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Elizitat der wichtigsten Informationen abseits des Mainstrams. Geteilte Beiträge geben ausschließlich die Meinung der Verfasser wieder.
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**** #MaskenFrei #Masken #IQ201028 #VK201028
Maskenfrei in Österreich - Bezüglich dem Bundesrecht COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 31.10.2020 sind folgende Punkte für Maskenfreiheit wichtig:
§11 Absatz (3): Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht ZUGEMUTET werden kann.
§11a Absatz (1): Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß § 11 sind diese auf Verlangen gegenüber fogenden Personen glaubhaft zu machen:
+ Polizisten,
+ Beamten im Parteienverkehr,
+ Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie
+ Betreibern eines Verkehrsmittels.
§11a Absatz(2): Ausnahmen gmäß §11(3) sind durch eine Bestätigeung eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in Österreich nachzuweisen.
Zusammenfassung: Gegenüber Polizei und in Geschäften muss ich auf Aufforderung das Attest vorweisen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162&FassungVom=2020-10-31
Anmerkung:
1. Bei Sportstätten gelten besondere Bestimmungen (spezifische Präventionskonzepte)
2. Wenn ich §11a(1)3. richtig lese gilt das Glaubhaftmachen nur gegenüber Inhabern und Betreibern von Sportstätten weil auf §8 (Sport) verwiesen wird. Gegenüber von Betreibern von Einkaufsläden und Öffis gilt es nicht weil diese keine Auflagen gemäß §8 zu erfüllen haben. Ich würde es aber nicht darauf ankommen lassen und das Attest halt herzeigen.
3. Das Attest muss nur lesbar hergezeigt werden, aber nicht ausgehändigt werden da es persönliches Eigentum ist. Man muss es nicht kopieren oder abfotografieren lassen. Dr. Eifler hat auch gebeten es niemand dritten zu überlassen.
4. Im Bundesgesetz steht nix von Erfassung vom Namen in Gasthäusern. Dies ist Landesverordnung in W, NÖ, OÖ, T, S, V nicht in B, ST und K geregelt. Ich rate davon ab Daten per App erfassen zu lassen, sondern nur auf Zettel. Die Daten müssen nach 28 Tagen vernichtet werden. Der Gastgeber darf keine Ausweise verlangen, muss aber bei offensichtlichen Falschangaben zur Korrektur auffordern. Das Formular in Wien sieht Vorname, Name, Tel und Mail, jedoch keine Adresse vor. In Niederösterreich wird auch die Adresse gefragt. Tel und Mail muss man ja nicht haben…
Tipps:
1. Es ist gut neben dem Attest auch eine Kopie der entsprechenden Abschnitte aus dem Bundesgesetzblatt mitzuhaben und mit Marker hervorgehoben zu haben um ggf. daraus zitieren zu können.
2. Wenn man maskenfrei unterwegs ist wird man von Mainstreamern oft unbegründeter Weise als Bedrohung wahrgenommen. In diesem Fall ist Achtsamkeit und Abstand eine gute Sache. Gegenüber irgendwelchen Querolanten braucht man sich nicht rechtfertigen allenfalls genügt der Satz „Ich verhalte mich gemäß CovID-Verordnung §11 Absatz 3 rechtkonform.“ – keine weitere Diskussion.
https://www.wko.at/branchen/w/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/kontaktpersonencovid.html