgesetz keine Anwendung bei den meisten Juristen in den Ämtern findet.
Tatsächlich hat dieser Rechtsgrundsatz etwas mit dem Beschluss des VG Neustadt zu tun. Das Gericht hat festgestellt, dass es keinen Nachweis gibt und dieser Nachweis auch nicht geführt werden kann, solange Eltern und Kind nicht impfen möchten.
Damit scheitern also zumindest Zwangsgelder daran, dass man nicht vorlegen kann, was man nicht besitzt. (In Sachen Bußgeld möchte ich noch anfügen: Und schon gar nicht vorsätzlich oder fahrlässig. Oder nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig.)
Die Vorlage einer Impfdokumentation über eine Masernimpfung i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG scheitert, wenn die betreffende Person nicht gegen Masern geimpft ist und nicht gegen Masern impfen möchte bzw. geimpft werden möchte und deshalb auch keine Impfbescheinigung ausgestellt werden kann.
Ein ärztliches Zeugnis über eine Masernimmunität nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG kann nicht vorgelegt werden, wenn keine Immunität anzunehmen ist. Die Vorlage eines Kontraindikationsnachweises scheitert daran, dass viele Ärzte mangels Ausbildung gar keine Kontraindikationen feststellen können oder dass – soweit ersichtlich – keine Kontraindikationen vorliegen.
Eine Bestätigung oder ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG kann nicht vorgelegt werden, wenn kein anderes Dokument nach den Punkten 1 oder 2 existiert und auch nicht wahrheitsgemäß erstellt werden könnte.
Keine Angst, ihr müsst gar kein Latein lernen, aber manche Begriffe gibt es eben nicht im Deutschen - oder sie klingen nicht so schön. "„Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit"
O.g. Aussage ist ein Rechtsgrundsatz. Wir finden Infos dazu in § 275 Abs. 1 BGB.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
Ein Professor für Rechtswissenschaften hat mir mal erzählt, das würde jeder Jurist im zweiten Semester lernen. Umso merkwürdiger, dass das in Sachen Masernschutzgesetz keine Anwendung bei den meisten Juristen in den Ämtern findet.
Tatsächlich hat dieser Rechtsgrundsatz etwas mit dem Beschluss des VG Neustadt zu tun. Das Gericht hat festgestellt, dass es keinen Nachweis gibt und dieser Nachweis auch nicht geführt werden kann, solange Eltern und Kind nicht impfen möchten.
Damit scheitern also zumindest Zwangsgelder daran, dass man nicht vorlegen kann, was man nicht besitzt. (In Sachen Bußgeld möchte ich noch anfügen: Und schon gar nicht vorsätzlich oder fahrlässig. Oder nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig.)
Die Vorlage einer Impfdokumentation über eine Masernimpfung i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG scheitert, wenn die betreffende Person nicht gegen Masern geimpft ist und nicht gegen Masern impfen möchte bzw. geimpft werden möchte und deshalb auch keine Impfbescheinigung ausgestellt werden kann.
Ein ärztliches Zeugnis über eine Masernimmunität nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG kann nicht vorgelegt werden, wenn keine Immunität anzunehmen ist. Die Vorlage eines Kontraindikationsnachweises scheitert daran, dass viele Ärzte mangels Ausbildung gar keine Kontraindikationen feststellen können oder dass – soweit ersichtlich – keine Kontraindikationen vorliegen.
Eine Bestätigung oder ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG kann nicht vorgelegt werden, wenn kein anderes Dokument nach den Punkten 1 oder 2 existiert und auch nicht wahrheitsgemäß erstellt werden könnte.
Telegram
Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
Wehe, wenn sie losgelassen (Fortsetzung)...
Ihr erinnert euch noch an den Fall aus Rheinland-Pfalz?
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/529
Einige dachten, wir hätten euch ein Märchen erzählt, aber die Geschichte ist echt und hat ein Happy End, das ganz…
Ihr erinnert euch noch an den Fall aus Rheinland-Pfalz?
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/529
Einige dachten, wir hätten euch ein Märchen erzählt, aber die Geschichte ist echt und hat ein Happy End, das ganz…
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STIKO vs. Masernschutzgesetz
Schon interessant, wenn man sich mal die eigenen Beiträge aus den Anfängen durchliest...
Dabei bin ich gerade über folgenden Post gestolpert, in dem es darum ging, dass die STIKO nicht so wirklich hinter dem Masernschutzgesetz steht.
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/56
Merkwürdigerweise berufen sich etliche Gesundheitsämter aber nach wie vor auf die STIKO-Empfehlungen, während der Gesetzgeber wohl eher der Meinung war, dass diese eigentlich gar nicht so ernst zu nehmen sind.
Im Masernschutzgesetz wird ein Impfschutz gegen Masern nämlich wie folgt definiert:
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
(vgl. § 20 Abs. 8. Satz 2 IfSG)
Während die STIKO die erste Impfung mit 11 Monaten empfiehlt und die zweite Impfung dann mit 15 Monaten, gilt man gemäß Masernschutzgesetz erst als geschützt, wenn man nach dem ersten Lebensjahr mindestens einmal geimpft wurde und nach dem zweiten Lebensjahr mindestens zweimal, also insgesamt dreimal.
Alle Personen, die gem. STIKO-Empfehlung geimpft wurden, werden somit spätestens ab einem Alter von zwei Jahren durch das Masernschutzgesetz in "ungeschützt" umdeklariert, weil das Masernschutzgesetz Impfungen vor dem ersten Lebensjahr pauschal nicht anerkennt. Also müssten alle Personen, die bereits vor ihrem zweiten Lebensjahr gem. STIKO-Empfehlung zweimal geimpft wurden, nach Vollendung ihres zweiten Lebensjahres sogar noch zweimal geimpft werden, um das Gesetz zu erfüllen.
Mit keinem Wort und in keiner einzigen Veröffentlichung empfiehlt die STIKO vier Impfungen gegen Masern! Auch die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, vier Impfungen zu bezahlen und die Haftung bei irgendwelchen Schäden wird vom Staat nicht übernommen.
Selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass der Gesetzgeber hier lediglich falsch formuliert hat und der klare Wortlaut des Gesetzes nicht mit seiner Intention übereinstimmt, ist dennoch für jeden einzelnen der Gesetzestext maßgeblich, und eben nicht die Gedanken, die sich die Politiker im Hintergrund gemacht haben könnte. Gesetze werden anhand des Geschriebenen umgesetzt, nicht anhand des Erdachten.
Darüber hinaus würde eine Reduktion des Gesetzestexts auf das Erdachte bedeuten, dass das Gesetz dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG widerspräche, so dass eben nicht mehr jeder anhand des Gesetzestexts erkennen könnte, wie er das Gesetz überhaupt einhalten kann.
Eine teleologische Auslegung des Gesetzestexts ist im vorliegenden Fall also ausgeschlossen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Fast alle Dokumentationsvorlagen, die den Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, sind falsch, da dort lediglich von zwei Masernimpfungen die Rede ist, nicht aber davon, dass diese erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres durchgeführt werden durften.
Also haben fast alle Einrichtungen die Nachweise falsch kontrolliert und somit gegen ihre Meldepflichten verstoßen.
Fast alle Gesundheitsämter fordern Nachweise von den Eltern, die nicht dem Gesetz entsprechen.
Es gibt mittlerweile einige Gerichtsbeschlüsse, die ebenfalls auf den FAQs zum Masernschutzgesetz und nicht auf dem Gesetzestext selbst fußen, weil die Gerichte zwar den Gesetzestext zitiert, sich dann aber der Meinung (!!!) des Gesundheitsamtes angeschlossen haben.
Ist das kreativ - oder kann das weg?
Schon interessant, wenn man sich mal die eigenen Beiträge aus den Anfängen durchliest...
Dabei bin ich gerade über folgenden Post gestolpert, in dem es darum ging, dass die STIKO nicht so wirklich hinter dem Masernschutzgesetz steht.
👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/56
Merkwürdigerweise berufen sich etliche Gesundheitsämter aber nach wie vor auf die STIKO-Empfehlungen, während der Gesetzgeber wohl eher der Meinung war, dass diese eigentlich gar nicht so ernst zu nehmen sind.
Im Masernschutzgesetz wird ein Impfschutz gegen Masern nämlich wie folgt definiert:
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
(vgl. § 20 Abs. 8. Satz 2 IfSG)
Während die STIKO die erste Impfung mit 11 Monaten empfiehlt und die zweite Impfung dann mit 15 Monaten, gilt man gemäß Masernschutzgesetz erst als geschützt, wenn man nach dem ersten Lebensjahr mindestens einmal geimpft wurde und nach dem zweiten Lebensjahr mindestens zweimal, also insgesamt dreimal.
Alle Personen, die gem. STIKO-Empfehlung geimpft wurden, werden somit spätestens ab einem Alter von zwei Jahren durch das Masernschutzgesetz in "ungeschützt" umdeklariert, weil das Masernschutzgesetz Impfungen vor dem ersten Lebensjahr pauschal nicht anerkennt. Also müssten alle Personen, die bereits vor ihrem zweiten Lebensjahr gem. STIKO-Empfehlung zweimal geimpft wurden, nach Vollendung ihres zweiten Lebensjahres sogar noch zweimal geimpft werden, um das Gesetz zu erfüllen.
Mit keinem Wort und in keiner einzigen Veröffentlichung empfiehlt die STIKO vier Impfungen gegen Masern! Auch die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, vier Impfungen zu bezahlen und die Haftung bei irgendwelchen Schäden wird vom Staat nicht übernommen.
Selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass der Gesetzgeber hier lediglich falsch formuliert hat und der klare Wortlaut des Gesetzes nicht mit seiner Intention übereinstimmt, ist dennoch für jeden einzelnen der Gesetzestext maßgeblich, und eben nicht die Gedanken, die sich die Politiker im Hintergrund gemacht haben könnte. Gesetze werden anhand des Geschriebenen umgesetzt, nicht anhand des Erdachten.
Darüber hinaus würde eine Reduktion des Gesetzestexts auf das Erdachte bedeuten, dass das Gesetz dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG widerspräche, so dass eben nicht mehr jeder anhand des Gesetzestexts erkennen könnte, wie er das Gesetz überhaupt einhalten kann.
Eine teleologische Auslegung des Gesetzestexts ist im vorliegenden Fall also ausgeschlossen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Fast alle Dokumentationsvorlagen, die den Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, sind falsch, da dort lediglich von zwei Masernimpfungen die Rede ist, nicht aber davon, dass diese erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres durchgeführt werden durften.
Also haben fast alle Einrichtungen die Nachweise falsch kontrolliert und somit gegen ihre Meldepflichten verstoßen.
Fast alle Gesundheitsämter fordern Nachweise von den Eltern, die nicht dem Gesetz entsprechen.
Es gibt mittlerweile einige Gerichtsbeschlüsse, die ebenfalls auf den FAQs zum Masernschutzgesetz und nicht auf dem Gesetzestext selbst fußen, weil die Gerichte zwar den Gesetzestext zitiert, sich dann aber der Meinung (!!!) des Gesundheitsamtes angeschlossen haben.
Ist das kreativ - oder kann das weg?
Telegram
Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
Die StIKo zum Masernschutzgesetz:
"Auf wissenschaftlicher Evidenz beruhende oder aus §20, Abs. 6 IfSG ableitbare Gründe hinsichtlich einer Masern-Impfpflicht existieren derzeit aus Sicht der STIKO nur sehr bedingt."
Vielen Dank an Claudia aus unserem Chat…
"Auf wissenschaftlicher Evidenz beruhende oder aus §20, Abs. 6 IfSG ableitbare Gründe hinsichtlich einer Masern-Impfpflicht existieren derzeit aus Sicht der STIKO nur sehr bedingt."
Vielen Dank an Claudia aus unserem Chat…
👍60❤25🤔3👎2🔥2🤯1
Kreativ muss man sein...
Das Bild oben zeigt einen Ausschnitt aus einem Schreiben der Freien Hansestadt Hamburg (Bezirksamt Wandsbek). Es belegt, dass dort eine Ordnungswidrigkeit erfunden wurde, die es im Gesetz gar nicht gibt.
Hier ist die Challenge:
Schlagt doch bitte mal die erwähnten Paragraphen nach, was dort wirklich steht!
Es ist wirklich sehr, sehr wichtig, dass ihr euch die Paragraphen durchlest, auf die sich die Ämter berufen!
Meinem heute 17-jährigen Sohn wurde vom Landkreis Main-Spessart vorgeworfen, es im Alter von 15 Jahren unterlassen zu haben, sein minderjähriges schulpflichtiges Kind in die Schule zu schicken. Sogar die freundliche Dame vom Finanzamt, die wegen einer Vermögensaufstellung bei uns zu Hause zu Besuch war, konnte nicht glauben, dass er im Alter von 8 Jahren ein Kind gezeugt haben könnte.
Das Masernschutzgesetz ist ein ziemlich neues Gesetz und ganz offensichtlich wissen viele Ämter gar nicht, wie sie damit umgehen sollen. Hauptsache, ihr wisst das 👍
Das Bild oben zeigt einen Ausschnitt aus einem Schreiben der Freien Hansestadt Hamburg (Bezirksamt Wandsbek). Es belegt, dass dort eine Ordnungswidrigkeit erfunden wurde, die es im Gesetz gar nicht gibt.
Hier ist die Challenge:
Schlagt doch bitte mal die erwähnten Paragraphen nach, was dort wirklich steht!
Es ist wirklich sehr, sehr wichtig, dass ihr euch die Paragraphen durchlest, auf die sich die Ämter berufen!
Meinem heute 17-jährigen Sohn wurde vom Landkreis Main-Spessart vorgeworfen, es im Alter von 15 Jahren unterlassen zu haben, sein minderjähriges schulpflichtiges Kind in die Schule zu schicken. Sogar die freundliche Dame vom Finanzamt, die wegen einer Vermögensaufstellung bei uns zu Hause zu Besuch war, konnte nicht glauben, dass er im Alter von 8 Jahren ein Kind gezeugt haben könnte.
Das Masernschutzgesetz ist ein ziemlich neues Gesetz und ganz offensichtlich wissen viele Ämter gar nicht, wie sie damit umgehen sollen. Hauptsache, ihr wisst das 👍
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Stolperfallen...
Heute möchte ich euch gerne auf eine Stolperfalle aufmerksam machen, die nicht ganz ungefährlich ist. Es gibt nämlich zwei verschiedenen Arten von Anhörungen, die euch die Ämter zusenden können.
Manchmal kommt eine Anhörung nach einem Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder nach § 28 VwVfG.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__28.html
In diesem Moment sollten tatsächlich eure Alarmglocken angehen, denn da das VwVfG nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten angewendet werden darf (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), ist das ein direkter oder indirekter Hinweis auf die Absicht der Behörde, womöglich Zwangsgeld zu vergeben.
Eine Anhörung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (kurz: OWi) dagegen erfolgt nach § 55 OWiG.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html
Manchmal ist zwar einer der o.g. Paragrafen erwähnt, statt Anhörung fordert man euch jedoch zu einer "Stellungnahme" auf. Ist weder einer der Paragrafen erwähnt, noch das Wort "Anhörung", so kann die Behörde allenfalls behaupten, eigentlich eine Anhörung gemeint zu haben, müsste aber belegen, dass ihr als Laie das auch verstanden habt. Bei einem Juristen sieht die Sache dann anders aus.
Für euch haben diese Unterschiede besonders auch dann eine Bedeutung, wenn ihr Akteneinsicht beantragt. Diese beantragt ihr nämlich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gem. § 29 VwVfG und sie erfolgt i.d.R. auf dem Amt.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
Im Rahmen eines OWis habt ihr dagegen gute Chancen, dass euch die Akte kostenlos nach Hause geschickt wird, wenn ihr euch auf § 49 OWiG i.v.m. Art. 15 Abs. 3 DSGVO beruft.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__49.html
und
👉 https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
Also Augen auf im Paragrafen-Dschungel!
Und wenn ihr Unterstützung braucht oder euch unsicher seid, meldet euch einfach in unserem "Kaffeekränzchen-Chat".
Heute möchte ich euch gerne auf eine Stolperfalle aufmerksam machen, die nicht ganz ungefährlich ist. Es gibt nämlich zwei verschiedenen Arten von Anhörungen, die euch die Ämter zusenden können.
Manchmal kommt eine Anhörung nach einem Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder nach § 28 VwVfG.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__28.html
In diesem Moment sollten tatsächlich eure Alarmglocken angehen, denn da das VwVfG nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten angewendet werden darf (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), ist das ein direkter oder indirekter Hinweis auf die Absicht der Behörde, womöglich Zwangsgeld zu vergeben.
Eine Anhörung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (kurz: OWi) dagegen erfolgt nach § 55 OWiG.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html
Manchmal ist zwar einer der o.g. Paragrafen erwähnt, statt Anhörung fordert man euch jedoch zu einer "Stellungnahme" auf. Ist weder einer der Paragrafen erwähnt, noch das Wort "Anhörung", so kann die Behörde allenfalls behaupten, eigentlich eine Anhörung gemeint zu haben, müsste aber belegen, dass ihr als Laie das auch verstanden habt. Bei einem Juristen sieht die Sache dann anders aus.
Für euch haben diese Unterschiede besonders auch dann eine Bedeutung, wenn ihr Akteneinsicht beantragt. Diese beantragt ihr nämlich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gem. § 29 VwVfG und sie erfolgt i.d.R. auf dem Amt.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
Im Rahmen eines OWis habt ihr dagegen gute Chancen, dass euch die Akte kostenlos nach Hause geschickt wird, wenn ihr euch auf § 49 OWiG i.v.m. Art. 15 Abs. 3 DSGVO beruft.
👉 https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__49.html
und
👉 https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
Also Augen auf im Paragrafen-Dschungel!
Und wenn ihr Unterstützung braucht oder euch unsicher seid, meldet euch einfach in unserem "Kaffeekränzchen-Chat".
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und…
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2023-08-22-MSG Umsätze ZSF.pdf
14.5 KB
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 22.08.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: AG MSG
(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
PayPal-Pool:
👉 https://www.paypal.com/pools/c/121076201822487160
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
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IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: AG MSG
(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
PayPal-Pool:
👉 https://www.paypal.com/pools/c/121076201822487160
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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