‼️Update: Lohn für Ungeimpfte in Quarantäne‼️
"...Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber hat , ist dieser vorrangig und *es gibt gar keinen Anspruch, der für Ungeimpfte ausgeschlossen werden kann*.
Dazu gibt es in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine *Entscheidung vom Arbeitsgericht Aachen ( 30.03.2021, 1 Ca 3196/20)* , in dem die Richter eindeutig herausgearbeitet haben, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für kranke Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt, da diese einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Auch die Verwaltungsgerichte haben sich im letzten Jahr wiederholt dazu geäußert, dass der #\_Entschädigungsanspruch *nach dem __#Infektionsschutzgesetz_ _nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat ( z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –) , auch bei 14 Tagen bejaht: (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 107/21.KO –,).
Dort ging es aber nicht um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sondern um d_en _Anspruch „gesunder“ Arbeitnehmer aus § 616 BGB, den Arbeitnehmer bei einer vorübergehende Arbeitsverhinderung haben können_, _wenn § 616 nicht im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag ausgeschlossen ist.(...)
D.h. die Arbeitgeber werden auch in Bereichen in denen kein Fragerecht existiert, danach fragen, ob Sie geimpft sind. Dann können Sie natürlich zuerst einmal einwenden, das_s _Sie einen „vorrangigen“ Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben:
_- _Wenn Sie gleichzeitig krank sind, könnten Sie ein_e \_#Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung_ _einreichen und sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berufen.
- _Wenn Sie gesund in* \_#Quarantäne *sind und in Ihrem __#Arbeitsvertrag_ _§ 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, können Sie darauf verweisen, dass Sie einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 616 BGB haben könnten.
_- Wenn Sie im* \_#Homeoffice arbeiten könnten, kommt ebenfalls kein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, so dass diese Möglichkeit auch vorrangig zu prüfen wäre.
Wenn aber keiner der Fälle vorliegt, werden Sie als Arbeitnehmer wahrscheinlich in die Situation gebracht, dass die Arbeitgeber sich weigern werden, das Gehalt weiterzuzahlen, wenn Sie die Frage nach der Impfung verneinen oder sie nicht beantworten...."
https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-lohn-fuer-ungeimpfte-in-quarantaene-192913.html
#Anwalt
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"...Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber hat , ist dieser vorrangig und *es gibt gar keinen Anspruch, der für Ungeimpfte ausgeschlossen werden kann*.
Dazu gibt es in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine *Entscheidung vom Arbeitsgericht Aachen ( 30.03.2021, 1 Ca 3196/20)* , in dem die Richter eindeutig herausgearbeitet haben, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für kranke Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt, da diese einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Auch die Verwaltungsgerichte haben sich im letzten Jahr wiederholt dazu geäußert, dass der #\_Entschädigungsanspruch *nach dem __#Infektionsschutzgesetz_ _nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat ( z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –) , auch bei 14 Tagen bejaht: (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 107/21.KO –,).
Dort ging es aber nicht um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sondern um d_en _Anspruch „gesunder“ Arbeitnehmer aus § 616 BGB, den Arbeitnehmer bei einer vorübergehende Arbeitsverhinderung haben können_, _wenn § 616 nicht im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag ausgeschlossen ist.(...)
D.h. die Arbeitgeber werden auch in Bereichen in denen kein Fragerecht existiert, danach fragen, ob Sie geimpft sind. Dann können Sie natürlich zuerst einmal einwenden, das_s _Sie einen „vorrangigen“ Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben:
_- _Wenn Sie gleichzeitig krank sind, könnten Sie ein_e \_#Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung_ _einreichen und sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berufen.
- _Wenn Sie gesund in* \_#Quarantäne *sind und in Ihrem __#Arbeitsvertrag_ _§ 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, können Sie darauf verweisen, dass Sie einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 616 BGB haben könnten.
_- Wenn Sie im* \_#Homeoffice arbeiten könnten, kommt ebenfalls kein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, so dass diese Möglichkeit auch vorrangig zu prüfen wäre.
Wenn aber keiner der Fälle vorliegt, werden Sie als Arbeitnehmer wahrscheinlich in die Situation gebracht, dass die Arbeitgeber sich weigern werden, das Gehalt weiterzuzahlen, wenn Sie die Frage nach der Impfung verneinen oder sie nicht beantworten...."
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