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Schirmmütze → https://www.city-werbung-nb.de/Zeughaus/Schirmmuetze-Ewiger-Bund-1871::342.html
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Forwarded from Bismarcks Erben Archiv
"Ich, Rufname Zuname, schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reiches bestellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Reichsverfassung und die Gesetze des Reiches beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe."
Diensteid unmittelbarer Reichsbeamter gemäß Verordnung von 29. Juni 1871 (RGbl S. 303)
Diensteid unmittelbarer Reichsbeamter gemäß Verordnung von 29. Juni 1871 (RGbl S. 303)
Forwarded from Bismarcks Erben Archiv
Rüdiger Hoffmann sagt ab 18:20 "Ihr wollt zu Monarchen, die jetzt keine Monarchen sind...." und ignoriert damit das Staatsrecht. Hier geht es um den Kern: Souveränität und Hoheitsrechte. Er macht an dieser Stelle überdeutlich, dass er gerne im Handelsrecht bleiben möchte. Die Masken fallen.
Von der Erwerbung der Krone und deren Wirkungen.
I. Regierungsantritt.
1) Das deutsche Staatsrecht erkennt den für die Dauer und den Bestand der erblichen Einherrschaft notwendigen Grundsatz an, daß im Augenblicke der Thronerledigung der Übergang der Staatsgewalt von dem bisherigen Inhaber auf den zur Nachfolge berechtigten von Rechtswegen (ipso jure) erfolgt, ohne das irgendeine Handlung - eine Antretung -, oder auch nur die Kenntnis des Anfalles von seiner Seite erforderlich wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für das preußische Staatsrecht. Der verfassungsmäßige Thronfolger (Art. 53) tritt daher sofort mit der Thronerledigung die Regierung an.
(Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1, 5. Auflage S. 225)
https://youtu.be/IKk67eKjk8Q?t=1098
Von der Erwerbung der Krone und deren Wirkungen.
I. Regierungsantritt.
1) Das deutsche Staatsrecht erkennt den für die Dauer und den Bestand der erblichen Einherrschaft notwendigen Grundsatz an, daß im Augenblicke der Thronerledigung der Übergang der Staatsgewalt von dem bisherigen Inhaber auf den zur Nachfolge berechtigten von Rechtswegen (ipso jure) erfolgt, ohne das irgendeine Handlung - eine Antretung -, oder auch nur die Kenntnis des Anfalles von seiner Seite erforderlich wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für das preußische Staatsrecht. Der verfassungsmäßige Thronfolger (Art. 53) tritt daher sofort mit der Thronerledigung die Regierung an.
(Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1, 5. Auflage S. 225)
https://youtu.be/IKk67eKjk8Q?t=1098
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Das ist kein Antrag sondern das Muster des Ausweisdokuments. Das "Original" findet sich Reichsgesetzblatt und hat kein DIN-Format. Das Format scheint zweitrangig, siehe Bilder.
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https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Stellvertretendes_Generalkommando,_1914-1918/1939-1945#Die_stellvertretenden_Generalkommandos_im_Ersten_Weltkrieg_.281914-1918.29
Die Generalkommandos bis 1914
Die bayerische Armee war seit 1869 in zwei (I: München, II: Würzburg), seit 1900 in drei (III: Nürnberg) Generalkommandos eingeteilt, die seit 1872 mit der Führung der Armeekorps betraut waren. Sie waren territorial verfasst. Ihr Sprengel war definiert durch die ihnen mittelbar unterstellten Landwehr-Bezirke, die jeweils mehrere Bezirksämter umfassten. Alle Truppen bzw. alle Garnisonen eines Korps lagen innerhalb des Korpsbezirks. Einem Generalkommando unterstellt waren außer den Truppen und Dienststellen des Korpsbezirks das jeweils direkt bei ihm angesiedelte Sanitätsamt, die Korps-Intendantur und die Korps-Zahlungsstelle.
Die stellvertretenden Generalkommandos im Ersten Weltkrieg (1914-1918)
Im Krieg von 1870/71 waren die beiden kommandierenden Generale als Korpskommandeure mobil gemacht worden, die Generalkommandos selbst aber immobil geblieben. 1914 dagegen traten die "stellvertretenden Generalkommandos des [I., II., III.] Armeekorps" als immobile Kommandobehörden ins Leben. An ihrer Spitze standen pensionierte Generale und von der Front abgelöste Korpskommandeure. Die stellvertretenden Generalkommandos unterstanden unmittelbar dem bayerischen Kriegsminister als Oberkommandierenden des Besatzungsheeres.
Mit Verordnung vom 31. Juli 1914 ging die gesamte vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Dies waren die kommandierenden Generale bzw. nach deren Ausrücken ihre Stellvertreter. In der Rheinpfalz, in der nicht das bayerische Kriegszustandsgesetz galt, sondern der Belagerungszustand, waren der Kommandeur der stellvertretenden 6. Infanterie-Brigade und der Gouverneur der Festung Germersheim die Militärbefehlshaber.
Aufgabe der stellvertretenden Generalkommandos war es, Ersatz und Ergänzung (an Mannschaft) und Nachschub (an Waffen, Munition und Gerät) des Feldheeres sicherzustellen. Über die Zivilbehörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene hatten sie zwar die Befehlsgewalt, in der Praxis aber entwickelte sich eine mehr oder weniger reibungslose Zusammenarbeit namentlich mit den Kreisregierungen. Dennoch war der Eingriff der stellvertretenden Generalkommandos in die Verwaltung massiv, insbesondere in den Bereichen öffentliche Ordnung, Sicherheit und Wirtschaft. Unter anderem waren ihnen seit 1916 angegliedert bzw. seit 1917 nachgeordnet je eine Kriegsamtstelle, dazu in der Pfalz die Kriegsamtnebenstelle Ludwigshafen.
Die Generalkommandos bis 1914
Die bayerische Armee war seit 1869 in zwei (I: München, II: Würzburg), seit 1900 in drei (III: Nürnberg) Generalkommandos eingeteilt, die seit 1872 mit der Führung der Armeekorps betraut waren. Sie waren territorial verfasst. Ihr Sprengel war definiert durch die ihnen mittelbar unterstellten Landwehr-Bezirke, die jeweils mehrere Bezirksämter umfassten. Alle Truppen bzw. alle Garnisonen eines Korps lagen innerhalb des Korpsbezirks. Einem Generalkommando unterstellt waren außer den Truppen und Dienststellen des Korpsbezirks das jeweils direkt bei ihm angesiedelte Sanitätsamt, die Korps-Intendantur und die Korps-Zahlungsstelle.
Die stellvertretenden Generalkommandos im Ersten Weltkrieg (1914-1918)
Im Krieg von 1870/71 waren die beiden kommandierenden Generale als Korpskommandeure mobil gemacht worden, die Generalkommandos selbst aber immobil geblieben. 1914 dagegen traten die "stellvertretenden Generalkommandos des [I., II., III.] Armeekorps" als immobile Kommandobehörden ins Leben. An ihrer Spitze standen pensionierte Generale und von der Front abgelöste Korpskommandeure. Die stellvertretenden Generalkommandos unterstanden unmittelbar dem bayerischen Kriegsminister als Oberkommandierenden des Besatzungsheeres.
Mit Verordnung vom 31. Juli 1914 ging die gesamte vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Dies waren die kommandierenden Generale bzw. nach deren Ausrücken ihre Stellvertreter. In der Rheinpfalz, in der nicht das bayerische Kriegszustandsgesetz galt, sondern der Belagerungszustand, waren der Kommandeur der stellvertretenden 6. Infanterie-Brigade und der Gouverneur der Festung Germersheim die Militärbefehlshaber.
Aufgabe der stellvertretenden Generalkommandos war es, Ersatz und Ergänzung (an Mannschaft) und Nachschub (an Waffen, Munition und Gerät) des Feldheeres sicherzustellen. Über die Zivilbehörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene hatten sie zwar die Befehlsgewalt, in der Praxis aber entwickelte sich eine mehr oder weniger reibungslose Zusammenarbeit namentlich mit den Kreisregierungen. Dennoch war der Eingriff der stellvertretenden Generalkommandos in die Verwaltung massiv, insbesondere in den Bereichen öffentliche Ordnung, Sicherheit und Wirtschaft. Unter anderem waren ihnen seit 1916 angegliedert bzw. seit 1917 nachgeordnet je eine Kriegsamtstelle, dazu in der Pfalz die Kriegsamtnebenstelle Ludwigshafen.
www.historisches-lexikon-bayerns.de
Stellvertretendes Generalkommando, 1914-1918/1939-1945 – Historisches Lexikon Bayerns
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Flagge zeigen, gerade bei Kälte.
https://www.city-werbung-nb.de/Zeughaus/Fleece-Muetze::346.html
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Forwarded from Bismarcks Erben Archiv
Berlin 9.11. Sonderedition 25 Euro. Rückenaufdruck Folientransfer "Bismarcks Erben". Bestellbar bis Freitag, 12 Uhr per Hashtag #SONDER911
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Armee-Korps des Deutschen Heeres im Kaiserreich
Preußische Armee: Gardekorps
| I. – Königsberg | II. – Stettin | III. – Berlin | IV. – Magdeburg | V. – Posen | VI. – Breslau | VII. – Münster | VIII. – Koblenz | IX. – Altona | X. – Hannover | XI. – Kassel | XIV. – Karlsruhe | XV. – Straßburg | XVI. – Metz | XVII. – Danzig | XVIII. – Frankfurt am Main | XX. – Allenstein | XXI. – Saarbrücken
Bayerische Armee:
I. – München | II. – Würzburg | III. – Nürnberg
Sächsische Armee:
XII. – Dresden | XIX. – Leipzig
Württembergisches Armee:
XIII. – Stuttgart
Zusätzliche Verbände im Ersten Weltkrieg:
Reservekorps: Garde | I. | III. | IV. | V. | VI. | VII. | VIII. | IX. | X. | XII. | XIV. | XV. | XVII. | XVIII. | XXII. | XXIII. | XXIV. | XXV. | XXVI. | XXVII. | XXXVIII. | XXXIX. | XXXX. | XXXXI.
Bayerische Reservekorps: I. | II. | XV.
Generalkommandos: 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 | 68
Sonstige Korps: Ersatzkorps | Landwehrkorps | Marinekorps
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/II._K%C3%B6niglich_Bayerisches_Armee-Korps#Kriegsgliederung_vom_2._August_1914
Ganz nach unten scrollen - Einzelne Korps sind anklickbar und es sind dann weitere Infos erhältlich
Preußische Armee: Gardekorps
| I. – Königsberg | II. – Stettin | III. – Berlin | IV. – Magdeburg | V. – Posen | VI. – Breslau | VII. – Münster | VIII. – Koblenz | IX. – Altona | X. – Hannover | XI. – Kassel | XIV. – Karlsruhe | XV. – Straßburg | XVI. – Metz | XVII. – Danzig | XVIII. – Frankfurt am Main | XX. – Allenstein | XXI. – Saarbrücken
Bayerische Armee:
I. – München | II. – Würzburg | III. – Nürnberg
Sächsische Armee:
XII. – Dresden | XIX. – Leipzig
Württembergisches Armee:
XIII. – Stuttgart
Zusätzliche Verbände im Ersten Weltkrieg:
Reservekorps: Garde | I. | III. | IV. | V. | VI. | VII. | VIII. | IX. | X. | XII. | XIV. | XV. | XVII. | XVIII. | XXII. | XXIII. | XXIV. | XXV. | XXVI. | XXVII. | XXXVIII. | XXXIX. | XXXX. | XXXXI.
Bayerische Reservekorps: I. | II. | XV.
Generalkommandos: 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 | 68
Sonstige Korps: Ersatzkorps | Landwehrkorps | Marinekorps
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/II._K%C3%B6niglich_Bayerisches_Armee-Korps#Kriegsgliederung_vom_2._August_1914
Ganz nach unten scrollen - Einzelne Korps sind anklickbar und es sind dann weitere Infos erhältlich
Wikipedia
II. Königlich Bayerisches Armee-Korps
Das II. Armee-Korps war ein Großverband und zugleich eine territoriale Kommandobehörde der Bayerischen Armee. Es wurde am 27. November 1815 als Generalkommando in Würzburg errichtet. Im Zuge der Heeresreform am 1. Februar 1869 neu errichtet, umfasste der…
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Militär/Formationsgeschichte/Deutschland/Alte Armee
http://wiki-de.genealogy.net/Milit%C3%A4r/Formationsgeschichte/Deutschland/Alte_Armee#Korpsbezirk_des_II._K._B._Armeekorps
Interessante Site! Zeigt den Aufbau des Militärs im Kaiserreich ... hier im Link die Site zu den Armeekorps und deren Aufbau. Es sind aber auch alle anderen Bereiche des Militärs aufgelistet ...
http://wiki-de.genealogy.net/Milit%C3%A4r/Formationsgeschichte/Deutschland/Alte_Armee#Korpsbezirk_des_II._K._B._Armeekorps
Interessante Site! Zeigt den Aufbau des Militärs im Kaiserreich ... hier im Link die Site zu den Armeekorps und deren Aufbau. Es sind aber auch alle anderen Bereiche des Militärs aufgelistet ...
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Also ich kann das Geschwafel - SORRY! - um "Rechtsstaat", "Gerichte", "Regierung", "Gesetze" etc. in der BRiD nicht mehr hören!!! Man kann hier Recht haben und klagen, soviel man will - wenn es gegen die Interessen der Eliten, Parteien, Regierung, etc. geht, wird man NIEMALS Recht bekommen ! ICH habe es am eigenen Leib erlebt! Die Verfassungsbeschwerde war nur noch obligatorisch und diente für mich als Beleg, dass hier in diesem Land RECHTSBANKROTT herrscht! Jeder, der meint, gegen den "Staat" BRD Recht zu haben und dieses auch zu bekommen, hat für mich einfach einen an der Waffel - SORRY, Luisa S. - , aber ich habe einfach Erfahrungen gemacht, die dies belegen!!!
Mein Fall:
Ich habe Staatskritik geübt und der BRD (etwas) Legitimation abgesprochen ... lt. BVerfG-Urteil 1 BvR 917/09 v. 28.11.2011 Randnummer 24
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111128_1bvr091709.html
ist dort eine Rechtsgutschwelle benannt, nach der dem Staat JEGLICHE Legitimation abgesprochen werden UND zum Ersatz der BRD aufgerufen werden muss ! Ob ich der BRD JEGLICHE Legitimation abgesprochen habe, wage ich zu bezweifeln, des Weiteren habe ich NIEMALS zum Ersatz der BRD aufgerufen! Somit ist der Fall eigentlich klar: Rechtsgutschwelle wurde NICHT verletzt, also ist der § 90a StGB in meinem Fall NICHT anwendbar!!! Siehe Auszug unten, Textstelle: "Die Rechtsgutschwelle ist im Falle des § 90a StGB mithin ERST DANN überschritten , wenn ..." Anschließend folgt das Beispiel, in dem genannt wird, dass JEGLICHE Legitimation abgesprochen werden UND zum Ersatz der BRD aufgerufen werden muss!
Lt. § 31 BVerfGG sind alle Gerichte und Behörden an Entscheidungen des BVerfG gebunden! Dies ist Fakt und unstrittig! Was passiert, wenn sich die Gerichte und Behörden 2017 NICHT an ein Urteil des BVerfG aus 2011 halten? ... Was passiert, wenn man nun in der BRiD unschuldig einen Strafbefehl nach § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) erhält? ...
Man legt Einspruch ein! Somit kommt es zum Amtsgerichtsverfahren! Ich habe meine Abstammungsunterlagen als Deutscher eingereicht und auf die Rechtsstellung als Deutscher hingewiesen (Art. 5 EGBGB Abs. 1 Satz 2 -> geht vor!)! Der Strafbefehl wurde von dem Richter bestätigt, der diesen auch ausgestellt hat, dieser eigentlich also befangen ist! Berufung eingelegt! Richterin am Landgericht lässt Beweise NICHT zu, ohne diese vorher zumindest gesichtet zu haben = Unterschlagung von Beweisen! Revison eingelegt! Revisonssenat (KEINE Verhandlung!) ignoriert meine Argumentation, erklärt Verhandlungen am Amts- und am Landgericht für unstatthaft und hebt die Urteile auf, erklärt den Strafbefehl allerdings für rechtskräftig! Verfassungsbeschwerde am BVerfG eingelegt!
Auszug 1 BvR 917/09 v. 28.11.2011:
Mein Fall:
Ich habe Staatskritik geübt und der BRD (etwas) Legitimation abgesprochen ... lt. BVerfG-Urteil 1 BvR 917/09 v. 28.11.2011 Randnummer 24
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111128_1bvr091709.html
ist dort eine Rechtsgutschwelle benannt, nach der dem Staat JEGLICHE Legitimation abgesprochen werden UND zum Ersatz der BRD aufgerufen werden muss ! Ob ich der BRD JEGLICHE Legitimation abgesprochen habe, wage ich zu bezweifeln, des Weiteren habe ich NIEMALS zum Ersatz der BRD aufgerufen! Somit ist der Fall eigentlich klar: Rechtsgutschwelle wurde NICHT verletzt, also ist der § 90a StGB in meinem Fall NICHT anwendbar!!! Siehe Auszug unten, Textstelle: "Die Rechtsgutschwelle ist im Falle des § 90a StGB mithin ERST DANN überschritten , wenn ..." Anschließend folgt das Beispiel, in dem genannt wird, dass JEGLICHE Legitimation abgesprochen werden UND zum Ersatz der BRD aufgerufen werden muss!
Lt. § 31 BVerfGG sind alle Gerichte und Behörden an Entscheidungen des BVerfG gebunden! Dies ist Fakt und unstrittig! Was passiert, wenn sich die Gerichte und Behörden 2017 NICHT an ein Urteil des BVerfG aus 2011 halten? ... Was passiert, wenn man nun in der BRiD unschuldig einen Strafbefehl nach § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) erhält? ...
Man legt Einspruch ein! Somit kommt es zum Amtsgerichtsverfahren! Ich habe meine Abstammungsunterlagen als Deutscher eingereicht und auf die Rechtsstellung als Deutscher hingewiesen (Art. 5 EGBGB Abs. 1 Satz 2 -> geht vor!)! Der Strafbefehl wurde von dem Richter bestätigt, der diesen auch ausgestellt hat, dieser eigentlich also befangen ist! Berufung eingelegt! Richterin am Landgericht lässt Beweise NICHT zu, ohne diese vorher zumindest gesichtet zu haben = Unterschlagung von Beweisen! Revison eingelegt! Revisonssenat (KEINE Verhandlung!) ignoriert meine Argumentation, erklärt Verhandlungen am Amts- und am Landgericht für unstatthaft und hebt die Urteile auf, erklärt den Strafbefehl allerdings für rechtskräftig! Verfassungsbeschwerde am BVerfG eingelegt!
Auszug 1 BvR 917/09 v. 28.11.2011:
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Denn anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 <909>). Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats. Zielrichtung des vorliegend angewandten § 90a StGB wie sämtlicher Staatsschutznormen ist es, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung zu gewährleisten und zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 324 <325>; BGH, Beschluss vom 1. April 1998 - 3 StR 54/98 -, NStZ 1998, S. 408; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 90a Rn. 1; Würtenberger, JZ 1979, S. 309 <310 ff.>; Schröder, JZ 1979, S. 89 f.; Roggemann, JZ 1992, S. 934 <937>). Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB mithin erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 124, 300 <332 ff.>). Dies wäre bei entsprechender Form der Meinungsäußerung etwa denkbar, wenn der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation abgesprochen würde und dazu aufgerufen würde, sie zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145).
Art. 5 EGBGB Abs. 1 Satz 2 - Personalstatut: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html
Hey, dachte ich: SUPER! Kann das BVerfG mal zeigen, welche Autorität es hat: Rechtsgutschwelle NICHT verletzt, also UNSCHULDIG!! Das BVerfG hätte jetzt entweder gegen sein eigenes Urteil aus 2011 entscheiden und mich ebenfalls schuldig sprechen können, oder es hätte gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen entscheiden und mich für UNSCHULDIG erklären können!!!
Willst Du das Schreiben einsehen, welches ich vom BVerfG zurück bekommen habe?
Art. 5 EGBGB Abs. 1 Satz 2 - Personalstatut: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html
Hey, dachte ich: SUPER! Kann das BVerfG mal zeigen, welche Autorität es hat: Rechtsgutschwelle NICHT verletzt, also UNSCHULDIG!! Das BVerfG hätte jetzt entweder gegen sein eigenes Urteil aus 2011 entscheiden und mich ebenfalls schuldig sprechen können, oder es hätte gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen entscheiden und mich für UNSCHULDIG erklären können!!!
Willst Du das Schreiben einsehen, welches ich vom BVerfG zurück bekommen habe?
dejure.org
Art. 5 EGBGB - Personalstatut - dejure.org
Einführungsgesetz BGB Art.5 - (1) 1 Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht...
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