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Bewährung der Reinheit
(...) Fragt man mich, wie dies zu erreichen sei, so ist darauf die einzige, alles in sich fassende Antwort diese: Wir müssen eben zur Stelle werden, was wir ohnedies sein sollten, Deutsche. Wir sollen unseren Geist nicht unterwerfen. So müssen wir eben vor allen Dingen einen Geist uns anschaffen, und einen festen und gewissen Geist. Wir müssen ernst werden in allen Dingen, und nicht fortfahren bloß leichtsinnigerweise und nur zum Scherze da zu sein. Wir müssen uns haltbare und unerschütterliche Grundsätze bilden, die allem unserem übrigen Denken und unserem Handeln zur festen Richtschnur dienen. Leben und Denken muß bei uns aus einem Stücke sein und ein sich durchdringendes und gediegenes Ganzes. Wir müssen in beiden der Natur und der Wahrheit gemäß werden und die fremden Kunststücke von uns werfen. Wir müssen, um es mit einem Worte zu sagen, uns Charakter anschaffen. Denn Charakter haben und deutsch sein, ist ohne Zweifel gleichbedeutend. Und die Sache hat in unserer Sprache keinen besondern Namen, weil sie eben, ohne alles unser Wissen und Besinnung, aus unserem Sein unmittelbar hervorgehen soll. (...)
Aus Johann Gottlieb Fichte:
Reden an die Deutsche Nation (1808).
  (...) Fragt man mich, wie dies zu erreichen sei, so ist darauf die einzige, alles in sich fassende Antwort diese: Wir müssen eben zur Stelle werden, was wir ohnedies sein sollten, Deutsche. Wir sollen unseren Geist nicht unterwerfen. So müssen wir eben vor allen Dingen einen Geist uns anschaffen, und einen festen und gewissen Geist. Wir müssen ernst werden in allen Dingen, und nicht fortfahren bloß leichtsinnigerweise und nur zum Scherze da zu sein. Wir müssen uns haltbare und unerschütterliche Grundsätze bilden, die allem unserem übrigen Denken und unserem Handeln zur festen Richtschnur dienen. Leben und Denken muß bei uns aus einem Stücke sein und ein sich durchdringendes und gediegenes Ganzes. Wir müssen in beiden der Natur und der Wahrheit gemäß werden und die fremden Kunststücke von uns werfen. Wir müssen, um es mit einem Worte zu sagen, uns Charakter anschaffen. Denn Charakter haben und deutsch sein, ist ohne Zweifel gleichbedeutend. Und die Sache hat in unserer Sprache keinen besondern Namen, weil sie eben, ohne alles unser Wissen und Besinnung, aus unserem Sein unmittelbar hervorgehen soll. (...)
Aus Johann Gottlieb Fichte:
Reden an die Deutsche Nation (1808).
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Was Jochen begann wurde zum Standard: Wann immer wir an einem Kriegerdenkmal vorbeikommen.... die Kerzen stehen teils monatelang dort.... https://www.city-werbung-nb.de/Zeughaus/Aufkleber-Set-Birmarcks-Erben::336.html
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Wissen ist Macht und Wissen ist die Grundlage für Bewußtsein. Hilft mit, dass die Deutschen wieder zu Bewußtsein kommen und die deutsche Ohn-Macht überwinden. https://www.ewigerbund.org/material
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  Pannier, Karl - Verfassungsurkunde und Wahlgesetze 1908.pdf
    35.2 MB
  Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
nebst Wahlreglement und Gesetz über den Belagerungszustand von Karl Pannier, dritte Auflage, bei Phillip Reclam jr. Leipzig 1908
  nebst Wahlreglement und Gesetz über den Belagerungszustand von Karl Pannier, dritte Auflage, bei Phillip Reclam jr. Leipzig 1908
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Deutschenrechte (Artikel 3 Reichsverfassung)
Juristisch gesehen sind die Deutschenrechte keine subjektiven Rechte (also auf den einzelnen Deutschen übertragenen), sondern sie stellen eine rechtliche Beschränkung der Staatsgewalt dar: Kein Deutscher darf aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Das Reich darf keinen Deutschen an einen anderen Staat ausliefern. Kein Angehöriger eines Bundesstaates darf in einem anderen Bundesstaat an der Niederlassung gehindert werden. Keinem Deutschen darf der Erwerb von Grundstücken untersagt werden, usw. Das ist elementar wichtig für das Grundverständnis der Deutschenrechte, denn diese können eben nur greifen, wenn der deutsche Staat handlungsfähig ist: Schutz, Trutz und Wohlfahrt können nur wirken, wenn alle mit anpacken.
  Juristisch gesehen sind die Deutschenrechte keine subjektiven Rechte (also auf den einzelnen Deutschen übertragenen), sondern sie stellen eine rechtliche Beschränkung der Staatsgewalt dar: Kein Deutscher darf aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Das Reich darf keinen Deutschen an einen anderen Staat ausliefern. Kein Angehöriger eines Bundesstaates darf in einem anderen Bundesstaat an der Niederlassung gehindert werden. Keinem Deutschen darf der Erwerb von Grundstücken untersagt werden, usw. Das ist elementar wichtig für das Grundverständnis der Deutschenrechte, denn diese können eben nur greifen, wenn der deutsche Staat handlungsfähig ist: Schutz, Trutz und Wohlfahrt können nur wirken, wenn alle mit anpacken.
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Zeichen setzen mit hochwertigem Stick. 
Schirmmütze → https://www.city-werbung-nb.de/Zeughaus/Schirmmuetze-Ewiger-Bund-1871::342.html
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Forwarded from Bismarcks Erben Archiv
"Ich, Rufname Zuname, schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reiches bestellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Reichsverfassung und die Gesetze des Reiches beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe."
Diensteid unmittelbarer Reichsbeamter gemäß Verordnung von 29. Juni 1871 (RGbl S. 303)
  Diensteid unmittelbarer Reichsbeamter gemäß Verordnung von 29. Juni 1871 (RGbl S. 303)
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Rüdiger Hoffmann sagt ab 18:20 "Ihr wollt zu Monarchen, die jetzt keine Monarchen sind...." und ignoriert damit das Staatsrecht. Hier geht es um den Kern: Souveränität und Hoheitsrechte. Er macht an dieser Stelle überdeutlich, dass er gerne im Handelsrecht bleiben möchte. Die Masken fallen.
Von der Erwerbung der Krone und deren Wirkungen.
I. Regierungsantritt.
1) Das deutsche Staatsrecht erkennt den für die Dauer und den Bestand der erblichen Einherrschaft notwendigen Grundsatz an, daß im Augenblicke der Thronerledigung der Übergang der Staatsgewalt von dem bisherigen Inhaber auf den zur Nachfolge berechtigten von Rechtswegen (ipso jure) erfolgt, ohne das irgendeine Handlung - eine Antretung -, oder auch nur die Kenntnis des Anfalles von seiner Seite erforderlich wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für das preußische Staatsrecht. Der verfassungsmäßige Thronfolger (Art. 53) tritt daher sofort mit der Thronerledigung die Regierung an.
(Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1, 5. Auflage S. 225)
https://youtu.be/IKk67eKjk8Q?t=1098
  Von der Erwerbung der Krone und deren Wirkungen.
I. Regierungsantritt.
1) Das deutsche Staatsrecht erkennt den für die Dauer und den Bestand der erblichen Einherrschaft notwendigen Grundsatz an, daß im Augenblicke der Thronerledigung der Übergang der Staatsgewalt von dem bisherigen Inhaber auf den zur Nachfolge berechtigten von Rechtswegen (ipso jure) erfolgt, ohne das irgendeine Handlung - eine Antretung -, oder auch nur die Kenntnis des Anfalles von seiner Seite erforderlich wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für das preußische Staatsrecht. Der verfassungsmäßige Thronfolger (Art. 53) tritt daher sofort mit der Thronerledigung die Regierung an.
(Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1, 5. Auflage S. 225)
https://youtu.be/IKk67eKjk8Q?t=1098
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Das ist kein Antrag sondern das Muster des Ausweisdokuments. Das "Original" findet sich Reichsgesetzblatt und hat kein DIN-Format. Das Format scheint zweitrangig, siehe Bilder.
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https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Stellvertretendes_Generalkommando,_1914-1918/1939-1945#Die_stellvertretenden_Generalkommandos_im_Ersten_Weltkrieg_.281914-1918.29
Die Generalkommandos bis 1914
Die bayerische Armee war seit 1869 in zwei (I: München, II: Würzburg), seit 1900 in drei (III: Nürnberg) Generalkommandos eingeteilt, die seit 1872 mit der Führung der Armeekorps betraut waren. Sie waren territorial verfasst. Ihr Sprengel war definiert durch die ihnen mittelbar unterstellten Landwehr-Bezirke, die jeweils mehrere Bezirksämter umfassten. Alle Truppen bzw. alle Garnisonen eines Korps lagen innerhalb des Korpsbezirks. Einem Generalkommando unterstellt waren außer den Truppen und Dienststellen des Korpsbezirks das jeweils direkt bei ihm angesiedelte Sanitätsamt, die Korps-Intendantur und die Korps-Zahlungsstelle.
Die stellvertretenden Generalkommandos im Ersten Weltkrieg (1914-1918)
Im Krieg von 1870/71 waren die beiden kommandierenden Generale als Korpskommandeure mobil gemacht worden, die Generalkommandos selbst aber immobil geblieben. 1914 dagegen traten die "stellvertretenden Generalkommandos des [I., II., III.] Armeekorps" als immobile Kommandobehörden ins Leben. An ihrer Spitze standen pensionierte Generale und von der Front abgelöste Korpskommandeure. Die stellvertretenden Generalkommandos unterstanden unmittelbar dem bayerischen Kriegsminister als Oberkommandierenden des Besatzungsheeres.
Mit Verordnung vom 31. Juli 1914 ging die gesamte vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Dies waren die kommandierenden Generale bzw. nach deren Ausrücken ihre Stellvertreter. In der Rheinpfalz, in der nicht das bayerische Kriegszustandsgesetz galt, sondern der Belagerungszustand, waren der Kommandeur der stellvertretenden 6. Infanterie-Brigade und der Gouverneur der Festung Germersheim die Militärbefehlshaber.
Aufgabe der stellvertretenden Generalkommandos war es, Ersatz und Ergänzung (an Mannschaft) und Nachschub (an Waffen, Munition und Gerät) des Feldheeres sicherzustellen. Über die Zivilbehörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene hatten sie zwar die Befehlsgewalt, in der Praxis aber entwickelte sich eine mehr oder weniger reibungslose Zusammenarbeit namentlich mit den Kreisregierungen. Dennoch war der Eingriff der stellvertretenden Generalkommandos in die Verwaltung massiv, insbesondere in den Bereichen öffentliche Ordnung, Sicherheit und Wirtschaft. Unter anderem waren ihnen seit 1916 angegliedert bzw. seit 1917 nachgeordnet je eine Kriegsamtstelle, dazu in der Pfalz die Kriegsamtnebenstelle Ludwigshafen.
  
  Die Generalkommandos bis 1914
Die bayerische Armee war seit 1869 in zwei (I: München, II: Würzburg), seit 1900 in drei (III: Nürnberg) Generalkommandos eingeteilt, die seit 1872 mit der Führung der Armeekorps betraut waren. Sie waren territorial verfasst. Ihr Sprengel war definiert durch die ihnen mittelbar unterstellten Landwehr-Bezirke, die jeweils mehrere Bezirksämter umfassten. Alle Truppen bzw. alle Garnisonen eines Korps lagen innerhalb des Korpsbezirks. Einem Generalkommando unterstellt waren außer den Truppen und Dienststellen des Korpsbezirks das jeweils direkt bei ihm angesiedelte Sanitätsamt, die Korps-Intendantur und die Korps-Zahlungsstelle.
Die stellvertretenden Generalkommandos im Ersten Weltkrieg (1914-1918)
Im Krieg von 1870/71 waren die beiden kommandierenden Generale als Korpskommandeure mobil gemacht worden, die Generalkommandos selbst aber immobil geblieben. 1914 dagegen traten die "stellvertretenden Generalkommandos des [I., II., III.] Armeekorps" als immobile Kommandobehörden ins Leben. An ihrer Spitze standen pensionierte Generale und von der Front abgelöste Korpskommandeure. Die stellvertretenden Generalkommandos unterstanden unmittelbar dem bayerischen Kriegsminister als Oberkommandierenden des Besatzungsheeres.
Mit Verordnung vom 31. Juli 1914 ging die gesamte vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Dies waren die kommandierenden Generale bzw. nach deren Ausrücken ihre Stellvertreter. In der Rheinpfalz, in der nicht das bayerische Kriegszustandsgesetz galt, sondern der Belagerungszustand, waren der Kommandeur der stellvertretenden 6. Infanterie-Brigade und der Gouverneur der Festung Germersheim die Militärbefehlshaber.
Aufgabe der stellvertretenden Generalkommandos war es, Ersatz und Ergänzung (an Mannschaft) und Nachschub (an Waffen, Munition und Gerät) des Feldheeres sicherzustellen. Über die Zivilbehörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene hatten sie zwar die Befehlsgewalt, in der Praxis aber entwickelte sich eine mehr oder weniger reibungslose Zusammenarbeit namentlich mit den Kreisregierungen. Dennoch war der Eingriff der stellvertretenden Generalkommandos in die Verwaltung massiv, insbesondere in den Bereichen öffentliche Ordnung, Sicherheit und Wirtschaft. Unter anderem waren ihnen seit 1916 angegliedert bzw. seit 1917 nachgeordnet je eine Kriegsamtstelle, dazu in der Pfalz die Kriegsamtnebenstelle Ludwigshafen.
www.historisches-lexikon-bayerns.de
  
  Stellvertretendes Generalkommando, 1914-1918/1939-1945 – Historisches Lexikon Bayerns
  
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Flagge zeigen, gerade bei Kälte. 
https://www.city-werbung-nb.de/Zeughaus/Fleece-Muetze::346.html
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