Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
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Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!
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In eigener Sache...

Ich wurde angeschrieben, ob die Gruppe UN-Gespritzt mit mir das Geld geteilt hat, das auf deren Konto eingegangen ist, oder ob das Geld auch in die Verfassungsbeschwerde geflossen ist.

Bis zu diesen Anfragen wusste ich nicht einmal, dass UN-Gespritzt ein Konto besitzt und niemand aus dem Team der Verfassungsbeschwerde hat irgendwelches Geld davon bekommen. Wir arbeiten ehrenamtlich.

Ob Geld von UN-Gespritzt auf das Konto der Verfassungsbeschwerden eingezahlt wurde, weiß ich nicht, da ich mich nicht ums Konto der Verfassungsbeschwerde kümmere.

Bei Rückfragen bitte ich euch, dass ihr euch direkt an einen der übriggebliebenen Admins bei UN-Gespritzt wendet:

👉 https://t.me/UN_Gespritzt_Empfang
oder
👉 https://t.me/UN_Gespritzt_Austausch

Unsere Bankverbindung ist immer direkt im Kanal angeheftet und sieht so aus:

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IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
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(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
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PayPal-Pool:
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Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.

Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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Privatschulen...

Im Chat haben wir vorgestern ein wenig über das Thema "Masernschutzgesetz in Privatschulen" diskutiert, da es tatsächlich private Schulen gibt, die bisher bewusst nicht den Impfstatus ihrer Schüler oder Lehrer erhoben haben. Also möchte ich gerne auch hier einige Ausschnitte aus unserer Verfassungsbeschwerde teilen.

Bei den meisten Privatschulen handelt es sich um Ersatzschulen nach Art. 7 IV GG.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. [...]

👉 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_7.html

Angesichts des klaren Wortlauts des Art. 7 IV GG dürfte am Fehlen jeglicher Bundeskompetenz zur Einschränkung der Rechte der Privatschulen, der Lehrer, der Privatschüler und der Eltern der Privatschüler kein ernstzunehmender Zweifel bestehen.

Vgl. u.a.
Das Grundrecht des Art. 7 Abs. IV erkennt die Gründungsfreiheit und die Garantie des Rechtsinstituts der Privatschule an und legt überdies den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen.

Das Grundrecht gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und diese Schulen nach selbstgewählten Bildungs- und Erziehungszielen und mit selbstbestimmten Unterrichtsformen zu betreiben. Kennzeichnend für die Privatschulen ist, dass in ihr ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Die Gestaltungsfreiheit des Schulträgers erstreckt sich auch auf die äußeren Bedingungen der Schute in organisatorischer und personeller Hinsicht, also auch die Anstellung der Lehrer und die Auswahl der Schüler.

Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 7, Rn. 102 – juris

Die dem Landesgesetzgeber obliegende gesetzliche Regelung des Privatschulwesens muss die zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit und der Schutz- und Förderungspflicht des Staates wesentlichen Regelungen treffen.

Landesgesetzgebung

Die Gesetzgebung der Länder über das Privatschulwesen (Schulen in freier Trägerschaft) folgt der bundesverfassungsrechtlichen Garantie und den verschiedenen Garantien der Landesverfassungen. Sie hat die - weit zu verstehende – „Aufsicht“ über die privaten Schulen und die Schutz- und Förderungspflicht des Staates, insbesondere die Privatschulfinanzierung der Ersatzschulen zum Gegenstand (...).

sowie

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Auf die Genehmigung besteht von Verfassungs wegen ein Anspruch, wenn die Ersatzschule den gesetzlichen, verfassungsrechtlich festgelegten Voraussetzungen entspricht (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4). Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Schulwesens. Ihre Gesetzgebungsbefugnis ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 1 und 5 eingeschränkt, Für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen will, besteht eine weitgehende eigenständige Gestaltungsbefugnis der Länder.

Badura, a.a.O., Rn, 267 (Unterstreichung durch uns)

Mithin ist für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Privatschulautonomie nur und ausschließlich das jeweilige Bundesland zuständig. Dem Bund fehlt insoweit die Gesetzgebungskompetenz. Es gibt auch keine einzige Literaturstimme und kein einziges Judikat, welches den klaren Wortlaut des Art. 7 IV 2 GG in sein Gegenteil verkehren würde.

Diese Rechtsauffassung vertrat 2021 wohl auch bereits das VG Düsseldorf (Az. 29 L 1079/21 vom 21.05.2021), das die Frage stellte, ob man Privatschulen überhaupt irgendwelche Pflichten aus dem Infektionsschutzgesetz auferlegen darf.

Wer erinnert sich noch?

👉 https://t.me/Masernschutzgesetz/205
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In eigener Sache...

Ein uns nicht bekannter Herr Dr. Reitbauer schreibt gerade in unserem Namen und mit einer Kopie unseres Kanal-Profils etliche Mitglieder dieses Kanals an, um illegal Impfpässe an den Mann oder die Frau zu bringen.

Im Chat kam jedoch auch schon die Rückmeldung, dass er nicht liefern würde, sondern nur abkassieren.

Wir distanzieren uns ausdrücklich von solchen Machenschaften!
Und dies nicht nur vom Verkauf illegaler Impfausweise, sondern auch vom Erwerb solcher Impfausweise.

Unser Ziel ist es seit eh und je, auf legalem Weg gegen die Masern-Nachweispflicht zu kämpfen.

Dieses Fake-Profil behauptet jedoch auch, unsere Verfassungsbeschwerde wäre gescheitert.

Auch dies entspricht nicht den Tatsachen. Unsere Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz, worin es um schulpflichtige Kinder in Privatschulen und öffentlichen Schulen geht, Kita-Kinder, Jugendliche, die aus der Schulpflicht raus sind und deshalb kein Abi oder die gewünschte Lehre machen dürfen, ungeimpfte verbeamtete Lehrer, ungeimpfte Ärzte und Erzieher... ist nach wie vor beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Sie wurde am 23.12.2020 inkl. Eilantrag eingereicht und bis heute wurde darüber nicht entschieden.

Wer es nicht glaubt, z.B. weil wir nach wie vor nicht im Jahresplan des BVerfG auftauchen, darf gerne beim Bundesverfassungsgericht selbst nachfragen.
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2023-09-13-MSG Umsätze ZSF.pdf
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 13.09.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.

Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!

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Rechtsfolgen...

Viele Eltern haben für ihre Kinder eine IUB (Impfunfähigkeitsbescheinigung) oder eine KI (Kontraindikation) von verschiedenen Ärzten, die sie in den Einrichtungen vorgelegt haben. Doch immer mehr Einrichtungen leiten diese ärztlichen Bescheinigungen ans Gesundheitsamt, das diese wiederum, z.T. nach kurzer Draufsicht, ablehnt.

Hier stellt sich die Frage: Dürfen die das überhaupt?

✅ Ja, meint der VGH München in einem Beschluss vom 07.07.2021 (Az. 25 CS 21.1651). Zitiert wird hier gern und regelmäßig der redaktionelle Leitsatz.

Das ärztliche Zeugnis zur Befreiung vom Nachweis der Masern-Impfung darf sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen, sondern muss wenigstens solche Angaben zur Art der Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf die Plausibilität hin zu überprüfen.

Doch ist das wirklich so?

❌ Hier bin ich anderer Meinung, also nein! Und nicht nur ich, sondern auch mehrere Juristen, mit denen ich mich darüber in den letzten Wochen ausgetauscht habe.

O.g. Beschluss des VGH München wurde nämlich überholt durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162). Es wurde ein folgenschwerer Satz in den Abs. 12 des § 20 IfSG eingefügt, und zwar folgenschwer für die Gesundheitsämter:

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Es gibt also eine im Gesetz direkt benannte Rechtsfolge, was passiert, wenn das Gesundheitsamt Zweifel hat: Es kann selbst die Impffähigkeit oder Impfunfähigkeit überprüfen bzw. von einem Arzt, mit dem es einen Vertrag hat, überprüfen lassen.

Damit dürfte es aber einem Gesundheitsamt schwer fallen, ein Bußgeldverfahren oder Verwaltungszwangsverfahren wegen einer Nichtvorlage einzuleiten, ohne vorher die im Gesetz selbst benannten "milderen Mittel" anzuwenden.

Vielmehr müssten alle Gesundheitsämter in Deutschland jede vorgelegte IUB / KI überprüfen, und das per Untersuchung, bevor sie sie überhaupt ablehnen können. Na, dann mal viel Spaß!

Der noch etwas später eingeführte Satz bezieht sich dann nur auf Infos, die für die Untersuchung ggf. notwendig sein können, und ist kein Freibrief für die Ämter, eure Haus- und Kinderärzte pauschal abzuklappern.

Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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2023-09-27-MSG Umsätze ZSF.pdf
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 27.09.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.

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👆 Urteil des VG Münster 5 K 2287.22 vom 21.08.2023

Viele haben schon lange darauf gewartet, hier ist es nun: Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2023 vor dem VG Münster.

Es ist nicht so ausgegangen, wie wir alle gehofft hatten. Die Richterin war an Beweisanträgen schlichtweg nicht interessiert, sondern hat das gesamte Verfahren, wie im Fall vor dem BayVGH, auf den Einzelfall abgestellt.

Dennoch findet sich ein bemerkenswerter Satz im Urteil:

Die Impfpflicht Schulpflichtiger ergibt sich aus § 20 Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG. Unterschiede ergeben sich insbesondere in Bezug auf die Durchsetzung der Impfpflicht. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG darf einer schulpflichtigen Person, anders als einem Kita-Kind, kein Betretungsverbot erteilt werden, so dass insoweit die Behörde keine Wahl zwischen der Durchsetzung mittels Zwangsmitteln oder Betretungsverboten hat.

Davon abgesehen, dass das Masernschutzgesetz keine "Impfpflicht" ist, sondern eine Nachweispflicht, stellt sich dem geneigten Leser nun natürlich die Frage, was das bedeutet:

Darf das Gesundheitsamt kein Betretungsverbot für schulpflichtige Kinder geben und kann daher (nur) Zwangsmittel anwenden? Oder darf das Gesundheitsamt weder das eine noch das andere anwenden?

Licht ins Dunkel bringt da schon eher das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Hier ein Zitat von Dr. Coldwell vom Rechtsamt Warendorf (vgl. Beiakten zu o.g. Aktenzeichen).

"Ich halte die Beweisanträge für unzulässig, weil die Tatsachen nicht dem Bescheid zugrunde liegen und, selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis käme, kommt es hier nicht darauf an, weil der Bescheid erledigt ist, da das Kind nicht mehr in der Kita ist. Ab dem Moment, ab dem das Kind in der Schule ist, haben wir wegen der Schulpflicht keine Möglichkeit mehr, mit Verwaltungszwang die Impfung zu vollstrecken."

Hoffen wir mal, dass er nicht tatsächlich meinte, "mit Verwaltungszwang die Impfung" vollstrecken zu wollen, dennoch ist dies eine klare Absage an Zwangsgelder für alle schulpflichtigen Kinder, nicht nur in NRW, und damit äußerst bemerkenswert!

Die nächste Frage ist dann aber, warum man bei Kita-Kindern Zwangsgelder vergeben kann und darf. Eine abschließende Antwort dazu habe ich nicht, jedoch denke ich, es könnte mit § 2 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW zusammenhängen.

Ist es möglich, dass Warendorf erkannt hat, dass die Eltern schon freiwillig auf den Rechtsanspruch ihrer Kinder auf Bildung, Förderung und Erziehung verzichten müssen, d.h. dass ein durch das Amt ausgesprochenes Betretungsverbot für eine Betreuungseinrichtung dann nicht in Frage kommt, wenn man nicht im Gegenzug den Eltern jemanden zum Bilden, Fördern und Erziehen ihrer Kinder nach Hause schicken will? Oder kann es ein Betretungsverbot, wie andere meinen, tatsächlich nur nach § 28 Abs. 2 IfSG überhaupt ausgesprochen werden, so dass sich die Aussagen in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG tatsächlich auf § 28 Abs. 2 IfSG stützen?
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VGH Bayern_Beschluss 20 CS 23.1432.pdf
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👆 Beschluss des VGH Bayern 20 CS 23.1432 vom 21.09.2023

RA Hesse aus Stuttgart hat sich für die Initiative Freie Impfentscheidung mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beschäftigt.

👉 https://impfentscheidung.online/masernimpfpflicht-zwangsgeld/

Auch wenn es vielleicht etwas irritiert, dass RA Hesse selbst von der Masernimpfpflicht spricht (er meint die Nachweispflicht), während der BayVGH sagt, dass Zwangsgelder nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen dürfen, ist der Kommentar absolut lesenswert!

Darin ist sehr schön herausgearbeitet, dass der BayVGH Zwangsgeldern leider keine pauschale Absage erteilt hat, der Beschluss aber dennoch wohl auf die meisten Zwangsgeldverfahren anwendbar sein wird, weil sich praktisch alle Behörden allgemeiner Floskeln bedienen und ihr Entschließungsermessen nicht ausüben.

Der Kommentar von RA Hesse wurde zuerst von IFI veröffentlicht:

👉 https://t.me/DAS_IFI/67
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2023-10-13-MSG Umsätze ZSF.pdf
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Arbeitsverweigerung der Gesundheitsämter...

Ich weiß nicht, wem es bereits aufgefallen ist, aber das Masernschutzgesetz kennt eigentlich nur eine einzige Sache, die ein Gesundheitsamt machen muss (!!!), bevor es ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein Verwaltungszwangsverfahren einleiten kann, und das ist die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG).

Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern.

Das bedeutet, dass jedes - ich wiederhole mich gerne: JEDES! - Verfahren, in dem das nicht gemacht wurde, rechtswidrig ist.

Oben im Bild seht ihr die "Meinung" des Gesundheitsamts Cuxhaven zu dem Thema.

Ohne weiteren Kommentar. Lasst es gerne einfach auf euch wirken 🙃
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Der Masern-Impfbefehl...

Gibt's nicht?
Denkt ihr!
Da solltet ihr euch mal diese Geschichte aus Niedersachsen durchlesen 🙄

Ein gewisses Gesundheitsamt arbeitet nur mit Bescheiden. Dass das Schreiben ein Bescheid ist, erfährt der ungeübte Lesen dann aber erst bzw. spätestens am Ende des Texts in der Rechtsbehelfsbelehrung. Manchmal werden die Bescheide auch wieder vom Amt zurückgenommen, weil die Sachbearbeiter festgestellt haben, dass da formelle Fehler drin waren, dann gibt es aber einen neuen Bescheid.

Der letzte Bescheid an eine Familie hatte es in sich:

1. Ich fordere Sie auf, den Impfschutz Ihres Kindes gegen Masern zu vervollständigen.

2. Ich ordne den sofortigen Vollzug an.

(Anm.: Korrektur der Rechtschreibung und Zeichensetzung durch uns)

Laut Rechtsbehelfsbelehrung hatten die Eltern vier Wochen Zeit, gegen diesen Bescheid Klage beim VG Oldenburg zu erheben, was sie auch getan haben.

Doch was bedeutet das konkret?

Da bei dem Kind noch keine Masernimpfung vorliegt, müssten die Eltern bis zu dem im Bescheid genannten Datum ihr Kind zweimal impfen lassen. Ganz davon abgesehen, dass selbst die STIKO sagt, dass mind. vier Wochen Abstand zwischen Impfung 1 und Impfung 2 liegen müssen und so viel Zeit vom Gesundheitsamt gar nicht gewährt wurde, ist dies aber auch ein Quasi-Impfbefehl an die Eltern, für den sogar noch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde.

Was passiert, wenn ein solcher Bescheid dann tatsächlich rechtskräftig wird?

Könnte und würde dann die Polizei anrücken und die Kinder abholen und sie der Impfung zuführen, sofern die Eltern das noch nicht gemacht haben?

Ist das dann eine Zwangsimpfung? Oder würde man dann behaupten, den Eltern hätte ja der Klageweg offen gestanden, sie hätten jedoch nicht geklagt?

Mal wieder Fragen über Fragen...

Die Klage der Eltern vor dem VG Oldenburg ist nun im Eilverfahren entschieden.

👉 https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a1ce73b6-27ae-40c6-bff0-74b42fc1b9bb

Das Fazit des Eilverfahrens:
Es ist nicht zulässig, per Bescheid, und schon gar nicht mit sofortiger Vollziehbarkeit, die Vervollständigung des Impfschutzes anzuordnen.

Aber auch sonst ist das ein sehr guter Beschluss, den man sich abspeichern sollte.
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Forwarded from DAS IFI
Betrifft Masern-Titer-Nachweis

Eilbeschluss:
Titer-Nachweis Labor Sension vorläufig anerkannt
20. Oktober 2023

Nach aktuellen Informationen unseres Rechtsanwaltes Herr Hesse (Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart), hat das Verwaltungsgericht Freiburg am 11.10.2023 in einem Eilbeschluss einen Laborbefund des Labors Sension – trotz fehlender Akkreditierung des Labors – vorläufig als Nachweis ausreichenden Masernschutzes anerkannt und die Gemeinde zur vorläufigen Aufnahme des Kindes in den gemeindeeigenen Naturkindergarten verpflichtet.
Das VG ist der Argumentation gefolgt, dass sich aus dem Gesetz (§ 20 Abs. 8ff IfSG) keine Voraussetzung einer Akkreditierung des Labors ergibt.
Im konkreten Fall hatte ein Arzt die Blutentnahme überwacht, die Blutprobe eingesandt und anschließend ausreichende Immunität gemäß Laborbefund ärztlich bescheinigt. Dennoch erkannte das Gesundheitsamt beide Nachweise nicht an und äußerte Zweifel an der Aussagekraft des Nachweises der Immunität. Das Kind war nachweislich einmal mit dem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff Measles Vaccine live geimpft.

Hier finden Sie den anonymisierten Beschluss des Verwaltungsgericht Freiburg.

https://impfentscheidung.online/eilbeschluss-titer-nachweis-labor-sension-vorlaeufig-anerkannt/

An alle, die unsere Arbeit ermöglichen, weil sie uns unterstützen – indem sie Vereinsmitglied sind, unsere Aufklärung für eine freie und mündige Impfentscheidung weitertragen, oder kleinere oder größere Beträge spenden –
🧡lichen Dank!
@DAS_IFI
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AG Bad Salzungen_Az. 3 OWI 360 Js 16743.23 vom 17.10.2023.pdf
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👆 Die Sache mit der IUB...

Es gibt Erfreuliches aus dem Wartburgkreis zu berichten. Eine Mutter hat sich mit einem Attest über eine bestehende Kontraindikation bei ihrem Sohn, im Volksmund auch als "IUB" bekannt, alleine auf den Weg gemacht.

Das Gesundheitsamt hatte schon im Anforderungsschreiben darauf hingewiesen, dass eine IUB eine Diagnose enthalten müsse, jedoch hatte die IUB keine Diagnose. Im Rahmen eines Termins für die Tochter legte die Mutter dann der Amtsärztin auch gleich die IUB ihres Sohnes vor.

Sie erhielt keine Ablehnung der IUB. Auch teilte das Gesundheitsamt ihr nicht mit, welche Zweifel es ggf. an der IUB hatte. Und es erging keine Ladung zu einer Untersuchung. Stattdessen wurde gleich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Der Richter meinte nun: Alles richtig gemacht, liebe Antje 👍
Freispruch, die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Das Gesundheitsamt hätte seine Zweifel schon wenigstens darlegen müssen und hatte offenbar kein Interesse daran, die IUB zu überprüfen.
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2023-10-26-MSG Umsätze ZSF.pdf
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Pressemitteilung...

Dr. Lipinski hat 👉 eine neue Pressemitteilung herausgegeben.

Es geht darin um zwei Fälle zum Masernschutzgesetz, einmal München und einmal Berlin.

Im Münchner Fall hat das Gesundheitsamt selbst einen Zwangsgeldbescheid zurückgenommen - und leider gleich einen neuen erlassen.

Im Berliner Fall hat das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zwangsgeldbescheid angeordnet, was wohl ein Novum für Berlin darstellen dürfte, denn das Berliner VG glänzt leider bisher mit den abenteuerlichsten Begründungen, warum Zwangsgelder, Betretungsverbote usw. nicht rechtswidrig sein sollen.
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👆 Gute Nachrichten

Auch wenn die Überschrift im Artikel der Lippischen Landeszeitung eher auf etwas anderes hindeutet, sind dies doch gute Nachrichten für einige vom VG Düsseldorf.

Die Gesundheitsämter dürfen bei Vorlage einer IUB / KI (steht für Impfunfähigkeitsbescheinigung / Kontraindikation) zwar eine Untersuchung anordnen, diese aber nicht mit Zwangsmitteln, d.h. auch nicht mit Zwangsgeld, durchsetzen.

Der Artikel kommt gerade zur richtigen Zeit, denn in Neukölln (Berlin) hat der Amtsarzt in den Herbstferien ein solches Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € angedroht, wenn der Anordnung zur Untersuchung nicht Folge geleistet wird. Der entsprechende Bescheid vom 18.10. war am 31.10. im Briefkasten der Familie, der Untersuchungstermin war für den 02.11. angesetzt.
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AG Meiningen

Am Amtsgericht Meiningen hat heute Früh um 10:30 Uhr eine mündliche Verhandlung zum Masernschutzgesetz stattgefunden. Einer anderen Familie, die erst später einen Termin hat, wurde bereits von einem lokalen Anwalt gesagt, dass sie sich keinen Anwalt nehmen müssen, sondern sich das Geld sparen können, da das AG Meiningen sowieso politisch entscheidet.

Und genau das hat die Mutter heute Früh erlebt.

Es gab ausreichend formelle Gründe, das Verfahren einzustellen, aber Richterin Weis, sagte im Prozess, dass sie immer entscheiden wird, dass jemand, der nicht impft, vorsätzlich handelt, weil er ja hätte impfen können und müssen, wenn keine Kontraindikation vorliegt. Sie ist davon überzeugt, dass es sich um eine Impfpflicht handelt und hat sich dies von der Amtsärztin Dr. Kreß-Haberbosch auch so erklären lassen. Diese hätte ihr u.a. auch erläutert, wie gefährlich die Masern sind und was da alles passieren kann, aber auch, wie ungefährlich die Impfung ist, weil dort gar keine Eiweiße mehr drin sind und auch keine Schwermetalle. Früher wäre das anders gewesen.

Die Richterin hat der Mutter geraten, ihren Einspruch zurückzuziehen und die 150 € Bußgeld zu bezahlen, sonst wird es bei ihr im Gerichtssaal dann eben teurer.

Auf die Frage, wie es weitergehen würde, antwortete sie, dass sie jedes Mal wieder so entscheiden wird. Allerdings läge es an der Schule, wie oft die Schule jemanden anzeigt.

Schlussendlich hat die Mutter den Einspruch zurückgenommen.
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2023-11-27-MSG Umsätze ZSF.pdf
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Warum man immer alles überprüfen muss...

Ein besonderer Dank geht heute an das Gesundheitsamt Waldshut-Tiengen 🙏

Dieses hat in einem Schreiben an eine Mama mehr oder weniger wahllos mit Randnummern aus dem Buch "Beck’sche Kompakt-Kommentare, Gerhardt Infektionsschutzgesetz, 6. Auflage" um sich geworfen, weil es davon ausgeht, dass besagte Mama diesen Kommentar besitzt. Immerhin hatte sie in einem Schreiben ans Amt daraus zitiert.

Leider hat sie diesen Kommentar jedoch nicht, aber es gibt immer Freunde und Bekannte, die ihn haben könnten, und wir sind ja alle miteinander im Gespräch und unterstützen uns gegenseitig 😊

Jedenfalls haben wir dann diese Randnummern rausgesucht und möchten gerne nun hier im Kanal Rn. 48a zu § 20 IfSG zitieren:

Eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufzuweisen, ist weder bußgeld- noch strafbewehrt.

Na, daraus lässt sich doch bestimmt etwas machen, oder?

Was lernen wir noch daraus?

Leute, vernetzt euch! Ihr seid nicht alleine ❤️

Für manche Gesundheitsämter gibt es hier auf Telegram schon Betroffenen-Gruppen und auch in Meiningen, so negativ die Verhandlung vor dem AG gelaufen ist, wurde das Bußgeld noch nicht bezahlt.
Es gibt doch noch viel mehr Wege als nur den juristischen Weg.
Es gibt Bürger-Sprechstunden.
Man kann die Ämter anschreiben und gute Fragen stellen.
...
👍66❤28👏8