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**** #Justitia #Miete #Corona #IQ210210
Gute Nachricht §1104ABGB: „Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder SEUCHE, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“ Es wäre durch Anwäte zu prüfen ob unter Berufung auf diesen Paragraphen die Miete für die wegen der „Seuche“ geschlossenen Geschäftslokale zu zahlen ist.
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1104