Forwarded from Deleted Account
Ah ja!
✅ Das war ja schon immer so bei Hitze, Massenzusammenbrüche Jugendlicher!
Die Covid-Impfungen der Schüler haben sicherlich nichts damit zu tun.
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Forwarded from Gesund ohne Medikament
Forwarded from Tommy Robinson News
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Chinese people tried to storm a bank in Zhengzhou today in a case that has drawn attention because of earlier attempts to use a Covid tracking app to prevent them from protesting.
Forwarded from Deleted Account
Pfizer zieht den Impfstoff aus Uruguay zurück.
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Aber nun zum „dicksten Hund“, der Geburtenstatistik von Destatis: Im September2021 wurde von der Stiko die „Impfung“ für Schwangere empfohlen.
Im Januar 2021 (vor der Impfempfehlung) gab es 64.330 Lebendgeborene, im Januar 2022 (nach Impfempfehlung) nur noch 57.187. Ein Rückgang um 12,1 Prozent.
Für Februar ergibt der Zahlenvergleich für 2021 noch 60.601. Lebendgeboren; 2022 nur 51.602. Ein Rückgang um 15,8 Prozent.
Und für März lautet der Vergleich: 2021 gleich 67.062 Lebendgeborene, 2022 nur noch 55.825. Ein Minus von 16,8 Prozent!! Wie gesund die Kinder sind, bleibt im Dunkeln. Im Vergleich zu 2020, gab es von Januar bis Mai 2021 der 2020er Lockdownzeugungsperiode folgend lediglich einen Zuwachs von 1,4%.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-vorl.html?view=main[Print]
Im Januar 2021 (vor der Impfempfehlung) gab es 64.330 Lebendgeborene, im Januar 2022 (nach Impfempfehlung) nur noch 57.187. Ein Rückgang um 12,1 Prozent.
Für Februar ergibt der Zahlenvergleich für 2021 noch 60.601. Lebendgeboren; 2022 nur 51.602. Ein Rückgang um 15,8 Prozent.
Und für März lautet der Vergleich: 2021 gleich 67.062 Lebendgeborene, 2022 nur noch 55.825. Ein Minus von 16,8 Prozent!! Wie gesund die Kinder sind, bleibt im Dunkeln. Im Vergleich zu 2020, gab es von Januar bis Mai 2021 der 2020er Lockdownzeugungsperiode folgend lediglich einen Zuwachs von 1,4%.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-vorl.html?view=main[Print]
Forwarded from Rechtsanwältin Ringeisen
Corona-Studie: 95 Prozent aller Jugendlichen haben Antikörper
https://www.berliner-zeitung.de/news/corona-studie-fast-alle-jugendliche-bereits-geimpft-oder-genesen-li.247243
https://www.berliner-zeitung.de/news/corona-studie-fast-alle-jugendliche-bereits-geimpft-oder-genesen-li.247243
Berliner Zeitung
Corona-Studie: 95 Prozent aller Jugendlichen haben Antikörper
Eine zusätzliche Analyse soll die Unterscheidung von Antikörpern nach Impfung und Antikörpern nach Infektion zeigen
Forwarded from henning rosenbusch - Channel
Erste Studie, die Zusammenhang zwischen Masken - Compliance („Tragen Sie Maske im öffentlichen Setting?“) und Inzidenz sowie offiziellen Todeszahlen untersucht (in Europa):
➡️KEINE Reduktion durch Masken beobachtbar. Effekte sogar tendenziell negativ, etwas mehr Tote.
pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/35607577/
Via CR
t.me/Rosenbusch
➡️KEINE Reduktion durch Masken beobachtbar. Effekte sogar tendenziell negativ, etwas mehr Tote.
pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/35607577/
Via CR
t.me/Rosenbusch
Forwarded from Rechtsanwältin Ringeisen
❌Zum gestrigen Artikel bei beck online ist es hilfreich die Grundprinzipien der arbeits-rechtlichen Normenpyramide zu kennen:
1. Rangprinzip:
Die ranghöhere Norm verdrängt die rangniedrigere. Zum Beispiel: das Gesetz steht über einer Regelung aus einer Betriebsvereinbarung.
2. Günstigkeitsprinzip:
Eine im Rang schwächere Regelung, also rangniedere Norm geht einer ranghöheren Norm vor, wenn sie eine arbeitsrechtlichen Sachverhalt zugunsten der Arbeitnehmer regelt.
Das Günstigkeitsprinzip durchbricht zugunsten des Arbeitnehmers das Rangprinzip.
Beispiel: ein Tarifvertrag regelt zugunsten der Beschäftigten ein 13. Gehalt in Höhe von einem halben Bruttomonatslohn. Im konkreten Arbeitsvertrag wurde jedoch ein volles 13. Bruttomonatsgehalt vereinbart. Folglich kann der Arbeitnehmer für sich ein volles 13. Gehalt beanspruchen und muss sich nicht mit den 50 % aus dem Tarifvertrag zufriedengeben.
3. Ablösungsprinzip:
Eine spätere ranggleiche Regelung löst die zeitlich vorhergehende Regelung ab.
4. Spezialitätsprinzip:
Die speziellere Regelung geht der allgemeinen vor. Und genau hierauf bezieht sich fol-gende Textpassage aus dem Beitrag:
„Klärungs- und gegebenenfalls auch regelungsbedürftig sei schließlich das Verhältnis zwischen den §§ 28ff (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&G=IfSG&P=28). IfSG und anderen Befugnisnormen, insbesondere aus dem Versammlungs- und aus dem Arbeitsrecht. So sei fraglich, ob das Versammlungsgesetz zum Schutz der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit eine Sperrwirkung entfalte, wie sie im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht gelte. Ungeklärt sei bislang auch das Verhältnis von Infektionsschutz- und Arbeitsschutzrecht.“
Kommentar: meiner Meinung nach geht das Arbeitsschutzrecht den Normen des IfSG eindeutig vor (Spezialitätsprinzip).
Denn bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sowie Überprüfung der sich gegenüberstehenden Normen des IfSG und des ArbSchG wird deutlich, dass der § 28 b IfSG als lex generalis hinter den §§ 4,5 ArbSchG zurücktreten muss (ArbSchG ist lex specialis). Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck nach § 1 IfSG. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern. Ergo handelt es sich um ein besonderes Gefahrenabwehrrecht. Die allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts werden im Rahmen des IfSG angewendet. § 2 Abs. 1 IfSG beschreibt den Gesetzeszweck des IfSG mit einem Dreistufenprinzip. Das Gesetz bezweckt:
1. Übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen
2. Infektionen frühzeitig zu erkennen
3. deren Weiterverbreitung zu verhindern.
Die Anwendung der 3G-Regelung für Arbeitsstätten fällt offenkundig in Ziffer 2 des Gesetzeszweckes, „Infektionen frühzeitig erkennen zu können.“
Die Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 3 ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 2 verpflichten den Arbeitgeber jedoch, seine konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen einer Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen. Genau das fordert das IfSG aber nicht, es ist daher deutlich allgemeiner gefasst, als die Regelungen des ArbSchG.
1. Rangprinzip:
Die ranghöhere Norm verdrängt die rangniedrigere. Zum Beispiel: das Gesetz steht über einer Regelung aus einer Betriebsvereinbarung.
2. Günstigkeitsprinzip:
Eine im Rang schwächere Regelung, also rangniedere Norm geht einer ranghöheren Norm vor, wenn sie eine arbeitsrechtlichen Sachverhalt zugunsten der Arbeitnehmer regelt.
Das Günstigkeitsprinzip durchbricht zugunsten des Arbeitnehmers das Rangprinzip.
Beispiel: ein Tarifvertrag regelt zugunsten der Beschäftigten ein 13. Gehalt in Höhe von einem halben Bruttomonatslohn. Im konkreten Arbeitsvertrag wurde jedoch ein volles 13. Bruttomonatsgehalt vereinbart. Folglich kann der Arbeitnehmer für sich ein volles 13. Gehalt beanspruchen und muss sich nicht mit den 50 % aus dem Tarifvertrag zufriedengeben.
3. Ablösungsprinzip:
Eine spätere ranggleiche Regelung löst die zeitlich vorhergehende Regelung ab.
4. Spezialitätsprinzip:
Die speziellere Regelung geht der allgemeinen vor. Und genau hierauf bezieht sich fol-gende Textpassage aus dem Beitrag:
„Klärungs- und gegebenenfalls auch regelungsbedürftig sei schließlich das Verhältnis zwischen den §§ 28ff (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&G=IfSG&P=28). IfSG und anderen Befugnisnormen, insbesondere aus dem Versammlungs- und aus dem Arbeitsrecht. So sei fraglich, ob das Versammlungsgesetz zum Schutz der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit eine Sperrwirkung entfalte, wie sie im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht gelte. Ungeklärt sei bislang auch das Verhältnis von Infektionsschutz- und Arbeitsschutzrecht.“
Kommentar: meiner Meinung nach geht das Arbeitsschutzrecht den Normen des IfSG eindeutig vor (Spezialitätsprinzip).
Denn bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sowie Überprüfung der sich gegenüberstehenden Normen des IfSG und des ArbSchG wird deutlich, dass der § 28 b IfSG als lex generalis hinter den §§ 4,5 ArbSchG zurücktreten muss (ArbSchG ist lex specialis). Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck nach § 1 IfSG. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern. Ergo handelt es sich um ein besonderes Gefahrenabwehrrecht. Die allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts werden im Rahmen des IfSG angewendet. § 2 Abs. 1 IfSG beschreibt den Gesetzeszweck des IfSG mit einem Dreistufenprinzip. Das Gesetz bezweckt:
1. Übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen
2. Infektionen frühzeitig zu erkennen
3. deren Weiterverbreitung zu verhindern.
Die Anwendung der 3G-Regelung für Arbeitsstätten fällt offenkundig in Ziffer 2 des Gesetzeszweckes, „Infektionen frühzeitig erkennen zu können.“
Die Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 3 ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 2 verpflichten den Arbeitgeber jedoch, seine konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen einer Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen. Genau das fordert das IfSG aber nicht, es ist daher deutlich allgemeiner gefasst, als die Regelungen des ArbSchG.
Forwarded from henning rosenbusch - Channel
„Denn beim RKI handelt es sich rechtlich gesehen um eine weisungsabhängige Behörde, die dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und seinen Anordnungen unterstellt ist.
Der Minister ist dadurch in der Position, die Veröffentlichung politisch unliebsamer Studien durch das RKI zurückzuhalten, oder kann Projekten zur Verbesserung der Datenlage die Freigabe verweigern.
Umso problematischer ist das Ausmaß, in dem sich Gerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen auf die Einschätzung des RKI stützen.“
Kommt auch daher, dass von vielen Journalisten RKI-Aussagen wie unabhängige Gutachten verkauft wurden und dass man erst heute in Bezug auf Gerichtsentscheidungen auf die Weisungsgebundenheit aufmerksam wird…
https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus239822469/Corona-Politik-Weisungsabhaengig-und-intransparent-Das-RKI-die-ueberschaetzte-Behoerde.html
t.me/Rosenbusch
Der Minister ist dadurch in der Position, die Veröffentlichung politisch unliebsamer Studien durch das RKI zurückzuhalten, oder kann Projekten zur Verbesserung der Datenlage die Freigabe verweigern.
Umso problematischer ist das Ausmaß, in dem sich Gerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen auf die Einschätzung des RKI stützen.“
Kommt auch daher, dass von vielen Journalisten RKI-Aussagen wie unabhängige Gutachten verkauft wurden und dass man erst heute in Bezug auf Gerichtsentscheidungen auf die Weisungsgebundenheit aufmerksam wird…
https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus239822469/Corona-Politik-Weisungsabhaengig-und-intransparent-Das-RKI-die-ueberschaetzte-Behoerde.html
t.me/Rosenbusch
Vorheriger häufiger Kontakt zu kleinen Kindern, minimiert das Risiko schwerer COVID 19 Infektionen, insbesonders minimiert damit das Risiko der Hospitalisierung. https://www.pnas.org/doi/full/10.1073/pnas.2204141119
MNB (Masken) für Anwendungen außerhalb medizinischer Berufe unterliegen dieser PSA Norm: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/%3Furi%3DCELEX:32016R0425%26rid%3D1&ved=2ahUKEwipu9C3hqX5AhWFOXoKHSzhD4QQFnoECA4QAQ&usg=AOvVaw2iP1uhm1EXxKtdg6q8CpBB (vgl Anhang 2) Aktuell entspricht kein einziges Produkt der verordnungsbefolgenden Maskenpflichtausübenden dieser Norm.
Im Falle medizinischer Anwender besitzen dieselben Produkte nach DIN EN 14683 ausdrücklich keinen Schutz vor Viren sowie keinerlei Fremdschutzeigenschaft darüber hinaus.
Im Falle medizinischer Anwender besitzen dieselben Produkte nach DIN EN 14683 ausdrücklich keinen Schutz vor Viren sowie keinerlei Fremdschutzeigenschaft darüber hinaus.