Bitte aufmerksam lesen. So wird der Art 5 GG ausgehebelt. Schämt Euch
Nicht nur verboten, auch enteignet. Siehe Punkt 6 auf der letzten Seite.
Wenn Ihr bislang geglaubt habt, so etwas sei in Deutschland nicht möglich, auch wenn mit Regimekritikern seit Corona ab 2021 genauso umgegangen wird, dann habt Ihr hier es im Bundesanzeiger schwarz auf weiß. Das alles OHNE GERICHTSURTEIL, ohne Anklage, ohne Rechtsweg. Es kann (und wird) jeden von Euch treffen, wenn Ihr nicht regimehörig seid. Wie damals……….
Fürchtet euch nicht vor denen, die den Leib töten, die Seele aber nicht töten können, sondern fürchtet euch vor dem, der Seele und Leib ins Verderben der Hölle stürzen kann.
IN EIGENER SACHE:
Es gibt einen „BOT“, der meine Identität gestohlen hat. Ich habe damit NICHTS zu tun. Eine Strafrechtliche Verfolgung wird eingeleitet.
Es gibt einen „BOT“, der meine Identität gestohlen hat. Ich habe damit NICHTS zu tun. Eine Strafrechtliche Verfolgung wird eingeleitet.
Prof.Dr.Stefan Hockertz Original Wissenschaft pinned «IN EIGENER SACHE: Es gibt einen „BOT“, der meine Identität gestohlen hat. Ich habe damit NICHTS zu tun. Eine Strafrechtliche Verfolgung wird eingeleitet.»
Forwarded from Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
🔷 Europäisches Gericht 1. Instanz: EU-Kommission hat gegen Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Impfstoff-Verträgen verstoßen🔷 Davon betroffen: Entschädigungsbestimmungen dieser Verträge und Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten 🔷
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-07/cp240113de.pdf
In einem Verfahren auf Gewährung von Zugang zu Informationen zu Impfstoffverträgen haben die Kläger vor dem Europäischen Gericht 1. Instanz (EuG) zu den Az. T-689/21 und T-761/21 teilweise obsiegt.
Das EuG hat entschieden, dass die EU-Kommission den Anspruch auf Zugang zu Informationen insoweit verletzt habe, als sie die Regelungen zu den Entschädigungsvorschriften für Pharmaunternehmen geschwärzt und Informationen zu den Erklärungen zu Interessenskonflikten an den Verhandlungen beteiligter Personen nicht gegeben habe. Die EU-Kommission hatte Zugang zu zahlreichen Regelungen durch Schwärzung verweigert. Zum einen begründete sie dies damit, die geschäftlichen Interessen der Unternehmen würden durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt. In Bezug auf die Veröffentlichung der Erklärungen zu Interessenkonflikten führte sie den Schutz der Privatsphäre der an den Verhandlungen beteiligten Personen ins Feld.
Das Gericht sah in diesen Aspekten eine Verletzung des Anspruchs auf freien Informationszugang:
👉Der Grund für die Entschädigungsbestimmungen, der Risikoausgleich für das von den Pharmaunternehmen getragene Risiko aufgrund der verkürzten Entwicklungsfrist, sei öffentlich bekannt gewesen. Die Kommission habe nicht dargelegt, "dass ein weitergehender Zugang zu diesen Klauseln die geschäftlichen Interessen dieser
Unternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde. Auch hat die Kommission nicht hinreichend erläutert, inwiefern der Zugang zu den Definitionen der Begriffe „vorsätzliches Verschulden“ und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in bestimmten Verträgen sowie zu den Vertragsbestimmungen über die Schenkung und den Weiterverkauf von Impfstoffen
👉 In Bezug auf den Schutz der Privatsphäre ist das Gericht der Meinung, dass die Kläger "nur dann hätten überprüfen können, dass bei den fraglichen Mitgliedern kein Interessenkonflikt bestand, wenn ihnen deren Namen und Vornamen sowie deren berufliche oder institutionellen Rolle vorgelegen hätten".
Außerdem habe "die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt, um eine ordnungsgemäße Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Personen vorzunehmen."
🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
🔷 Autorin des Buches "Die Corona-Verschwörung"
Mein Kanal: 👉 Klick
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-07/cp240113de.pdf
In einem Verfahren auf Gewährung von Zugang zu Informationen zu Impfstoffverträgen haben die Kläger vor dem Europäischen Gericht 1. Instanz (EuG) zu den Az. T-689/21 und T-761/21 teilweise obsiegt.
Das EuG hat entschieden, dass die EU-Kommission den Anspruch auf Zugang zu Informationen insoweit verletzt habe, als sie die Regelungen zu den Entschädigungsvorschriften für Pharmaunternehmen geschwärzt und Informationen zu den Erklärungen zu Interessenskonflikten an den Verhandlungen beteiligter Personen nicht gegeben habe. Die EU-Kommission hatte Zugang zu zahlreichen Regelungen durch Schwärzung verweigert. Zum einen begründete sie dies damit, die geschäftlichen Interessen der Unternehmen würden durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt. In Bezug auf die Veröffentlichung der Erklärungen zu Interessenkonflikten führte sie den Schutz der Privatsphäre der an den Verhandlungen beteiligten Personen ins Feld.
Das Gericht sah in diesen Aspekten eine Verletzung des Anspruchs auf freien Informationszugang:
👉Der Grund für die Entschädigungsbestimmungen, der Risikoausgleich für das von den Pharmaunternehmen getragene Risiko aufgrund der verkürzten Entwicklungsfrist, sei öffentlich bekannt gewesen. Die Kommission habe nicht dargelegt, "dass ein weitergehender Zugang zu diesen Klauseln die geschäftlichen Interessen dieser
Unternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde. Auch hat die Kommission nicht hinreichend erläutert, inwiefern der Zugang zu den Definitionen der Begriffe „vorsätzliches Verschulden“ und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in bestimmten Verträgen sowie zu den Vertragsbestimmungen über die Schenkung und den Weiterverkauf von Impfstoffen
👉 In Bezug auf den Schutz der Privatsphäre ist das Gericht der Meinung, dass die Kläger "nur dann hätten überprüfen können, dass bei den fraglichen Mitgliedern kein Interessenkonflikt bestand, wenn ihnen deren Namen und Vornamen sowie deren berufliche oder institutionellen Rolle vorgelegen hätten".
Außerdem habe "die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt, um eine ordnungsgemäße Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Personen vorzunehmen."
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Aber die Offenlegung der RKI Files zeigen unstrittig Verbrechen auf
Dumm und feige _ / Immer überall live: ThekenAlarm.regio
https://youtube.com/shorts/z8Hx6AiTFQ0?feature=share
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Claus, Olaf und die anderen wissen's genau: 𝗚𝗲𝗺𝗲𝗶𝗻𝘀𝗮𝗺 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝘄𝗶𝗿 𝘃𝗶𝗲𝗹𝗲!Und alle schwimmen ausdauernd gegen den Strom.#deutschland #compact...
Eine interessante Entwicklung im dümmsten Deutschland aller Zeiten: Buchstabenverbot. So heiße ich jetzt nur noch „Ho.kert.“ Denn das C ist verboten wegen Compact und das Z wegen der Russen. Wird spannend in der deutschen Rechtschreibung.
Sehr spannend zu lesen. Kältetode und Hitzetode. So werden wir an der Nase herumgeführt