So werden wir dumm gehalten
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⚠️‼️CDU/CSU & SPD wollen‼️⚠️
⚠️‼️Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden‼️⚠️

Jetzt wird es hart. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden. Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!
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Großdemonstration in München am Sonntag den 08.11.2020 ab 16:00 Uhr, Theresienwiese!

Angemeldet von Rechtsanwalt Markus Haintz, juristisch vertreten von Rechtsanwalt Ralf Ludwig.

Ich habe für den Sonntag 08.11.2020 eine Großdemonstration unter folgenden Motto in München angemeldet:

„Wir feiern das Ende der Pandemie und die Wahl des ersten Querdenken Bürgermeisters Michael Ballweg in Stuttgart und laden hierzu alle seine Wähler sowie auch sämtliche Teilnehmer der Großdemonstration am 07.11.2020 in Leipzig ein.
Wir fordern, dass ohne Nachweis einer Infektion gem. § 2 Ziff. 2 IfSG (d.h. die Aufnahme eines Krankheitserregers und!!! seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus), die zwingend durch einen Arzt gem. § 24 S. 1 IfSG festgestellt werden muss, keine Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Wir verlangen, dass jeder, der es dennoch macht (beispielsweise als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Versammlungsbehörde), zulässt (beispielsweise als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eines Gesundheitsamts) oder - sogar ohne die Mindestanforderung einer Plausibilitätsprüfung - nicht verhindert (beispielsweise als Verwaltungsrichterin oder -richter), aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche und der Radbruch´schen Formel hierfür nach Beendigung der Hauptsacheverfahren zur Rechenschaft gezogen wird.“

Die Versammlungsbehörde hat die Demonstration unter anderem aufgrund des fehlenden Hygienekonzepts verboten. Ein Hygienekonzept werde ich nicht einreichen, solange mir die Stadt München nicht Infektionen im Sinne des Infektionsschutzesetzes nachweist.

Rechtsanwalt Ralf Ludwig vertritt mich vor Gericht. Er hat eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Stadt München eingereicht, das Verwaltungsgericht München hat diese durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Die Versammlungsbehörde hat die Demo durch Bescheid vom heutigen Tage verboten. Wir gehen aber aufgrund der Begründung des Verwaltungsgerichts München und der von der Stadt München vorliegenden Unterlagen davon aus, dass spätestens das Bundesverfassungsgericht das Versammlungsverbot aufheben wird, da die tatsächlichen Infektionen, welche eine Inzidenz belegen könnten, nicht durch die Stadt München belegt wurden. Ralf geht bereits juristisch gegen das Verbot vor.


Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm

https://t.me/Haintz

PS:
(Dies ist ausdrücklich keine Konkurrenzveranstaltung zur Demo in Leipzig am 07.11.2020. Vielmehr sind Ralf und ich der Ansicht, dass die Pandemie juristisch beendet ist, wenn mein Versammlungsverbot gerichtlich aufgehoben wird.)
⚠️‼️Übernachtungen in Hotels aufgrund einer Demoteilnahme sind kein Problem‼️⚠️
2_5267311573570947684.pdf
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⚠️‼️Hier das Urteil aus Dortmund‼️⚠️
Freispruch, weil die Coronaverordnung(en) nicht rechtmäßig sind‼️⚠️
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

Jetzt wird es hart.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.

Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden.

Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!

„§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,

6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,

8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 und der
2_5267515601697376955.pdf
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Risiko von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Kindern und Jugendlichen
Antwort der Pressestelle des Amtsgerichts Dortmund: Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihre Anfrage zu dem Urteil in der Sache 733 Owi 64/20 kann ich aktuell das Folgende mitteilen:

Am gestrigen Tag ist in der o.g. Bußgeldsache ein freisprechendes Urteil ergangen. Den Betroffenen sind Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung zur Last gelegt worden. Im Kern hat das dort erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung auf die streitgegenständliche Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 22.03.2020 nicht gestützt werden dürfe. Denn ein derart gravierender Grundrechtseingriff – wie die Anordnung des streitgegenständlichen Kontaktverbotes – bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament.

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nähere Einzelheiten können derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.

Es ist beabsichtigt, die Urteilsgründe - sobald als möglich - in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen,Jan Schwengers

Richter am Amtsgericht
Pressesprecher des Amtsgerichtes Dortmund
Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,
44135 Dortmund
Tel.: 0231 926-21267, Fax: 0231 926-21190
E-mail: pressestelle@ag-dortmund.nrw.de, Internet: www.ag-dortmund.nrw.de

@haintz
⚠️‼️Digitaler «Corona-Pass» als weltweiter Standard‼️⚠️

Der neue «CommonPass» soll darüber entscheiden, wer in welches Land einreisen darf und wer nicht. In naher Zukunft soll er auch als Impfpass dienen. Eine willkürliche Handhabung der Länder scheint vorprogrammiert.
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⚠️‼️Wertvolle Rede von Rechtsanwalt Ralf Ludwig | #Querdenken 351 Kundgebung in Dresden | 31.10.20‼️⚠️
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⚠️‼️Regierung entmündigt Gerichte‼️⚠️
⚠️‼️Bye bye Demokratie‼️⚠️
⚠️‼️Es war schön mit dir‼️⚠️