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Recht und Verbraucherschutz/Anhörung Anträge von FDP und Linken zur Weiterentwicklung der juristischen Ausbildung waren Gegenstand einer Anhörung heute im Rechtsausschuss. Sie wurden von den Sachverständigen unterschiedlich bewertet.

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Die Bundesregierung will das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisieren und effektiver gestalten. Der Bundestag berät am Donnerstag, 17. Dezember 2020, abschließend über einen zu diesem Zweck eingebrachten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (19/24181). Zur Abstimmung wird der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung vorlegen. Ebenfalls abschließend beraten werden dann ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, der ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleine und mittlere Unternehmen fordert (19/24379) sowie ein Antrag der FDP (19/20560), die sich damit für ein „modernes und effektives Restrukturierungsrecht einsetzt. Auch dazu ist eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz angekündigt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Entwurf soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der es Unternehmen ermögliche, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“, schreibt die Bundesregierung. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen ist damit ein wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs. Sonderregelungen in der Corona-Pandemie Geplant ist ferner, dass die Regelungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Es sollen hierzu befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens vor. Mit der Einführung des „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ will die Bundesregierung zugleich die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 umsetzen. Bundesrat verlangt Nachbesserungen Die Bundesregierung hat in einer Unterrichtung (19/24903) über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts und die Gegenäußerung der Bundesregierung dazu informiert. In der Stellungnahme heißt es eingangs, der Bundesrat begrüße die vorgeschlagenen Änderungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts, in den weiteren Anmerkungen zu einzelnen Artikeln macht die Länderkammer aber eine Reihe von Änderungsvorschlägen und äußert eine Vielzahl von Prüfbitten. So fordert der Bundesrat, angesichts der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie die Anpassung der Vergütung von Insolvenzverwaltern und Sachwaltern zu verschieben. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle die Bundesregierung eine valide Kostenschätzung des Mehraufwandes der Länder vorlegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung unter anderem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen gläubigerfreundlicher ausgestaltet werden und die Belange der Wirtschaft stärker berücksichtigen kann. Die Bundesregierung habe ihren Gesetzentwurf ganz überwiegend an den Interessen der in die Krise geratenen Schuldner ausgerichtet und die Interessen der Gläubiger, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, nicht angemessen berücksichtigt, schreibt der Bundesrat. FDP will unverschuldete Insolvenzen vermeiden Für ein modernes und effizientes Restrukturierungsrecht setzt sich die FDP-Fraktion in einem Antrag ein (19/20560). Unverschuldete Insolvenzen sollen so vermieden und überlebensfähige Unternehmen gesichert werden, heißt es darin. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie mit ihren erheblichen negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der in Deutschland tätigen Unternehmen solle der Bundestag die Bundesregierung auffordern, die EU-Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entsc…
Der Bundestag befasst sich am Donnerstag, 17. Dezember 2020, erstmalig mit einem Antrag, den die AfD-Fraktion mit dem Titel „Souveränität bewahren – Aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes zu Sustainable Finance Konsequenzen ziehen“. Der Antrag soll nach der halbstündigen Debatte zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Die Federführung soll dabei der Finanzausschuss übernehmen. (sas/12.12.2020)

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Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Der Bundestag debattiert am Donnerstag, 17. Dezember 2020, abschließend eine halbe Stunde lang über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981; 19/22773; 19/23054 Nr. 3). Ebenfalls abschließend beraten wird dann auch ein Entwurf für ein Covid-19-Insolvenzschulden-Abmilderungsgesetz (19/18681), den die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebracht hat. Zur Abstimmung über die Vorlagen wird der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung abgeben. Erstmalig im Rahmen der Debatte erörtert der Bundestag einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem diese sich dafür stark macht, die soziale Schuldner- und Insolvenzberatung „umgehend in ganz Deutschland“ zu stärken. Regierung: Schnellerer Weg aus den Schulden Laut Bundesregierung ist die angestrebte Neuregelung Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen „redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang“ erhalten. Mit der Gesetzesänderung sollen zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt werden. Geplant ist so in erster Linie, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen von nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben. Neuregelung bis 2025 Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren gelten. Sie ist jedoch zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet und soll dann evaluiert werden. Eine Übergangsregelung ist außerdem für Insolvenzverfahren geplant, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen soll sich laut Bundesregierung der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate verkürzen, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen. Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen. Verlängert werden soll hingegen die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren soll dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren unterliegen. Die Verkürzung des Verfahrens solle nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können, erklärt die Bundesregierung. Stellungnahme des Bundesrates Über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/22773). Der Bundesrat bittet danach um Prüfung beziehungsweise Neufassung, Streichung oder Ersetzung einer Reihe von Regelungen. Die Länderkammer hält den im Gesetzentwurf vorgesehenen Zeitraum von vier Jahren und neun Monaten im Verhältnis zur Verfahrensdauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren sowie den Zeitraum für eine Evaluation des Gesetzes für zu kurz und spricht sich für eine Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien aus. Dies lehnt die Bundesregierung ab. Zwei Vorschläge will sie prüfen und einem stimmt sie zu. Gesetzentwurf der Grünen Im Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (Covid…
Ohne vorherige abschließende Aussprache stimmt der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2020, über eine Reihe von Vorlagen ab: Luftverkehrsabkommen mit Mexiko: Der Bundestag stimmt über einen von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zu dem Abkommen vom 2. Mai 2019 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Luftverkehr (19/24224) ab. Zu dem Abkommen, in dem sich Deutschland und Mexiko gegenseitig die Rechte des Überflugs, der Landung zu nichtgewerblichen Zwecken sowie des Absetzens und des Aufnehmens von Fluggästen, Fracht und Post im internationalen Flugverkehr einräumen, wird nach Maßgabe des Artikels 59 Absatz 2 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundestags benötigt. Der Entscheidung liegt eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (19/25157) zugrunde. Sonderzahlung: Der Bundestag entscheidet über eine einmalige Sonderzahlung an Beamte und Soldaten anlässlich der Covid-19-Pandemie auf Grundlage eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (19/24839). Danach sollen Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 sowie Wehrsoldempfänger noch im laufenden Jahr "zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie" eine solche Sonderzahlung erhalten. Zugleich soll mit dem Gesetzentwurf geregelt werden, dass eine entsprechende Zahlung nicht auf die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz angerechnet wird. Zur Entscheidung legen der Innenausschuss eine Beschlussempfehlung und der Haushaltsausschusses einen Bericht gemäß § 96 der Geschäftsordnung vor. Umweltschadensgesetz: Der Bundestag stimmt über einen von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (19/24230) ab. Damit kommt sie einer Verpflichtung nach, die sich aus der im Juni 2019 in Kraft getretenen Verordnung EU 2019/1010 des Europäischen Parlaments zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Umweltbereich ergibt. Die Neufassung der EU-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Europäische Kommission in regelmäßigen Abständen über Umweltschadensfälle zu informieren. Damit Deutschland dieser neuen Berichtspflicht nachkommen kann, müssen die erforderlichen Informationen nach Angaben der Bundesregierung zentral auf Bundesebene gesammelt werden. Im Umweltschadensgesetz soll jetzt deshalb eine Regelung eingeführt werden, welche die Länder verpflichtet, dem Bund diese Informationen zu übermitteln. Zur Entscheidung legt der Umweltausschuss eine Beschlussempfehlung vor. Außenwirtschaftsverordnung: Der Bundestag stimmt über eine von der Bundesregierung vorgelegte 16. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (19/23834) ab, mit der sie Gesetzesänderungen vom Juli 2020 in die Verordnung einflicht. In letzteren Novellen sei das deutsche Außenwirtschaftsrecht an die Vorgaben eines neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin allein in mitgliedstaatlicher Verantwortung liegende Investitionsprüfung angepasst worden, erklärt die Bundesregierung. Die Rahmenbedingungen zielen auf Verbesserungen bei der Überprüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde ab, bei der es um eine optimierte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und zugleich um zusätzliche Handlungsspielräume für nationale Gesetzgeber geht. Der Entscheidung liegen eine Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (19/24793) und eine Unterrichtung (19/24132 Nr. 2) zugrunde. Geschäftsordnung: Der Bundestag stimmt über eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (19/25177) ab. Dabei geht es um die Verlängerung der Geltungsdauer der Regelung zur besonderen Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch Covid-19 im Paragraf 126a der Geschäftsordnung. Aufgrund der allgemeinen…
Der Bundestag berät am Donnerstag, 17. Dezember 2020, erstmals einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in dem sich diese für eine Neuregelung der Freizügigkeit in der EU einsetzt (19/24433). Der Antrag soll im Anschluss an die halbstündige Debatte zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Ob dabei der Ausschuss für Arbeit und Soziales oder der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Federführung übernehmen wird, ist noch strittig. Gegenstand der Aussprache im Plenum ist zudem eine zweite Vorlage der Grünen, über die auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Europaausschusses (19/24238) abgestimmt werden soll: Die Vorlage trägt den Titel „Für ein Europa, das schützt – Soziale Absicherung europaweit garantieren“ (19/8287). Neuer Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert, die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU neu zu regeln und dadurch Ausbeutung zu stoppen. In ihrem neu vorgelegten Antrag (19/24433) führt sie aus, dass es zwar gesetzlich geregelt sei, dass EU-Bürger, die in einem anderen EU-Land arbeiten, bei den Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und Steuervorteilen genauso behandelt werden müssen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Bei der Umsetzung gebe es jedoch zu viele Defizite und es komme häufig zu Lohndumping und Arbeitsausbeutung, kritisieren die Grünen. Sie verlangen deshalb von der Bundesregierung unter anderem, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, einen neuen EU-Rechtsakt zur Sicherstellung der verschuldensunabhängigen und gesamtschuldnerischen Generalunternehmerhaftung für Lohn und Sozialversicherungsbeiträge bei Subunternehmerketten sowie die Begrenzung dieser auf maximal drei Kettenglieder einzuführen. Außerdem soll es einen Rechtsanspruch auf arbeitsrechtliche Beratung und Unterstützung für EU-Bürger und andere Arbeitsmigranten geben. Zu den Forderungen gehört ferner die Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), insbesondere bei der Durchführung grenzüberschreitender Kontrollen und dem Kampf gegen Schwarzarbeit. Abzustimmender Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen möchte die EU-Verträge um eine soziale Fortschrittsklausel ergänzen, um den sozialen Rechten im EU-Recht den gleichen Stellenwert einzuräumen wie den wirtschaftlichen Freiheiten des Binnenmarkts. Die Bundesregierung solle sich dafür auf europäischer Ebene aktiv einsetzen, schreiben die Abgeordneten in ihrem Antrag (19/8287). Darin fordern sie außerdem die Entwicklung einer europäischen Strategie zur Armutsbekämpfung, vor allem gegen Kinderarmut und die Einführung jeweils einer EU-Rahmenrichtlinie für die Grundsicherungssysteme in allen Mitgliedstaaten sowie für Mindestlöhne. In der EU sollten alle Menschen ein würdevolles Leben führen können, heißt es in der Begründung. Deshalb sei die Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung so wichtig. „Verlässliche soziale Rechte sind die Voraussetzung dafür, dass Binnenmarkt und Währungsunion im Interesse der Menschen wirken“, schreiben die Grünen. (che/joh/sas/12.12.2020)

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Der Bundestag befasst sich am Donnerstag, 17. Dezember 2020, in einer halbstündigen Debatte abschließend mit zwei Oppositionsanträgen zur europäischen Flüchtlingspolitik. So fordert die Fraktion Die Linke in ihrem Antrag (19/22125), „Schutz- und Menschenrechte im europäischen Asylsystem in den Mittelpunkt“ zu stellen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen tritt in ihrem Antrag (19/18680) „für einen solidarischen und menschenrechtsbasierten Neuanfang in der Europäischen Flüchtlingspolitik“ ein. Der Abstimmung liegt eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (19/25179) zugrunde. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag (19/22125) auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Menschenrechte, das Recht auf Asyl und die Einhaltung des Zurückweisungsverbots „grundlegender Maßstab“ für eine Neuentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und die praktische Asylpolitik sind. „Eine Politik der Abschottung und Auslagerung des Flüchtlingsschutzes auf Drittstaaten außerhalb der EU ist abzulehnen“, heißt es in der Vorlage weiter. Vielmehr bedürfe es legaler und sicherer Einreisewege für Flüchtlinge in die EU, humanitärer Visa oder die Aufhebung des Visumszwangs für Schutzsuchende, „eine uneingeschränkte Gewährleistung des Familiennachzugs zu international Schutzberechtigten und anderen Schutzbedürftigen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sowie eine deutliche Ausweitung von Resettlement- und Aufnahmeprogrammen“. Solange es keine legalen und sicheren Einreisewege gebe, bedürfe es einer staatlich-zivilen Seenotrettungsaktion in EU-Verantwortung im Mittelmeer. Die Grenzschutzagentur Frontex soll nach dem Willen der Fraktion „als Agentur, die die Abschottung der EU und Abschiebungen aus der EU perfektionieren soll“, aufgelöst werden. Auch dringen die Abgeordneten unter anderem darauf, das geltende Dublin-System „grundlegend“ zu verändern. Ausgangspunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates müssten die „berechtigten Wünsche und Interessen der Schutzsuchenden sein“. Antrag der Grünen Die Grünen dringen in ihrem Antrag (19/18680) auf einen „grundlegenden Neuanfang in der Europäischen Flüchtlingspolitik“. Entscheidend sei, dass sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigen, „Schutzsuchende solidarisch zu verteilen, schnelle und faire Verfahren überall in der Union zu gewährleisten und dabei menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards zu wahren“, heißt es darin. Bis sich die EU und ihre Mitgliedstaaten auf eine umfassende Reform der Europäischen Flüchtlingspolitik geeinigt hätten, müssten vorübergehende Lösungen gesucht und pragmatische Koalitionen eingegangen werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für die Schaffung eines neuen Aufnahme- und Verteilsystems von Asylsuchenden in Europa einzusetzen. Danach sollen Asylsuchende in „offenen und menschenwürdig gestalteten Registrierungszentren“ erkennungsdienstlich behandelt und sicherheitsüberprüft werden. Eine neue „European Union Agency for Asylum“ (EUAA) soll laut Vorlage über den für das jeweilige Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat entscheiden und bei der Verteilung der Asylsuchenden zunächst deren individuellen Bedürfnisse sowie die freiwillig zur Aufnahme bereiten Mitgliedstaaten berücksichtigen. (fla/sas/12.12.0202)

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Die Bundesregierung will die Regelungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (19/23492; 19/24439; 19/24795) novellieren. Den Entwurf für ein „GWB-Digitalisierungsgesetz“ (GWB steht für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) debattiert der Bundestag am Donnerstag, 17. Dezember 2020, abschließend. Für die Aussprache steht eine Stunde zur Verfügung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung angekündigt. Abschließend beraten werden zudem ein Antrag der Fraktion Die Linke zum Wettbewerbsrecht 4.0, der das digitale Monopoly beenden soll (19/23698 neu), zwei Initiativen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie ein Antrag der FDP. Die Anträge der Grünen lauten „Internetgiganten zähmen – Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen“ (19/23701) und „Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken“ (19/23705). Der FDP-Antrag trägt den Titel „Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten“ (19/23688). Auch hierzu wird der Ausschuss für Wirtschaft und Energie noch eine Beschlussempfehlung vorlegen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Regierungsentwurfs (19/23492) ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenzuwirken. Zugleich sollen mit spezifischen Datenzugangsreglungen Innovationen befördert und Märkte offengehalten werden. Laut Bundesregierung kann es künftig Plattformunternehmen untersagt werden, auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – schlechter als eigene Angebote zu behandeln. Die Reform soll zudem den Wettbewerbsbehörden ein schnelleres und effektiveres Handeln ermöglichen. Da digitale Märkte schnelllebig seien, solle das Bundeskartellamt künftig einfacher sogenannte einstweilige Maßnahmen ergreifen können, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen, teilt die Regierung mit. Zugleich sollen die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden ausgeweitet werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle vor. Zudem sollen Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen erhalten – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen. Stellungnahme des Bundesrats zur Novelle Der Bundesrat plädiert für Nachbesserungen bei der Gesetzesnovelle zum Wettbewerbsrecht. Konkret geht es ihm um Änderungen bei den Anmeldepflichten, wie aus einer Stellungnahme hervorgeht, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/24439) vorgelegt hat. Es sei zu prüfen, „ob die in Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzentwurfs formulierte Nummer 2 des Paragraf 39a Absatz 2 GWB-E, wonach die Anmeldepflicht nach Paragraf 39a Absatz 1 GWB-E nur für Zusammenschlüsse gelten soll, bei denen das zu erwerbende Unternehmen mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Inland erzielt hat, gestrichen werden kann“. Die Bundesregierung begründe im Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes (19/23492) nicht nachvollziehbar, warum sie diese zweite Bedingung für die Anmeldepflicht formuliert hat, so der Bundesrat weiter. Es sei zu befürchten, dass kleine Digitalunternehmen zu wenig geschützt wären. „Bei Digitalunternehmen, auch kleinen, stammt oftmals ein großer Teil der Umsatzerlöse, der ein Drittel schnell übersteigen kann, aus grenzüberschreitenden, das heißt nicht im Inland erzielten Umsätzen.“ Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag unter Verweis auf unerwünschte Konsequenzen für den Investitionsstandort Deutschland sowie das Start-up-Ökosystem ab. Gerade Vertreter kleiner Digitalunternehmen hätten sich beim Erarbeiten des Gesetzentwurfs dafür eingesetzt, dass Investitionen in Start-ups durch die vorgesehene Regelung nicht erschwert werden. Antrag der Linken Die Linksfraktion fordert von der Bundesregierung (19/23698 neu), das Wettbewerbsrecht an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen. Ungleiche Wet…
Der Bundestag erörtert am Donnerstag, 17. Dezember 2020, erstmals einen von der FDP angekündigten Entwurf eines Gesetzes „zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2“. Für die Debatte ist eine Stunde eingeplant. Der Entwurf soll anschließend im federführenden Gesundheitsausschuss weiterberaten werden. (sas/12.12.2020)

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Die Bundesregierung will das Erneuerbare-Energien-Gesetz novellieren (EEG, 19/23482; 19/24234; 19/24535 Nr. 10). Ihren Gesetzentwurf berät der Bundestag am Donnerstag, 17. Dezember 2020, abschließend. Ebenfalls abschließend befassen sich die Abgeordneten im Rahmen der einstündigen Debatte mit dem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des EEG (19/23714) sowie zwei Vorlagen von FDP und der Linken: Die Liberalen schlagen in ihrem Antrag vor, langfristige Stromlieferverträge zu nutzen, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben (19/20532). Die Linksfraktion dringt auf eine Anhebung der Ökostrom-Ausbauziele (19/23933). Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung angekündigt. Regierung will für 2050 Treibhausgasneutralität In dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) soll das Ziel verankert werden, dass der gesamte Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies solle sowohl für den hier erzeugten Strom als auch für den hier verbrauchten Strom gelten. Auch Stromlieferungen nach Deutschland müssten treibhausgasneutral sein, wenn die Europäische Union insgesamt das Ziel der Treibhausgasneutralität erreichen will, heißt es in der Vorlage. Deutschland werde sich infolgedessen für entsprechende Regelungen im europäischen Kontext einsetzen. Damit durch erneuerbare Energien im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitgestellt werden können, sollen mit dem EEG 2021 zentrale Weichen gestellt werden. So legt dieses Gesetz laut Bundesregierung das Zielmodell des Klimaschutzprogramms 2030 verbindlich fest und regelt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und mit welchen Ausbaupfaden dies erreicht werden kann. Die Regelung sieht auch Maßnahmen vor, mit denen die Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien gestärkt werden soll. So sollen Windanlagenbetreiber die Kommunen künftig – wie im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat vereinbart – finanziell an den Erträgen neuer Anlagen beteiligen können. Um die Kostenentwicklung zu dämpfen ist die teilweise Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt geplant. Bundesrat zeigt sich enttäuscht Der Bundesrat zeigt sich in seiner Stellungnahme (19/24234) enttäuscht von der Novelle. Man hätte noch deutlicher die Weichen für die notwendige stärkere Marktintegration und eine gerechtere Finanzierung der erneuerbaren Energie stellen können, erklärt die Länderkammer. Außerdem hätte „mit einer Abkehr von der inzwischen überkomplexen Umlagefinanzierung des EEG“ ein signifikanter Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden können. „Bedauernswerterweise beschränkt sich der Gesetzentwurf auf eine Vielzahl von Einzelregelungen, die zwar in Teilen – im Hinblick auf das bestehende System – begrüßt werden können, findet dabei aber leider keine hinreichenden Antworten auf die grundsätzliche Frage, wie das Förderregime hin zu mehr Verteilungsgerechtigkeit, Marktintegration und Systemverantwortung für erneuerbare Energien weiterentwickelt werden kann“, bilanziert der Bundesrat. Er schlägt zahlreiche Änderungen vor, unter anderem Verbesserungen bezüglich des Mieterstroms. So solle das Modell auf Quartiere ausgeweitet werden können und auch für Gewerbe anwendbar sein. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung, sie begrüße das Engagement des Bundesrates für einen „beschleunigten und kraftvollen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland“. Der Gesetzentwurf zum „EEG 2021“ verweise indes darauf, dass die Bundesregierung gegebenenfalls die Ausbauziele für die einzelnen Technologien anpassen wird. Viele konkrete Empfehlungen des Bundesrates lehnt die Bundesregierung gleichwohl ab. „An vielen Stellen schlagen die Länder höhere Vergütungen für erneuerbare Energien vor, die aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich sind, um den gewünschten Zubau zu erreichen“, heißt es beispielsweise dazu.…