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Sachen gibt's 🤷♂️
Auf den Bundesstraßen im Städtedreieck gibt es seit Freitag neue Verkehrszeichen – die Reaktionen darauf fallen unterschiedlich aus Ein Schlitten mit dem Weihnachtsmann, ein paar Schneeflocken und der Wunsch „Frohe Weihnachten“: Sonderschilder zur Weihnachtszeit hat die Firma Verkehrsleittechnik + Service Jahn GmbH & Co. KG am Freitag im Städtedreieck aufgestellt. „Zwischen Saalfeld und Rudolstadt sorgen die tollen Schilder für Weihnachtsstimmung“, heißt es dazu auf der Facebookseite des Unternehmens.
Im Netz und bei den Passanten ruft die Aktion, die sich auf die Bundesstraße 85, 88 und 281 beschränkt, unterschiedliche Reaktionen hervor. „Klasse Aktion, uns habt ihr damit den Tag versüßt“, schreibt eine junge Frau. Und ein Mann von der Saalfelder Höhe kommentiert: „Tolle Idee. Sowas bringt ein Lächeln in den grauen Alltag. Fröhliche Weihnachten.“
https://archive.ph/2kmA6
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Thema heute: "Schnittstelle Paul-Ehrlich-Institut (PEI) - völliges Versagen der Arzneimittelsicherheit?"
Das PEI ist in Deutschland für die Arzneimittelsicherheit zuständig. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Gesundheit sorgten sie aber mit den sog. "Impfstoffen" von BioNTech und Moderna dafür:
1. Daten nicht zu erheben.
2. Bestehende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht zu verarbeiten.
3. Und Meldungen der Hersteller über signifikante Sicherheitsfragen nicht an die Ärzte weiterzuleiten.
4. Des Weiteren waren sie unaufhaltsam mit der Beweisvereitelung beschäftigt.
zu 1.) Daten nicht erheben
- Das PEI kennt den Grad der Untererfassung in Deutschland (lt. Havardstudie zwischen 87 und 99%), rechnet aber dennoch nicht die erfolgten Verdachtsmeldungen hoch.
- Gemeldete Tote im Zusammenhang mit der Impfung werden nur in kleinsten Bruchteilen untersucht - schwerste gesundheitliche Schäden gar nicht.
- Die Chargennummern werden zwar mit der Verdachtsmeldung an das PEI mit dem Formular übermittelt. Beim PEI werden jedoch zu den Schadensfällen die Chargenummern nicht statistisch erhoben, auch dann nicht, als BioNTech im ersten PSUR auf Seite 56 mitteilte, dass es extrem schadensträchtige Einzelchargen selber festgestellt habe. Auf eine IFG - Anfrage von Frau Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth erklärte das PEI die Chargennummern nicht erhoben zu haben.
- Das PEI ist von Gesetzes Wegen verpflichtet, die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen mit auszuwerten. Auf nachfrage beim Bundesministerium der Gesundheit, warum das bis heute nicht geschehen sei erklärte das Bundesministerium der Gesundheit, dass es bis heute nicht möglich gewesen sei, die Schnittstelle fertig zu programmieren, was begründen soll, die Daten nicht dem PEI zur Auswertung überreicht zu haben.
- Dem PEI werden DNA Verunreinigungen durch ein zertifiziertes deutsches Labor nachgewiesen und weder das PEI und das Bundesministerium der Gesundheit reagieren.
Das PEI ist in Deutschland für die Arzneimittelsicherheit zuständig. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Gesundheit sorgten sie aber mit den sog. "Impfstoffen" von BioNTech und Moderna dafür:
1. Daten nicht zu erheben.
2. Bestehende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht zu verarbeiten.
3. Und Meldungen der Hersteller über signifikante Sicherheitsfragen nicht an die Ärzte weiterzuleiten.
4. Des Weiteren waren sie unaufhaltsam mit der Beweisvereitelung beschäftigt.
zu 1.) Daten nicht erheben
- Das PEI kennt den Grad der Untererfassung in Deutschland (lt. Havardstudie zwischen 87 und 99%), rechnet aber dennoch nicht die erfolgten Verdachtsmeldungen hoch.
- Gemeldete Tote im Zusammenhang mit der Impfung werden nur in kleinsten Bruchteilen untersucht - schwerste gesundheitliche Schäden gar nicht.
- Die Chargennummern werden zwar mit der Verdachtsmeldung an das PEI mit dem Formular übermittelt. Beim PEI werden jedoch zu den Schadensfällen die Chargenummern nicht statistisch erhoben, auch dann nicht, als BioNTech im ersten PSUR auf Seite 56 mitteilte, dass es extrem schadensträchtige Einzelchargen selber festgestellt habe. Auf eine IFG - Anfrage von Frau Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth erklärte das PEI die Chargennummern nicht erhoben zu haben.
- Das PEI ist von Gesetzes Wegen verpflichtet, die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen mit auszuwerten. Auf nachfrage beim Bundesministerium der Gesundheit, warum das bis heute nicht geschehen sei erklärte das Bundesministerium der Gesundheit, dass es bis heute nicht möglich gewesen sei, die Schnittstelle fertig zu programmieren, was begründen soll, die Daten nicht dem PEI zur Auswertung überreicht zu haben.
- Dem PEI werden DNA Verunreinigungen durch ein zertifiziertes deutsches Labor nachgewiesen und weder das PEI und das Bundesministerium der Gesundheit reagieren.
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zu 2.) Bestehende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft werden nicht verarbeitet.
a. Die Kodierung der modRNA sieht den Bau des Spike-Protein Wuhan 1 vor, das über eine Furin-Schnittstelle verfügt, die es ermöglicht, dass sich der S1-Teil (Kopf des Spike-Proteins) vom S 2-Teil trennt. Damit kann das S1-Protein an den ACE2-Rezeptor der menschlichen Zellen andocken und löst die sog. RAAS-Kaskade aus. Von der Zielsetzung dieses Spike zu Kodieren wußte das PEI.
b. Die Kodierung der modRNA sieht den Bau einer Neuropilin-Schnittstelle vor, so dass das Spike-Protein auch auf Nerven und Gehirnzellen exponieren kann, was sonst unmöglich wäre. Auch das war dem PEI bekannt, da sich hunderte Aufsätze mit den beschriebenen neurologischen Schäden befassen.
c. Luc Montagnier erläuterte, dass die verwendeten modRNA Sequenzen mehrerer funktionelle HIV-RNA Sequenzen verbaute, mit den bekannten Folgen für das Immunsystem. Auch die Veröffentlichungen eines Nobelpreisträgers dürften dem PEI geläufig sein.
d. Die modRNA – Hersteller verwendeten zu kleine LNP, so dass diese die Blutschranken von Gehirn und Hoden/Ovarien überwinden konnten. Es gab eine breite Auseinandersetzung darüber in der Berliner Zeitung. Einer Arzneimittelaufsicht blieb das nicht verborgen. e. Die modRNA Hersteller verbauten in Kenntnis der Toxizität die Lipide ALC-0315/ALC-0159 und SM102. Sie erfüllten die Bedingung zur bedingten Zulassung nicht, bis Juli 2021 dazu für die Herstellung der Unbedenklichkeit (Phase 3) ein toxikologisches Gutachten einzureichen. BioNTech bezog sich auf Onpattro, die LNP verwenden würden aber vergaß zu erwähnen, dass wegen der Toxität Onpattro eine Vormedikation 60 min vor Verabreichun von Onpattro vorsieht: intavenösem Dexamethasone (10 mg), oral paracetamol/acetaminophen (500 mg) intravenösem H2 Blocker (wie Ranitidine 50 mg oder Famotidine 20 mg), intravenösem H1 Blocker (wie Diphenhydramine 50 mg). Als Alternative zum H1 Blocker: Hydroxyzine oder Fexofenadine 25 mg (oral) oder Cetirizine 10 mg (oral)
f. Die modRNA Hersteller verbauten N1-Methylpseudouridin, um damit die Exposition der Spike-Proteine im Körper zu erhöhen, was die Schadenwahrscheinlichkeit steigerte. Mit der Plattformtechnologie war das PEI gut vertraut.
g. Die modRNA Hersteller verbauten N1-Methylpseudouridin, was bekanntermaßen zur Fehlfaltung des Spike-Proteins führt und deren Eintreten eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich werden lässt.
h. Die modRNA Hersteller verbauten N1-Methylpseudouridin (m1Ψ), was zur Zerstörung der Energieversorgung menschlicher Zellen führt, weil das N1-Methylpseudouridin in der RNA der Ribosomen der Mitochondrien verbaut wird, womit die Energiezufuhr der Zellen unterbrochen wird. Dies führt zur Auslösung des CFS, des sog. Chronischen Ermüdungssyndroms u.a.
i. Der getestete und der verimpfte BioNTech Impfstoff sind nicht identisch. Noch in der klinischen Phase 1 verwendete die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung BNT162b2.8. Dieser Stoff enthielt eine andere Codon-Optimierung (Änderung der Faltgeschwindigkeit/des Faltplans des Proteins) als BNT162b2.9 mit der dargelegten Folge, dass es zur unterschiedlichen Proteinfaltung kommt und das Produkt chemisch gänzlich anders wird. Das PEI kannte die Daten.
j. Der Hersteller BioNTech verwendete für die Herstellung seiner modRNA Injektionen für die Testphase eine Produktionstechnik Process1, die eine Vervielfältigung mittels PCR vorsieht, so dass die modRNA Codierung recht rein (78 Prozent Integrität) hervortritt und Verunreinigungen unwahrscheinlich sind. Die Chargen erhielten Mitarbeiter und Vertriebspartner von BioNTech, vermutlich auch das PEI und die Bundesregierung und die Ministerien.
zu 3. Und Meldungen der Hersteller über signifikatene Sicherheitsfragen nicht an die Ärzte weiterzuleiten.
a. Die Kodierung der modRNA sieht den Bau des Spike-Protein Wuhan 1 vor, das über eine Furin-Schnittstelle verfügt, die es ermöglicht, dass sich der S1-Teil (Kopf des Spike-Proteins) vom S 2-Teil trennt. Damit kann das S1-Protein an den ACE2-Rezeptor der menschlichen Zellen andocken und löst die sog. RAAS-Kaskade aus. Von der Zielsetzung dieses Spike zu Kodieren wußte das PEI.
b. Die Kodierung der modRNA sieht den Bau einer Neuropilin-Schnittstelle vor, so dass das Spike-Protein auch auf Nerven und Gehirnzellen exponieren kann, was sonst unmöglich wäre. Auch das war dem PEI bekannt, da sich hunderte Aufsätze mit den beschriebenen neurologischen Schäden befassen.
c. Luc Montagnier erläuterte, dass die verwendeten modRNA Sequenzen mehrerer funktionelle HIV-RNA Sequenzen verbaute, mit den bekannten Folgen für das Immunsystem. Auch die Veröffentlichungen eines Nobelpreisträgers dürften dem PEI geläufig sein.
d. Die modRNA – Hersteller verwendeten zu kleine LNP, so dass diese die Blutschranken von Gehirn und Hoden/Ovarien überwinden konnten. Es gab eine breite Auseinandersetzung darüber in der Berliner Zeitung. Einer Arzneimittelaufsicht blieb das nicht verborgen. e. Die modRNA Hersteller verbauten in Kenntnis der Toxizität die Lipide ALC-0315/ALC-0159 und SM102. Sie erfüllten die Bedingung zur bedingten Zulassung nicht, bis Juli 2021 dazu für die Herstellung der Unbedenklichkeit (Phase 3) ein toxikologisches Gutachten einzureichen. BioNTech bezog sich auf Onpattro, die LNP verwenden würden aber vergaß zu erwähnen, dass wegen der Toxität Onpattro eine Vormedikation 60 min vor Verabreichun von Onpattro vorsieht: intavenösem Dexamethasone (10 mg), oral paracetamol/acetaminophen (500 mg) intravenösem H2 Blocker (wie Ranitidine 50 mg oder Famotidine 20 mg), intravenösem H1 Blocker (wie Diphenhydramine 50 mg). Als Alternative zum H1 Blocker: Hydroxyzine oder Fexofenadine 25 mg (oral) oder Cetirizine 10 mg (oral)
f. Die modRNA Hersteller verbauten N1-Methylpseudouridin, um damit die Exposition der Spike-Proteine im Körper zu erhöhen, was die Schadenwahrscheinlichkeit steigerte. Mit der Plattformtechnologie war das PEI gut vertraut.
g. Die modRNA Hersteller verbauten N1-Methylpseudouridin, was bekanntermaßen zur Fehlfaltung des Spike-Proteins führt und deren Eintreten eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich werden lässt.
h. Die modRNA Hersteller verbauten N1-Methylpseudouridin (m1Ψ), was zur Zerstörung der Energieversorgung menschlicher Zellen führt, weil das N1-Methylpseudouridin in der RNA der Ribosomen der Mitochondrien verbaut wird, womit die Energiezufuhr der Zellen unterbrochen wird. Dies führt zur Auslösung des CFS, des sog. Chronischen Ermüdungssyndroms u.a.
i. Der getestete und der verimpfte BioNTech Impfstoff sind nicht identisch. Noch in der klinischen Phase 1 verwendete die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung BNT162b2.8. Dieser Stoff enthielt eine andere Codon-Optimierung (Änderung der Faltgeschwindigkeit/des Faltplans des Proteins) als BNT162b2.9 mit der dargelegten Folge, dass es zur unterschiedlichen Proteinfaltung kommt und das Produkt chemisch gänzlich anders wird. Das PEI kannte die Daten.
j. Der Hersteller BioNTech verwendete für die Herstellung seiner modRNA Injektionen für die Testphase eine Produktionstechnik Process1, die eine Vervielfältigung mittels PCR vorsieht, so dass die modRNA Codierung recht rein (78 Prozent Integrität) hervortritt und Verunreinigungen unwahrscheinlich sind. Die Chargen erhielten Mitarbeiter und Vertriebspartner von BioNTech, vermutlich auch das PEI und die Bundesregierung und die Ministerien.
zu 3. Und Meldungen der Hersteller über signifikatene Sicherheitsfragen nicht an die Ärzte weiterzuleiten.
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a. Das PEI kannte Process2 von Anfang an und erklärte dennoch auch noch im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenaussage, dass es laut Herstellerangaben keinerlei Verunreinigungen geben könne und sie deshalb keinen Hinweisen auf das Gegenteil nachgehen würden. Dabei kannten sie schon lange den Produktionsprozess Process2 und verheimlichten die Sicherheitsaspekte gegenüber den verimpfenden Ärzte in Bezug auf Endotoxine sowie DNA - Verunreinigung.
b. "Process2" Chargen wurden an die Bevölkerung verteilt. Sie wurden mittels E-Kolibakterien gefertigt. Die RNA wurde auf Plasmidringe und DNA in den Bakterien einkopiert. Diese vermehrten sich und so wurde die Massenproduktion betrieben. Dann musste wieder die modRNA aus dem Bakterium und dem Plasmidring entfernt werden und die restlichen Verunreinigungen abgetrennt werden. Das gelang schon bei Abnahme des Produkts nicht vertragsgerecht, so dass nun statt dies Art der Produktion wegen krasser Mängel zurückzuweisen, statt dessen die Bundesregierung entschied, die Integrität auf 55 Prozent herabzusetzen und den verunreinigte Schrott der Bevölkerung als „Schutzimpfung“ zu verkaufen. Es bestand die ganze Zeit über darüber positive Kenntnis bei allen Beteiligten, insbesondere des PEI nur die Ärzte wußten davon nichts.
c. Das PEI kannte die Mängel der Chargenprüfung, da sie daran ja unmittelbar beteiligt war. Da das PEI alles kannte, hielt es sich auch in der Chargenprüfung zurück und führt nur 4 von 35 Testungen durch. 31 Tests machte der Hersteller im Labor selbst und übermittelte dann ausgesuchte Proben an das PEI. Das untersuchte dann Folgendes: -Sichtprüfung gegen eine helle und gegen eine dunkle Wand -Prüfung der Länge der modRNA im Gelverfahren (die durfte zu kurz aber nicht zu lang sein) -Größe der LNP -Integrität Ein Besuch des Labors von BioNTech hatte bis Juli 2022 (mündliche Verhandlung vor dem BVerwG) nicht stattgefunden. Auf Verunreinigungen mit irgendwelchen Stoffen würden die Chargen nicht untersucht werden, da lt. dem Zeugen Dr. Wagner der Hersteller BioNTech erklärt habe, dass es solche nicht gäbe.
d. Wichtigste und dringenste Informationen aus dem ersten PSUR setzte das PEI nicht in die Aufklärungsbögen um. So blieb die Tatsache, dass 75 Prozent der Frauen schwere gesundheitliche Schäden erlitten, also dreimal mehr als Männer der Öffentlichkeit ebenso verborgen, wie die Tatsache, dass es im Kern Frauen von 30 - 50 Jahren traf, die eigentlich keinen signifikanten Risiken bei einer Infektion mit SarsCoV2 ausgesetzt waren.
e. Auch schwere Erkrankungen wurden bis auf Myocarditits und Perikarditis nicht im Juli 2021 durch geänderte Aufklärungsbögen umgesetzt.
f. Das PEI hatte Volleinblick in die Genehmigungsunterlagen und wusste, dass BioNTech nie einen Übertragungsschutz beabsichtigte, getestet hat, geschweige denn beantragt oder genehmigt bekam. Warum intervenierte die Arzneimittelaufsichtsbehörde nicht bei 2G und 3G Maßnahmen, sowie die einrichtungsbezogene Nachweispflicht und die Duldungspflicht bei der Bundeswehr, deren Maßnahmen alle auf Übertragungsschutz hinausliefen?
g. Das PEI wusste, dass die ARR (Absolute Risiko - Reduktion) bei 0,86 Prozent lag, also kein meßbarer Infektionsschutz gewährleistet wurde, der dann auch nach 4 Monaten wieder weg war, wobei dann das Immunsystem in den Monaten 5 und 6 immer schlechter wurde im Verhältnis zuvor ohne die Impfung. Dennoch führt das PEI immer noch alle in die Irre und spricht von einem Infektionsschutz.
h. Das PEI weiß auch, dass eine Impfung gem. § 2 Nr. 9 IfSG zur zwei Schutzziele klassisch kennt:
- Übertragungsschutz und
- Infektionsschutz.
Da überhaupt nichts vorhanden war, also eine gänzliche Zweckverfehlung objektiv attestiert werden muss wurde mit "unterstützt das Immunsystem" oder "verhindert schwere Verläufe" operiert, obgleich dem PEI aus der wissenschaftlichen Fachliteratur weiß, dass auch dies unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind.
zu 4. Des Weiteren waren sie unaufhaltsam mit der Beweisvereitelung beschäftigt.
b. "Process2" Chargen wurden an die Bevölkerung verteilt. Sie wurden mittels E-Kolibakterien gefertigt. Die RNA wurde auf Plasmidringe und DNA in den Bakterien einkopiert. Diese vermehrten sich und so wurde die Massenproduktion betrieben. Dann musste wieder die modRNA aus dem Bakterium und dem Plasmidring entfernt werden und die restlichen Verunreinigungen abgetrennt werden. Das gelang schon bei Abnahme des Produkts nicht vertragsgerecht, so dass nun statt dies Art der Produktion wegen krasser Mängel zurückzuweisen, statt dessen die Bundesregierung entschied, die Integrität auf 55 Prozent herabzusetzen und den verunreinigte Schrott der Bevölkerung als „Schutzimpfung“ zu verkaufen. Es bestand die ganze Zeit über darüber positive Kenntnis bei allen Beteiligten, insbesondere des PEI nur die Ärzte wußten davon nichts.
c. Das PEI kannte die Mängel der Chargenprüfung, da sie daran ja unmittelbar beteiligt war. Da das PEI alles kannte, hielt es sich auch in der Chargenprüfung zurück und führt nur 4 von 35 Testungen durch. 31 Tests machte der Hersteller im Labor selbst und übermittelte dann ausgesuchte Proben an das PEI. Das untersuchte dann Folgendes: -Sichtprüfung gegen eine helle und gegen eine dunkle Wand -Prüfung der Länge der modRNA im Gelverfahren (die durfte zu kurz aber nicht zu lang sein) -Größe der LNP -Integrität Ein Besuch des Labors von BioNTech hatte bis Juli 2022 (mündliche Verhandlung vor dem BVerwG) nicht stattgefunden. Auf Verunreinigungen mit irgendwelchen Stoffen würden die Chargen nicht untersucht werden, da lt. dem Zeugen Dr. Wagner der Hersteller BioNTech erklärt habe, dass es solche nicht gäbe.
d. Wichtigste und dringenste Informationen aus dem ersten PSUR setzte das PEI nicht in die Aufklärungsbögen um. So blieb die Tatsache, dass 75 Prozent der Frauen schwere gesundheitliche Schäden erlitten, also dreimal mehr als Männer der Öffentlichkeit ebenso verborgen, wie die Tatsache, dass es im Kern Frauen von 30 - 50 Jahren traf, die eigentlich keinen signifikanten Risiken bei einer Infektion mit SarsCoV2 ausgesetzt waren.
e. Auch schwere Erkrankungen wurden bis auf Myocarditits und Perikarditis nicht im Juli 2021 durch geänderte Aufklärungsbögen umgesetzt.
f. Das PEI hatte Volleinblick in die Genehmigungsunterlagen und wusste, dass BioNTech nie einen Übertragungsschutz beabsichtigte, getestet hat, geschweige denn beantragt oder genehmigt bekam. Warum intervenierte die Arzneimittelaufsichtsbehörde nicht bei 2G und 3G Maßnahmen, sowie die einrichtungsbezogene Nachweispflicht und die Duldungspflicht bei der Bundeswehr, deren Maßnahmen alle auf Übertragungsschutz hinausliefen?
g. Das PEI wusste, dass die ARR (Absolute Risiko - Reduktion) bei 0,86 Prozent lag, also kein meßbarer Infektionsschutz gewährleistet wurde, der dann auch nach 4 Monaten wieder weg war, wobei dann das Immunsystem in den Monaten 5 und 6 immer schlechter wurde im Verhältnis zuvor ohne die Impfung. Dennoch führt das PEI immer noch alle in die Irre und spricht von einem Infektionsschutz.
h. Das PEI weiß auch, dass eine Impfung gem. § 2 Nr. 9 IfSG zur zwei Schutzziele klassisch kennt:
- Übertragungsschutz und
- Infektionsschutz.
Da überhaupt nichts vorhanden war, also eine gänzliche Zweckverfehlung objektiv attestiert werden muss wurde mit "unterstützt das Immunsystem" oder "verhindert schwere Verläufe" operiert, obgleich dem PEI aus der wissenschaftlichen Fachliteratur weiß, dass auch dies unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind.
zu 4. Des Weiteren waren sie unaufhaltsam mit der Beweisvereitelung beschäftigt.
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a. Das PEI bildet entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Rückstellproben und beruft sich auf die MedBVSV (https://bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Bekanntmachungen/GMP-Leitfaden/GMP-Anhang19.pdf
…) Damit kann kein Geschädigter mehr den schädigenden Inhalt seiner Charge beweisen.
b. Das PEI erhielt Verdachtsmeldungen für Impftote und Impfgeschädigt und klärte den Verdacht nicht auf.
c. Das PEI erhielt die Mitteilung der durch Labor nachgewiesenen DNA-Verunreinigung und unternahm nichts.
d. Das PEI erhielt die PSUR (periodical safety updates reports) und verschwieg den Inhalt der Mitteilungen des Herstellers BioNTech gegenüber den Ärzten und der Öffentlichkeit und log die Öffentlichkeit auch noch über die darin enthaltenen Erkenntnisse an, dass dem PEI keine Chargenabhängigkeit für Schäden bekannt sei - 75 Prozent der Frauen erlitten gesundheitliche Schäden, vor allem im Alter von 30 – 50, also dreimal mehr als Männer. - bestimmte Chargen verursachten viel größere Schäden als andere (vgl. S. 56 PSUR1). In Kenntnis dessen wurde die Erhebung der gemeldeten Chargennummern unter den Tisch fallen gelassen.
e. Das PEI veröffentlichte absichtlich falsche Aufklärungsempfehlungen für Ärzte, die nicht der eigenen Kenntnislage entsprachen. So glauben bis heute noch Ärzte an die Aussagen des PEI und verneinen nur deshalb bestehende Impfschäden gegenüber ihren Patienten, weil kein Arzt bisher die PSUR, die dem PEI vorliegen einmal zur Kenntnis gereicht bekommen haben, um sich sachgerecht informieren zu können. Das PEI dient als Informationsvernichtungsmaschine und Beweisvereitelungsapparat.
f. Das PEI bezeichnet entgegen der empirischen wissenschaftlichen Literaturlage die Covid19 Impfstoffe als wirksam und sicher, obgleich das BMG im August 2023 erklärte, dass dem BMG keinerlei Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit aus der Studie Phase3 von BioNTech vorlägen. Wie kam also die Aussage zustande, wenn der Hersteller es nicht erklärte. Es steht zu vermuten, dass die Urheberschaft beim PEI für die Aussage liegt. Es stellt eine Unterdrückung von entscheidungserheblichen Tatsachen dar, die Bevölkerung nicht darüber zu informieren, dass zu keinem Zeitpunkt empirisch verwertbare Wirksamkeitsdaten vorlagen, wie das Bundesministerium der Gesundheit einräumte.
g. Das PEI negiert die dänische Studie zu ihren Chargennummern, obgleich es nicht das Vertriebsgebiet von Deutschland war, zu dem noch Österreich und die Türkei gehört und erklärt diese Aussagen für unzutreffend in Kenntnis der anderen Mitteilung von den Niederlanden und Spanien und auch vom Hersteller selbst.
h. Per gesetzlicher Anordnung sollten sämtliche Daten über Behandlungen in Folge der Impfung von der kassenärztlichen Vereinigung an das PEI übermittelt werden, um Gefahrensignale zu analysieren. Auf Anfrage beim BMG teilte diese mit, dass die App erst im Herbst 2021 in Auftrag gegeben worden sei und die Schnittstelle bis heute aufgrund technischer Probleme nicht fertig gestellt werden konnte. Die Daten besorgte sich das PEI dennoch nicht. Typische Beweisvereitelung durch Nichterhebung von Daten.
i. Die Auswertung der Daten der kassenärztlichen Vereinigung zog das PEI ins lächerliche, um das Ergebnis dann zu ignorieren.
j. Die Datenerhebung von Verdachtsmeldungen gleicht beim PEI einer Datenunterdrückung, da entscheidende Parameter - so die Auskunft gegenüber Frau Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth nicht erfasst würden.
Das PEI ist das Nadelöhr durch das alles muss auf das wieder alle verweisen. Kommt also vom PEI, dass die Impfstoffe wirksam und sicher seien, dann kommt auch von der STIKO eine Empfehlung ohne eigene Prüfung dazu. Auch die Staatssekretärin im Bundesministerium der Gesundheit erläuterte in einer Fragestunde im deutschen Bundestag, dass alle Daten die Arzneimittelsicherheit betreffend solche des PEI seien. Eigene Erhebungen gäbe es nicht.
…) Damit kann kein Geschädigter mehr den schädigenden Inhalt seiner Charge beweisen.
b. Das PEI erhielt Verdachtsmeldungen für Impftote und Impfgeschädigt und klärte den Verdacht nicht auf.
c. Das PEI erhielt die Mitteilung der durch Labor nachgewiesenen DNA-Verunreinigung und unternahm nichts.
d. Das PEI erhielt die PSUR (periodical safety updates reports) und verschwieg den Inhalt der Mitteilungen des Herstellers BioNTech gegenüber den Ärzten und der Öffentlichkeit und log die Öffentlichkeit auch noch über die darin enthaltenen Erkenntnisse an, dass dem PEI keine Chargenabhängigkeit für Schäden bekannt sei - 75 Prozent der Frauen erlitten gesundheitliche Schäden, vor allem im Alter von 30 – 50, also dreimal mehr als Männer. - bestimmte Chargen verursachten viel größere Schäden als andere (vgl. S. 56 PSUR1). In Kenntnis dessen wurde die Erhebung der gemeldeten Chargennummern unter den Tisch fallen gelassen.
e. Das PEI veröffentlichte absichtlich falsche Aufklärungsempfehlungen für Ärzte, die nicht der eigenen Kenntnislage entsprachen. So glauben bis heute noch Ärzte an die Aussagen des PEI und verneinen nur deshalb bestehende Impfschäden gegenüber ihren Patienten, weil kein Arzt bisher die PSUR, die dem PEI vorliegen einmal zur Kenntnis gereicht bekommen haben, um sich sachgerecht informieren zu können. Das PEI dient als Informationsvernichtungsmaschine und Beweisvereitelungsapparat.
f. Das PEI bezeichnet entgegen der empirischen wissenschaftlichen Literaturlage die Covid19 Impfstoffe als wirksam und sicher, obgleich das BMG im August 2023 erklärte, dass dem BMG keinerlei Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit aus der Studie Phase3 von BioNTech vorlägen. Wie kam also die Aussage zustande, wenn der Hersteller es nicht erklärte. Es steht zu vermuten, dass die Urheberschaft beim PEI für die Aussage liegt. Es stellt eine Unterdrückung von entscheidungserheblichen Tatsachen dar, die Bevölkerung nicht darüber zu informieren, dass zu keinem Zeitpunkt empirisch verwertbare Wirksamkeitsdaten vorlagen, wie das Bundesministerium der Gesundheit einräumte.
g. Das PEI negiert die dänische Studie zu ihren Chargennummern, obgleich es nicht das Vertriebsgebiet von Deutschland war, zu dem noch Österreich und die Türkei gehört und erklärt diese Aussagen für unzutreffend in Kenntnis der anderen Mitteilung von den Niederlanden und Spanien und auch vom Hersteller selbst.
h. Per gesetzlicher Anordnung sollten sämtliche Daten über Behandlungen in Folge der Impfung von der kassenärztlichen Vereinigung an das PEI übermittelt werden, um Gefahrensignale zu analysieren. Auf Anfrage beim BMG teilte diese mit, dass die App erst im Herbst 2021 in Auftrag gegeben worden sei und die Schnittstelle bis heute aufgrund technischer Probleme nicht fertig gestellt werden konnte. Die Daten besorgte sich das PEI dennoch nicht. Typische Beweisvereitelung durch Nichterhebung von Daten.
i. Die Auswertung der Daten der kassenärztlichen Vereinigung zog das PEI ins lächerliche, um das Ergebnis dann zu ignorieren.
j. Die Datenerhebung von Verdachtsmeldungen gleicht beim PEI einer Datenunterdrückung, da entscheidende Parameter - so die Auskunft gegenüber Frau Rechtsanwältin Dr. Meyer-Hesselbarth nicht erfasst würden.
Das PEI ist das Nadelöhr durch das alles muss auf das wieder alle verweisen. Kommt also vom PEI, dass die Impfstoffe wirksam und sicher seien, dann kommt auch von der STIKO eine Empfehlung ohne eigene Prüfung dazu. Auch die Staatssekretärin im Bundesministerium der Gesundheit erläuterte in einer Fragestunde im deutschen Bundestag, dass alle Daten die Arzneimittelsicherheit betreffend solche des PEI seien. Eigene Erhebungen gäbe es nicht.
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Es wird an der Zeit dieses Institut einmal auf den Kopf zu stellen, da dieses Verhalten nur mit vermuteter Korruption denkbar erscheint. Wer so eklatant gegen die Interessen der Bürger und gegen das Arzneimittelgesetz in strafrechtlich relevanter Weise verstößt, kann und darf so nicht weiter machen.
Die Fragen sind auch an eine schlafende Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Gesundheit zu stellen.
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die1.
durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder
1a.
(weggefallen)
2.
mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
a)
Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben,
b)
fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind.
(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.
(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
....
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, (+)
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder (+)
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt .... (wissen wir noch nicht)
§ 96 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,
Auch wenn die Straftaten nun alle öffentlich, wie auf Litfaßsäulen angeschlagen stehen und jeder nun die Straftaten öffentlich kennt, ist es ein ungeheuerlicher Vorgang, da einfach nichts zu tun. Aber wehe, der Bürger fährt einmal zu schnell oder macht Satire über einen führenden Ampelpolitiker, dann schlägt die volle Härte der Strafgesetze zu. Ich weiß, dass keiner der Staatsanwälte dafür etwas kann, denn ihren Beruf beherrschen sie alle hervorragend, sind aber in der Weisungskette eingebunden und können sich nur alternativ überlegen, dann zu gehen. Ein Remonstrationspflicht besteht aber bei jedem Staatsanwalt allemal. Jeder der Staatsanwälte sollte sich fragen, ob er sich - falls das gesamte Regime kippt - in den Spiegel blicken kann, wenn er oder sie als Organ der Rechtspflege nichts unternommen hat und noch nicht einmal remonstrierte. Die Geschädigten der Impfung und die Hinterbliebenen werden das auch die nächsten Jahre nicht vergessen.
Wer wissen will, was Cichutek welches Mindset Cichutek als Chef der Arzneimittelsicherheit in Deutschland schon 1994 in sich trug, fällt vom Stuhl. Es offenbart aber m.E. für eine Arzneimittelsicherheitsbehörde eine völlig kranke Geisteshaltung, die er schon frühzeitig, wie sich aus dem Paper ergibt mit Montgomery teilte.
Die Fragen sind auch an eine schlafende Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Gesundheit zu stellen.
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die1.
durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder
1a.
(weggefallen)
2.
mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
a)
Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben,
b)
fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind.
(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.
(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
....
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, (+)
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder (+)
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt .... (wissen wir noch nicht)
§ 96 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,
Auch wenn die Straftaten nun alle öffentlich, wie auf Litfaßsäulen angeschlagen stehen und jeder nun die Straftaten öffentlich kennt, ist es ein ungeheuerlicher Vorgang, da einfach nichts zu tun. Aber wehe, der Bürger fährt einmal zu schnell oder macht Satire über einen führenden Ampelpolitiker, dann schlägt die volle Härte der Strafgesetze zu. Ich weiß, dass keiner der Staatsanwälte dafür etwas kann, denn ihren Beruf beherrschen sie alle hervorragend, sind aber in der Weisungskette eingebunden und können sich nur alternativ überlegen, dann zu gehen. Ein Remonstrationspflicht besteht aber bei jedem Staatsanwalt allemal. Jeder der Staatsanwälte sollte sich fragen, ob er sich - falls das gesamte Regime kippt - in den Spiegel blicken kann, wenn er oder sie als Organ der Rechtspflege nichts unternommen hat und noch nicht einmal remonstrierte. Die Geschädigten der Impfung und die Hinterbliebenen werden das auch die nächsten Jahre nicht vergessen.
Wer wissen will, was Cichutek welches Mindset Cichutek als Chef der Arzneimittelsicherheit in Deutschland schon 1994 in sich trug, fällt vom Stuhl. Es offenbart aber m.E. für eine Arzneimittelsicherheitsbehörde eine völlig kranke Geisteshaltung, die er schon frühzeitig, wie sich aus dem Paper ergibt mit Montgomery teilte.
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Er geriert sich schon damals als Cheflobbyist experimenteller Genimpstoffe und rühmt sich sämtlichen Schutz der Bevölkerung im Kern mit seinen Vorschlägen beseitigt zu haben. Ich habe Ihnen mal seinen Aufsatz von 1994 mit deepl übersetzt und im Volltext nachstehend eingestellt. Er offenbart die Gedankenwelt des Cichutek und m.E. auch Vorsatz zum Beseitigen jedweder Arzneimittelsicherheit, die dringend geboten und angezeigt gewesen wäre.
"Obtaining Marketing Authorization for Nucleic Acid Vaccines in the European Union"
KLAUS CICHUTEK
Department of Medical Biotechnology Paul-Ehrlich-Institute Paul-Ehrlich-Str. 51-59 0-63225 Langen, Germany
N A Vaccines: Specific Safety Concerns
Die Inokulation nackter oder trägerloser Nukleinsäuren (NA) direkt in den Muskel und die Transfektion epidermaler Zellen in Anwesenheit oder Abwesenheit von Transfektionsreagenzien bietet eine neue Möglichkeit der genetischen Veränderung menschlicher Körperzellen. I1 Diese direkte Transfektionsmethode wurde auch bei nichtmenschlichen Primaten wie Cynomolgos (Mucacafuscicularis), Afrikanischen Grünen Meerkatzen (Cercopithecus aethiops) und Rhesusaffen (Mucaca rnnlatta) sowie bei Schimpansen (Pun troglodytes troglodytes) erfolgreich angewendet. Aufgrund des steiferen Aufbaus des Muskels könnte die direkte Einbringung von mit DNA beschichteten Goldpartikeln in Körperzellen bei Primaten effizienter sein. Die Jet-Injektion von DNA in Abwesenheit von Goldpartikeln und die intradermale Deponierung von DNA-Pellets werden ebenfalls zur Transfektion von Zellen in Uiuo verwendet. Die transfizierten Zellen exprimieren "fremde" Antigene aus einer wählbaren Vielfalt von cDNAs, die in die Expressionskonstrukte kloniert wurden, und bieten somit auch eine vom Haupthistokompatibilitätskomplex der Klasse I (MHC 1) abhängige Präsentation von antigenen Peptiden für das Immunsystem des jeweiligen Organismus. In einigen Experimenten wurde gezeigt, dass die intramuskuläre Inokulation ein Maximum der Genexpression nach etwa 60 Tagen mit einer lang anhaltenden Expression von bis zu 2 Jahren nach der Inokulation induziert. Im Gegensatz dazu wurde festgestellt, dass der biolistische Transfer in die Epidermis zu einem Maximum der Expression nach 6 Tagen führt, gefolgt von einem Abklingen der Expression, was möglicherweise auf das Ausscheiden der transfizierten Epidermiszellen zurückzuführen ist.
Aufgrund ihrer Expression in somatischen Zellen sollten die Antigene korrekt modifiziert werden. Die Präsentation des Antigens für das Immunsystem erfolgt auf einem ähnlichen Weg wie nach einer Impfung mit abgeschwächten Lebendstämmen eines spezifischen Erregers. Infolgedessen wurde eine starke und lang anhaltende Immunisierung gegen eine Vielzahl von Antigenen bei einer Vielzahl von Tieren nachgewiesen. Während die induzierte humorale Immunantwort offensichtlich von der Immunogenität der in vitro exprimierten Genprodukte abhängt, wird in vielen Fällen auch eine starke zelluläre Immunantwort ausgelöst, die dem TH1-Muster ähnelt. Im Gegensatz zu Lebendimpfstoffen wird kein infektiöses Agens im Körper freigesetzt, und die Genabgabe kann auf eine sehr kleine Anzahl von Zielzellen beschränkt werden. Die NA-Impfung kann daher die Vorteile von Lebendvirusimpfstoffen haben und gleichzeitig die Sicherheit von Subunit-Impfstoffen bieten.
Im gegenwärtigen Stadium der Entwicklung gentherapeutischer Arzneimittel werden hauptsächlich Patienten behandelt, die an schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Die ersten klinischen Versuche zur Behandlung von Patienten haben jedoch bereits begonnen. Im Allgemeinen werden die potenziellen Risiken des spezifischen Gentherapieprotokolls gegen den potenziellen Nutzen für die Patienten abgewogen.
"Obtaining Marketing Authorization for Nucleic Acid Vaccines in the European Union"
KLAUS CICHUTEK
Department of Medical Biotechnology Paul-Ehrlich-Institute Paul-Ehrlich-Str. 51-59 0-63225 Langen, Germany
N A Vaccines: Specific Safety Concerns
Die Inokulation nackter oder trägerloser Nukleinsäuren (NA) direkt in den Muskel und die Transfektion epidermaler Zellen in Anwesenheit oder Abwesenheit von Transfektionsreagenzien bietet eine neue Möglichkeit der genetischen Veränderung menschlicher Körperzellen. I1 Diese direkte Transfektionsmethode wurde auch bei nichtmenschlichen Primaten wie Cynomolgos (Mucacafuscicularis), Afrikanischen Grünen Meerkatzen (Cercopithecus aethiops) und Rhesusaffen (Mucaca rnnlatta) sowie bei Schimpansen (Pun troglodytes troglodytes) erfolgreich angewendet. Aufgrund des steiferen Aufbaus des Muskels könnte die direkte Einbringung von mit DNA beschichteten Goldpartikeln in Körperzellen bei Primaten effizienter sein. Die Jet-Injektion von DNA in Abwesenheit von Goldpartikeln und die intradermale Deponierung von DNA-Pellets werden ebenfalls zur Transfektion von Zellen in Uiuo verwendet. Die transfizierten Zellen exprimieren "fremde" Antigene aus einer wählbaren Vielfalt von cDNAs, die in die Expressionskonstrukte kloniert wurden, und bieten somit auch eine vom Haupthistokompatibilitätskomplex der Klasse I (MHC 1) abhängige Präsentation von antigenen Peptiden für das Immunsystem des jeweiligen Organismus. In einigen Experimenten wurde gezeigt, dass die intramuskuläre Inokulation ein Maximum der Genexpression nach etwa 60 Tagen mit einer lang anhaltenden Expression von bis zu 2 Jahren nach der Inokulation induziert. Im Gegensatz dazu wurde festgestellt, dass der biolistische Transfer in die Epidermis zu einem Maximum der Expression nach 6 Tagen führt, gefolgt von einem Abklingen der Expression, was möglicherweise auf das Ausscheiden der transfizierten Epidermiszellen zurückzuführen ist.
Aufgrund ihrer Expression in somatischen Zellen sollten die Antigene korrekt modifiziert werden. Die Präsentation des Antigens für das Immunsystem erfolgt auf einem ähnlichen Weg wie nach einer Impfung mit abgeschwächten Lebendstämmen eines spezifischen Erregers. Infolgedessen wurde eine starke und lang anhaltende Immunisierung gegen eine Vielzahl von Antigenen bei einer Vielzahl von Tieren nachgewiesen. Während die induzierte humorale Immunantwort offensichtlich von der Immunogenität der in vitro exprimierten Genprodukte abhängt, wird in vielen Fällen auch eine starke zelluläre Immunantwort ausgelöst, die dem TH1-Muster ähnelt. Im Gegensatz zu Lebendimpfstoffen wird kein infektiöses Agens im Körper freigesetzt, und die Genabgabe kann auf eine sehr kleine Anzahl von Zielzellen beschränkt werden. Die NA-Impfung kann daher die Vorteile von Lebendvirusimpfstoffen haben und gleichzeitig die Sicherheit von Subunit-Impfstoffen bieten.
Im gegenwärtigen Stadium der Entwicklung gentherapeutischer Arzneimittel werden hauptsächlich Patienten behandelt, die an schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Die ersten klinischen Versuche zur Behandlung von Patienten haben jedoch bereits begonnen. Im Allgemeinen werden die potenziellen Risiken des spezifischen Gentherapieprotokolls gegen den potenziellen Nutzen für die Patienten abgewogen.
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Der Einsatz von Nukleinsäureimpfstoffen bei gesunden Menschen, möglicherweise auch bei Jugendlichen, kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen die Risiken überwiegt. Im Allgemeinen dürfte die Impfung der Allgemeinbevölkerung gegen gefährliche Infektionserreger mit einem geringen Risiko verbunden sein. Wenn jedoch z. B. die Impfung einer Hochrisikogruppe gegen AIDS in Betracht gezogen wird, können größere Risiken eingegangen werden, die für die Geimpften einen großen Nutzen bringen, der einige Risiken aufwiegt. Die Risiko-Nutzen-Abwägungen, die dem künftigen Einsatz von NA-Impfstoffen beim Menschen vorausgehen, hängen daher von dem Erreger ab, gegen den geimpft werden soll, sowie von der potenziellen Zielgruppe für die Impfung.
Bei der Betrachtung der spezifischen Risiken von NA-Impfstoffen muss man den Weg der DNA und des im Geimpften exprimierten Gens verfolgen. Die Herstellung von Mediatoren und Transfektionshilfsmitteln sowie anderer Bestandteile des Impfstoffs sollte ebenso gründlich kontrolliert werden wie die des Hauptbestandteils, d. h. der DNA oder RNA. Gemeinsame Leitlinien für die Herstellung von NA-Impfstoffen finden sich in den europäischen Leitlinien "Gene Therapy Products-Quality, Safety and Efficacy Aspects in the Production of Vectors and Genetically Modified Somatic Cells" und "The Production and Quality Control of Medicinal Products Derived by Recombinant DNA Technology" (überarbeitet 1994).
Zu den besonderen Bedenken hinsichtlich der NA-Impfung gehört die Auslösung von Entzündungsreaktionen durch den Impfstoff, die durch die Verwendung der heute verwendeten Mediatoren verstärkt werden können. Nach der DNA-Impfung scheinen die Muskelzellen die DNA sehr effizient aufzunehmen. Aus wissenschaftlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob es auf diesen Zellen spezifische Membranrezeptoren für die DNA gibt und wie das Expressionsmuster dieser Proteine bei Jugendlichen und Erwachsenen aussieht. Es wäre auch hilfreich zu wissen, welche Zelltypen von Primaten diese Rezeptoren exprimieren. Vorläufige Studien haben gezeigt, dass die i.m.-inokulierte DNA hauptsächlich Muskelzellen transfiziert. Es ist jedoch denkbar, dass auch Passagier- oder benachbarte Immunzellen wie die dendritischen Zellen oder T-Zellen und Monozyten/Makrophagen die DNA aufnehmen.
Zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht einmal klar, ob die Auslösung der starken Immunantwort auf die Muskelzellen selbst zurückzuführen ist, die als fakultative antigenpräsentierende Zellen (APCs; Ref. 13) fungieren, oder auf die Stimulierung anderer "professioneller" APCs im Gewebe, entweder nach Transfektion auf niedriger Ebene und Expression der Gene in diesen Zellen oder nach Freisetzung antigener Peptide aus den Muskelzellen und anschließender Aufnahme durch APCs. Die Grundlagenforschung liefert somit nicht nur den Wissenschaftlern, die einen NA-Impfstoff entwickeln, sondern auch den Wissenschaftlern, die seine Anwendung kontrollieren, eine genauere Grundlage für ihre Entscheidungen.
Die Ausbreitung der DNA in andere Gewebe, insbesondere in drainierende Lymphknoten in der Nähe der Impfstelle, dürfte minimal sein. Der Nachweis, dass es zu keiner Transfektion von Zellen der Keimbahn kommt, ist essentiell.
Auch nach der Transfektion von Muskelzellen integriert sich ein Großteil der DNA, die bisher hauptsächlich als Plasmid-DNA in Bakterien produziert wurde, nicht in die chromosomale DNA.*-" Theoretische Berechnungen, die auf Annahmen beruhen, die auf unserem Wissen über die Mechanismen der Transduktion proto-onkogener Sequenzen in Sarkomviren und der Insertionsmutagenese beruhen, scheinen darauf hinzudeuten, dass die Auslösung einer malignen Transformation durch chromosomale Integration der beimpften DNA kein großes Problem darstellt. Es scheint jedoch möglich, dass DNA, die von anderen Zelltypen aufgenommen wird, z. B. nach Inokulation mit einer Genkanone oder i.d. Inokulation, in das Chromosom integriert wird.
Bei der Betrachtung der spezifischen Risiken von NA-Impfstoffen muss man den Weg der DNA und des im Geimpften exprimierten Gens verfolgen. Die Herstellung von Mediatoren und Transfektionshilfsmitteln sowie anderer Bestandteile des Impfstoffs sollte ebenso gründlich kontrolliert werden wie die des Hauptbestandteils, d. h. der DNA oder RNA. Gemeinsame Leitlinien für die Herstellung von NA-Impfstoffen finden sich in den europäischen Leitlinien "Gene Therapy Products-Quality, Safety and Efficacy Aspects in the Production of Vectors and Genetically Modified Somatic Cells" und "The Production and Quality Control of Medicinal Products Derived by Recombinant DNA Technology" (überarbeitet 1994).
Zu den besonderen Bedenken hinsichtlich der NA-Impfung gehört die Auslösung von Entzündungsreaktionen durch den Impfstoff, die durch die Verwendung der heute verwendeten Mediatoren verstärkt werden können. Nach der DNA-Impfung scheinen die Muskelzellen die DNA sehr effizient aufzunehmen. Aus wissenschaftlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob es auf diesen Zellen spezifische Membranrezeptoren für die DNA gibt und wie das Expressionsmuster dieser Proteine bei Jugendlichen und Erwachsenen aussieht. Es wäre auch hilfreich zu wissen, welche Zelltypen von Primaten diese Rezeptoren exprimieren. Vorläufige Studien haben gezeigt, dass die i.m.-inokulierte DNA hauptsächlich Muskelzellen transfiziert. Es ist jedoch denkbar, dass auch Passagier- oder benachbarte Immunzellen wie die dendritischen Zellen oder T-Zellen und Monozyten/Makrophagen die DNA aufnehmen.
Zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht einmal klar, ob die Auslösung der starken Immunantwort auf die Muskelzellen selbst zurückzuführen ist, die als fakultative antigenpräsentierende Zellen (APCs; Ref. 13) fungieren, oder auf die Stimulierung anderer "professioneller" APCs im Gewebe, entweder nach Transfektion auf niedriger Ebene und Expression der Gene in diesen Zellen oder nach Freisetzung antigener Peptide aus den Muskelzellen und anschließender Aufnahme durch APCs. Die Grundlagenforschung liefert somit nicht nur den Wissenschaftlern, die einen NA-Impfstoff entwickeln, sondern auch den Wissenschaftlern, die seine Anwendung kontrollieren, eine genauere Grundlage für ihre Entscheidungen.
Die Ausbreitung der DNA in andere Gewebe, insbesondere in drainierende Lymphknoten in der Nähe der Impfstelle, dürfte minimal sein. Der Nachweis, dass es zu keiner Transfektion von Zellen der Keimbahn kommt, ist essentiell.
Auch nach der Transfektion von Muskelzellen integriert sich ein Großteil der DNA, die bisher hauptsächlich als Plasmid-DNA in Bakterien produziert wurde, nicht in die chromosomale DNA.*-" Theoretische Berechnungen, die auf Annahmen beruhen, die auf unserem Wissen über die Mechanismen der Transduktion proto-onkogener Sequenzen in Sarkomviren und der Insertionsmutagenese beruhen, scheinen darauf hinzudeuten, dass die Auslösung einer malignen Transformation durch chromosomale Integration der beimpften DNA kein großes Problem darstellt. Es scheint jedoch möglich, dass DNA, die von anderen Zelltypen aufgenommen wird, z. B. nach Inokulation mit einer Genkanone oder i.d. Inokulation, in das Chromosom integriert wird.
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Die Überwachung etwaiger unerwünschter Wirkungen, einschließlich der Tumorentwicklung bei Modelltieren nach Inokulation eines spezifischen NA-Impfstoffs, sollte durchgeführt werden.
Die Verwendung von Tiermodellen wie transgenen Tieren oder spezifischen Zellen, die bereits von ersten genetischen Ereignissen auf dem Weg zur Entwicklung einer bösartigen Erkrankung betroffen sind, könnte genutzt werden, um die mögliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für die Induktion bösartiger Tumore nach der NA-Impfung zu messen.
Die Induktion von Autoimmunität kann durch die Bildung von Anti-DNA-Antikörpern begünstigt werden. Aus Modellkrankheiten wie systemischem Lupus erythomatosus (SLE) geht hervor, dass das Vorhandensein von Anti-DNA-Antikörpern zumindest mit der Krankheit korreliert. Bisher wurde die Entwicklung von Anti-DNA-Antikörpern nach NA-Impfung von Tieren nicht beobachtet, aber Daten, die dies für einen spezifischen NA-Impfstoff belegen, sollten in einen Antrag aufgenommen werden.
Eine Toleranz aufgrund der langfristigen und schwachen Präsentation der Antigene für das Immunsystem wurde bisher nicht beobachtet, aber die Besorgnis über diesen potenziell gefährlichen Immunmechanismus sollte eine direktere Forschung zu diesem Punkt anregen.
Muskeln können mit Viren oder Bakterien infiziert sein, und es sollte nachgewiesen werden, dass die geimpfte NA nicht mit diesen Krankheitserregern interagiert. Virusinfektionen können auch eine Autoimmunerkrankung auslösen, z. B. wird angenommen, dass Polymyositis eine indirekte Folge einer HIV-Infektion ist. Der Muskel ist auch ein Ort für die Injektion von abgeschwächten Lebendimpfstoffen oder inaktivierten Impfstoffen in Gegenwart von Adjuvantien.
Lokale Verletzungen und das Vorhandensein von Adjuvantien führen zur Rekrutierung von APCs, B- und T-Zellen; lokal produzierte Zytokine können Myoblasten dazu veranlassen, als fakultative APCs zu fungieren.l3 Es sind Autoimmunerkrankungen bekannt, bei denen in Muskelfasern exprimierte Antigene als Autoantigene erkannt werden. Zu diesen Krankheiten gehören Myastheia gravis (Antikörper gegen ein Muskelautoantigen, den nikotinischen Acetylcholinrezeptor) und entzündliche Myopathien wie Polyrnyositis, Einschlusskörpermyositis und Dermatomyositis (Autoantikörper oder Immunkomplexe gegen vaskuläre Endothelkomponenten). Das Nichtvorhandensein dieser und anderer unerwünschter Wirkungen sollte nachgewiesen werden.
Präklinische Entwicklung eines NA-Impfstoffs und klinische Versuche
Die Entwicklung eines NA-Impfstoffs in Deutschland, die rekombinante DNA-Arbeiten im Labor und erste Tierversuche umfasst, fällt unter die Bestimmungen des deutschen Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik (GenTG).
Alle Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wie prokaryotischen oder eukaryotischen Zellen, Viren, Parasiten und Tieren, die mit Methoden der rekombinanten DNA-Technologie verändert wurden, müssen unter den Bedingungen der Anwendung in geschlossenen Systemen gemäß den EG-Richtlinien 90/219/EWG vom 23. April 1993 und 90/220/EWG vom 23. April 1990 durchgeführt werden. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union musste diese Richtlinien in ein entsprechendes Gesetz umsetzen, das für jeden Mitgliedsstaat gilt.
Das deutsche Gengesetz regelt die Einholung der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde für die absichtliche Freisetzung von GVO zu Forschungszwecken oder das Inverkehrbringen von Produkten, die CMOS enthalten oder daraus bestehen, gemäß der Richtlinie 90/220/EWG. GVO, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, unterliegen nicht mehr der gesetzlichen Regelung. So fallen Arbeiten mit zugelassenen NA-Impfstoffen, rekombinanten Lebendimpfstoffen oder mit Nukleinsäuren oder rekombinanten Lebendimpfstoffen geimpften Menschen nicht unter die Regelungen des Gengesetzes.
Die Verwendung von Tiermodellen wie transgenen Tieren oder spezifischen Zellen, die bereits von ersten genetischen Ereignissen auf dem Weg zur Entwicklung einer bösartigen Erkrankung betroffen sind, könnte genutzt werden, um die mögliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für die Induktion bösartiger Tumore nach der NA-Impfung zu messen.
Die Induktion von Autoimmunität kann durch die Bildung von Anti-DNA-Antikörpern begünstigt werden. Aus Modellkrankheiten wie systemischem Lupus erythomatosus (SLE) geht hervor, dass das Vorhandensein von Anti-DNA-Antikörpern zumindest mit der Krankheit korreliert. Bisher wurde die Entwicklung von Anti-DNA-Antikörpern nach NA-Impfung von Tieren nicht beobachtet, aber Daten, die dies für einen spezifischen NA-Impfstoff belegen, sollten in einen Antrag aufgenommen werden.
Eine Toleranz aufgrund der langfristigen und schwachen Präsentation der Antigene für das Immunsystem wurde bisher nicht beobachtet, aber die Besorgnis über diesen potenziell gefährlichen Immunmechanismus sollte eine direktere Forschung zu diesem Punkt anregen.
Muskeln können mit Viren oder Bakterien infiziert sein, und es sollte nachgewiesen werden, dass die geimpfte NA nicht mit diesen Krankheitserregern interagiert. Virusinfektionen können auch eine Autoimmunerkrankung auslösen, z. B. wird angenommen, dass Polymyositis eine indirekte Folge einer HIV-Infektion ist. Der Muskel ist auch ein Ort für die Injektion von abgeschwächten Lebendimpfstoffen oder inaktivierten Impfstoffen in Gegenwart von Adjuvantien.
Lokale Verletzungen und das Vorhandensein von Adjuvantien führen zur Rekrutierung von APCs, B- und T-Zellen; lokal produzierte Zytokine können Myoblasten dazu veranlassen, als fakultative APCs zu fungieren.l3 Es sind Autoimmunerkrankungen bekannt, bei denen in Muskelfasern exprimierte Antigene als Autoantigene erkannt werden. Zu diesen Krankheiten gehören Myastheia gravis (Antikörper gegen ein Muskelautoantigen, den nikotinischen Acetylcholinrezeptor) und entzündliche Myopathien wie Polyrnyositis, Einschlusskörpermyositis und Dermatomyositis (Autoantikörper oder Immunkomplexe gegen vaskuläre Endothelkomponenten). Das Nichtvorhandensein dieser und anderer unerwünschter Wirkungen sollte nachgewiesen werden.
Präklinische Entwicklung eines NA-Impfstoffs und klinische Versuche
Die Entwicklung eines NA-Impfstoffs in Deutschland, die rekombinante DNA-Arbeiten im Labor und erste Tierversuche umfasst, fällt unter die Bestimmungen des deutschen Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik (GenTG).
Alle Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wie prokaryotischen oder eukaryotischen Zellen, Viren, Parasiten und Tieren, die mit Methoden der rekombinanten DNA-Technologie verändert wurden, müssen unter den Bedingungen der Anwendung in geschlossenen Systemen gemäß den EG-Richtlinien 90/219/EWG vom 23. April 1993 und 90/220/EWG vom 23. April 1990 durchgeführt werden. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union musste diese Richtlinien in ein entsprechendes Gesetz umsetzen, das für jeden Mitgliedsstaat gilt.
Das deutsche Gengesetz regelt die Einholung der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde für die absichtliche Freisetzung von GVO zu Forschungszwecken oder das Inverkehrbringen von Produkten, die CMOS enthalten oder daraus bestehen, gemäß der Richtlinie 90/220/EWG. GVO, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, unterliegen nicht mehr der gesetzlichen Regelung. So fallen Arbeiten mit zugelassenen NA-Impfstoffen, rekombinanten Lebendimpfstoffen oder mit Nukleinsäuren oder rekombinanten Lebendimpfstoffen geimpften Menschen nicht unter die Regelungen des Gengesetzes.
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Das deutsche Gengesetz vom 20. Juni 1990, das rekombinante DNA-Arbeiten in gewerblichen und nichtgewerblichen Forschungslaboratorien regelt, wurde am 12. Dezember 1994 dahingehend geändert, dass medizinische Behandlungen von Menschen mit GVO nicht unter dieses Gesetz fallen. Es war offensichtlich geworden, dass die genetische Veränderung menschlicher Körperzellen in vitro oder der Transfer von in vitro im genetisch veränderten menschlichen Körperzellen in den menschlichen Organismus nicht vollständig von einem Gesetz erfasst werden konnte, das die Erzeugung von GVO in wissenschaftlichen Laboratorien und die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt regeln sollte. Folglich fällt auch die Behandlung von Menschen mit Nukleinsäuren nicht unter das Gesetz.
Die Nukleinsäureimpfung ist eine besondere Form der Gentransfertherapie. Die Behandlung von Patienten im Rahmen einer Gentherapie ähnelt damit der Behandlung mit einem Arzneimittel, in diesem Fall dem Gentherapeutikum. Die medikamentöse Behandlung, die darauf abzielt, mögliche Risiken und die Wirksamkeit des Gentherapeutikums zu ermitteln, fällt daher unter die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG).
Vor kurzem wurde eine zentrale Expertenkommission unter der Schirmherrschaft der Bundesärztekammer (Kommentar von mir: "Keine Körperschaft des öffentlichen Rechts - ein nichtrechtsfähiger Verein mit damals Ulrich Montgomery an der Spitze") gebildet. Dieses Gremium mit der Bezeichnung "Kommission für somatische Gentherapie" berät die lokalen Ethikkommissionen an den einzelnen Universitäten und Forschungseinrichtungen, die nach dem Arzneimittelgesetz die Protokolle für klinische Prüfungen zu prüfen haben, und wird somit auch klinische Prüfungen mit NA-Impfstoffen und anderen Gentherapeutika prüfen. Die Anwendung von NA-Impfstoffen zu therapeutischen Zwecken kann, wenn sie überhaupt in Betracht kommt, von einem Arzt für einzelne Patienten durchgeführt werden. Ob zusätzliche Regelungen notwendig sind, um die Qualität und Sicherheit von prophylaktischen NA-Impfstoffen und anderen Gentherapeutika zu gewährleisten, für die noch keine Marktzulassung vorliegt, wird derzeit diskutiert.
Konzertiertes Verfahren zur Beantragung der Marktzulassung von NA-Impfstoffen
Seit dem 1. Januar 1995 hat die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) ihre Arbeit aufgenommen. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Sinne von Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates, die "mittels eines der folgenden biotechnologischen Verfahren entwickelt wurden: - rekombinante DNA-Technologie, - kontrollierte Expression von Genen, die für biologisch aktive Proteine kodieren, in Prokaryonten und Eukaryonten, einschließlich trans- formierter Säugetierzellen. ..." wird von der Europäischen Kommission für alle Mitgliedsstaaten der EU im zentralisierten Verfahren eingeholt. Die Definition von biotechnologischen Arzneimitteln umfasst zukünftige Produkte für den somatischen Gentransfer beim Menschen wie virale oder nicht-virale Gentransfervektoren und trägerfreie Nukleinsäuren, unabhängig von ihrer Verwendung als Therapeutika oder Impfstoffe. Es gilt also auch für NA-Schutzimpfstoffe.
Die Nukleinsäureimpfung ist eine besondere Form der Gentransfertherapie. Die Behandlung von Patienten im Rahmen einer Gentherapie ähnelt damit der Behandlung mit einem Arzneimittel, in diesem Fall dem Gentherapeutikum. Die medikamentöse Behandlung, die darauf abzielt, mögliche Risiken und die Wirksamkeit des Gentherapeutikums zu ermitteln, fällt daher unter die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG).
Vor kurzem wurde eine zentrale Expertenkommission unter der Schirmherrschaft der Bundesärztekammer (Kommentar von mir: "Keine Körperschaft des öffentlichen Rechts - ein nichtrechtsfähiger Verein mit damals Ulrich Montgomery an der Spitze") gebildet. Dieses Gremium mit der Bezeichnung "Kommission für somatische Gentherapie" berät die lokalen Ethikkommissionen an den einzelnen Universitäten und Forschungseinrichtungen, die nach dem Arzneimittelgesetz die Protokolle für klinische Prüfungen zu prüfen haben, und wird somit auch klinische Prüfungen mit NA-Impfstoffen und anderen Gentherapeutika prüfen. Die Anwendung von NA-Impfstoffen zu therapeutischen Zwecken kann, wenn sie überhaupt in Betracht kommt, von einem Arzt für einzelne Patienten durchgeführt werden. Ob zusätzliche Regelungen notwendig sind, um die Qualität und Sicherheit von prophylaktischen NA-Impfstoffen und anderen Gentherapeutika zu gewährleisten, für die noch keine Marktzulassung vorliegt, wird derzeit diskutiert.
Konzertiertes Verfahren zur Beantragung der Marktzulassung von NA-Impfstoffen
Seit dem 1. Januar 1995 hat die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) ihre Arbeit aufgenommen. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Sinne von Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates, die "mittels eines der folgenden biotechnologischen Verfahren entwickelt wurden: - rekombinante DNA-Technologie, - kontrollierte Expression von Genen, die für biologisch aktive Proteine kodieren, in Prokaryonten und Eukaryonten, einschließlich trans- formierter Säugetierzellen. ..." wird von der Europäischen Kommission für alle Mitgliedsstaaten der EU im zentralisierten Verfahren eingeholt. Die Definition von biotechnologischen Arzneimitteln umfasst zukünftige Produkte für den somatischen Gentransfer beim Menschen wie virale oder nicht-virale Gentransfervektoren und trägerfreie Nukleinsäuren, unabhängig von ihrer Verwendung als Therapeutika oder Impfstoffe. Es gilt also auch für NA-Schutzimpfstoffe.
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Das Antragsverfahren ist so gestaltet, dass es die Kriterien des "one door/one key"-Prinzips erfüllt, was kurze Prüfzeiten und die Erteilung der Zulassung in allen Mitgliedsstaaten der EU nach Einreichung eines einzigen Antrags ermöglicht. Nach diesem Verfahren wird die Zulassung von der Gemeinschaft innerhalb von 210 Tagen erteilt. Die Mitteilung über die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird im "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" veröffentlicht. Das Antragsformat und die Antragsverfahren sind in der "Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft" beschrieben, z. B. in Band I1A, "Hinweise für Antragsteller auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln in der Europäischen Gemeinschaft". Die rechtlichen Grundlagen für die Verfahren sind in Band I ("Rules Relating to Marketing Authorisation of Medicinal Prod- ucts for Human Use") (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft, 2, Rue Mercier, L-2985 Luxemburg, (Tel. x-352-49-9281, Fax x-352-49- 0003) dargelegt und basieren u.a. auf der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 und der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993.
Das zentralisierte Verfahren zur Erlangung der Genehmigung für das Inverkehrbringen umfasst die Einreichung eines Antragsdossiers bei der EMEA in London. Der Antrag sollte auf der Grundlage der Leitlinien und Mitteilungen an die Antragsteller verfasst werden, wie sie in den oben erwähnten veröffentlichten Vorschriften enthalten sind. Für NA-Impfstoffe sind die Notes for Guidance mit dem Titel "The Production and Quality Control of Medicinal Products Derived by Recombinant DNA Technology (Revision 1994)" und "Gene Therapy Products-Quality, Safety and Efficacy Aspects in the Production of Vectors and Genetically Modified Somatic Cells" sind wichtig.
Möglicherweise müssen weitere und spezifischere Leitlinien entwickelt werden. Der zentralisierte Überprüfungsprozess beginnt mit der Auswahl eines Berichterstatters und möglicherweise eines Mitberichterstatters aus den Reihen der Mitglieder des Ausschusses für die Beurteilung von Arzneispezialitäten (CPMP) oder der Mitglieder des Ausschusses für die Beurteilung von Tierarzneimitteln (CVMP). Der Berichterstatter und der Mitberichterstatter müssen den Antrag auf Unbedenklichkeit, Wirksamkeit, Qualität des Arzneimittels und mögliche Umweltrisiken (ER) prüfen und werden daher höchstwahrscheinlich Sachverständige mit bekanntem wissenschaftlichem und regulatorischem Hintergrund für die Erstprüfung auswählen. Innerhalb von 210 Tagen erstellt der Berichterstatter einen Beurteilungsbericht, der alle geprüften Aspekte des Produkts zusammenfasst und die Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels bildet.
Die Berichterstatter erstellen auch einen Entwurf für eine Zusammenfassung der Produktmerkmale, geben Hinweise auf mögliche Einschränkungen und überprüfen den Text für die Etikettierung und Packungsbeilage. Sie bilden somit die Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels.
Das zentralisierte Verfahren zur Erlangung der Genehmigung für das Inverkehrbringen umfasst die Einreichung eines Antragsdossiers bei der EMEA in London. Der Antrag sollte auf der Grundlage der Leitlinien und Mitteilungen an die Antragsteller verfasst werden, wie sie in den oben erwähnten veröffentlichten Vorschriften enthalten sind. Für NA-Impfstoffe sind die Notes for Guidance mit dem Titel "The Production and Quality Control of Medicinal Products Derived by Recombinant DNA Technology (Revision 1994)" und "Gene Therapy Products-Quality, Safety and Efficacy Aspects in the Production of Vectors and Genetically Modified Somatic Cells" sind wichtig.
Möglicherweise müssen weitere und spezifischere Leitlinien entwickelt werden. Der zentralisierte Überprüfungsprozess beginnt mit der Auswahl eines Berichterstatters und möglicherweise eines Mitberichterstatters aus den Reihen der Mitglieder des Ausschusses für die Beurteilung von Arzneispezialitäten (CPMP) oder der Mitglieder des Ausschusses für die Beurteilung von Tierarzneimitteln (CVMP). Der Berichterstatter und der Mitberichterstatter müssen den Antrag auf Unbedenklichkeit, Wirksamkeit, Qualität des Arzneimittels und mögliche Umweltrisiken (ER) prüfen und werden daher höchstwahrscheinlich Sachverständige mit bekanntem wissenschaftlichem und regulatorischem Hintergrund für die Erstprüfung auswählen. Innerhalb von 210 Tagen erstellt der Berichterstatter einen Beurteilungsbericht, der alle geprüften Aspekte des Produkts zusammenfasst und die Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels bildet.
Die Berichterstatter erstellen auch einen Entwurf für eine Zusammenfassung der Produktmerkmale, geben Hinweise auf mögliche Einschränkungen und überprüfen den Text für die Etikettierung und Packungsbeilage. Sie bilden somit die Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels.
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NA Impfstoffe gegen AIDS: Erste Schritte der Entwicklung
Mit dem Ziel, einen Impfstoff gegen AIDS zu entwickeln, haben wir Exprimierungskonstrukte für einzelne und mehrere Antigene des Simian Immunodeficiency Virus (SIVmac) aus Rhesusaffen entwickelt. Zunächst wurden verschiedene Promotoren mit der cDNA verknüpft, die die kodierende Region des Luciferase-Reportergens umfasst (ABB.1). 70 pg Plasmid-DNA (in 10 %iger Saccharoselösung), die die Luciferase-Expressionskonstrukte enthielten, wurden an einer einzigen Stelle in den Musculus semitendinosus und semimembranosus von 6 bis 8 Monate alten BALB/c-Mäusen beimpft. Nach 7, 21 und 64 Tagen nach der Inokulation wurden die Luciferase-Aktivitäten gemessen, um dieTranskriptionsaktivitäten der verwendeten Promotoren. Während der Housekeeping-Genpromotor von Rattenproto-ras lHa niedrige und schwankende Expressionsniveaus induzierte, konnte der Genpromotor der murinen Phosphoglyceratkinase (PGK) eine anhaltende und hochgradige Expression des Markergens induzieren. Das lentivirale Long Terminal Repeat (LTR) des akut virulenten Affenimmundefizienzvirus SIVsm-Pbj14 der Rußmangusten induzierte eine etwas stärkere Genexpression. Überraschenderweise wurde kein signifikanter Anstieg der Genaktivität beobachtet, wenn 25 pg eines Expressionskonstrukts, das die cDNA des Transaktivierungsgens des humanen Immundefizienzvirus Typ I umfasst, mit dem lentiviralen LTR-Luciferase-Konstrukt koinokuliert wurde. Eine optimale Genexpression wurde weiterhin mit dem zuvor beschriebenen Cytomegalovirus (CMV)-Intron A-Promotor erreicht.
Als Nächstes wurden die in ABB. 2 dargestellten Expressionskonstrukte für einzelne und mehrere SIVmac-Antigene erstellt. Die Plasmid-DNA (100pg) jedes dieser Konstrukte wurde über einen Zeitraum von 4 Wochen dreimal i.m. in Mäuse injiziert. Die Seren dieser Mäuse wurden eine Woche nach der letzten Inokulation in einem konventionellen Festphasen-Enzymimmunoassay (ELISA) auf bindende Antikörper unter Verwendung des SIVmac-Vollvirusantigens getestet. Mit den verschiedenen Konstrukten wurden Titer von 1:30 bis 1:100 nachgewiesen, was zeigt, dass die Induktion humoraler Antikörper mit diesen Expressionsgenen möglich war. Um sicherzustellen, dass nach der Inokulation des Expressionskonstrukts, das mehrere Gene von SIVmac umfasst, auch spezifische Antikörper gegen die enu-Genprodukte gebildet wurden, testeten wir auch die Reaktivität der Immunseren gegen rekombinantes gp130-ENV von SIVmac (Daten nicht gezeigt). Es waren Antikörper nachweisbar, was zeigt, dass das Konzept der Induzierung einer Immunität gegen mehrere Antigene unter Verwendung komplexer Expressionskonstrukte aus einem einzigen und nicht aus mehreren Expressionskonstrukten machbar war. Nach der DNA-Inokulation wurden keine unerwünschten Wirkungen festgestellt, aber es müssen noch strengere Tests zu spezifischen Sicherheitsfragen durchgeführt werden. Weitere Experimente werden die Entwicklung eines Impfstoffs gegen AIDS unter Verwendung komplexer Expressionskonstrukte von SIVmac für die i.m.-Inokulation von Rhesusaffen und die anschließende Infektion mit homologen und heterologen Viren umfassen.
ZUSAMMENFASSUNG
Nukleinsäure-Impfstoffe sind vielversprechende Kandidaten für einfach zu handhabende und kostengünstige Impfstoffe, die die Sicherheit von Subunit-Impfstoffen mit der Wirksamkeit von Lebendvirus-Impfstoffen kombinieren. Um eine Marktzulassung für einen Nukleinsäureimpfstoff in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erhalten, muss ein einziges Antragsdossier bei der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingereicht werden. Hinweise zu den Daten, die zur Unterstützung der Anträge erforderlich sind, stehen zur Verfügung. Die präklinische Entwicklung von Nukleinsäureimpfstoffen muss gemäß den einschlägigen EG-Richtlinien, die in das deutsche Gengesetz umgesetzt wurden, in geschlossenen Systemen erfolgen. Klinische Prüfungen in Deutschland würden nach den bekannten Verfahren des deutschen Arzneimittelgesetzes durchgeführt, während das Gengesetz nicht anwendbar ist.
Mit dem Ziel, einen Impfstoff gegen AIDS zu entwickeln, haben wir Exprimierungskonstrukte für einzelne und mehrere Antigene des Simian Immunodeficiency Virus (SIVmac) aus Rhesusaffen entwickelt. Zunächst wurden verschiedene Promotoren mit der cDNA verknüpft, die die kodierende Region des Luciferase-Reportergens umfasst (ABB.1). 70 pg Plasmid-DNA (in 10 %iger Saccharoselösung), die die Luciferase-Expressionskonstrukte enthielten, wurden an einer einzigen Stelle in den Musculus semitendinosus und semimembranosus von 6 bis 8 Monate alten BALB/c-Mäusen beimpft. Nach 7, 21 und 64 Tagen nach der Inokulation wurden die Luciferase-Aktivitäten gemessen, um dieTranskriptionsaktivitäten der verwendeten Promotoren. Während der Housekeeping-Genpromotor von Rattenproto-ras lHa niedrige und schwankende Expressionsniveaus induzierte, konnte der Genpromotor der murinen Phosphoglyceratkinase (PGK) eine anhaltende und hochgradige Expression des Markergens induzieren. Das lentivirale Long Terminal Repeat (LTR) des akut virulenten Affenimmundefizienzvirus SIVsm-Pbj14 der Rußmangusten induzierte eine etwas stärkere Genexpression. Überraschenderweise wurde kein signifikanter Anstieg der Genaktivität beobachtet, wenn 25 pg eines Expressionskonstrukts, das die cDNA des Transaktivierungsgens des humanen Immundefizienzvirus Typ I umfasst, mit dem lentiviralen LTR-Luciferase-Konstrukt koinokuliert wurde. Eine optimale Genexpression wurde weiterhin mit dem zuvor beschriebenen Cytomegalovirus (CMV)-Intron A-Promotor erreicht.
Als Nächstes wurden die in ABB. 2 dargestellten Expressionskonstrukte für einzelne und mehrere SIVmac-Antigene erstellt. Die Plasmid-DNA (100pg) jedes dieser Konstrukte wurde über einen Zeitraum von 4 Wochen dreimal i.m. in Mäuse injiziert. Die Seren dieser Mäuse wurden eine Woche nach der letzten Inokulation in einem konventionellen Festphasen-Enzymimmunoassay (ELISA) auf bindende Antikörper unter Verwendung des SIVmac-Vollvirusantigens getestet. Mit den verschiedenen Konstrukten wurden Titer von 1:30 bis 1:100 nachgewiesen, was zeigt, dass die Induktion humoraler Antikörper mit diesen Expressionsgenen möglich war. Um sicherzustellen, dass nach der Inokulation des Expressionskonstrukts, das mehrere Gene von SIVmac umfasst, auch spezifische Antikörper gegen die enu-Genprodukte gebildet wurden, testeten wir auch die Reaktivität der Immunseren gegen rekombinantes gp130-ENV von SIVmac (Daten nicht gezeigt). Es waren Antikörper nachweisbar, was zeigt, dass das Konzept der Induzierung einer Immunität gegen mehrere Antigene unter Verwendung komplexer Expressionskonstrukte aus einem einzigen und nicht aus mehreren Expressionskonstrukten machbar war. Nach der DNA-Inokulation wurden keine unerwünschten Wirkungen festgestellt, aber es müssen noch strengere Tests zu spezifischen Sicherheitsfragen durchgeführt werden. Weitere Experimente werden die Entwicklung eines Impfstoffs gegen AIDS unter Verwendung komplexer Expressionskonstrukte von SIVmac für die i.m.-Inokulation von Rhesusaffen und die anschließende Infektion mit homologen und heterologen Viren umfassen.
ZUSAMMENFASSUNG
Nukleinsäure-Impfstoffe sind vielversprechende Kandidaten für einfach zu handhabende und kostengünstige Impfstoffe, die die Sicherheit von Subunit-Impfstoffen mit der Wirksamkeit von Lebendvirus-Impfstoffen kombinieren. Um eine Marktzulassung für einen Nukleinsäureimpfstoff in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erhalten, muss ein einziges Antragsdossier bei der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingereicht werden. Hinweise zu den Daten, die zur Unterstützung der Anträge erforderlich sind, stehen zur Verfügung. Die präklinische Entwicklung von Nukleinsäureimpfstoffen muss gemäß den einschlägigen EG-Richtlinien, die in das deutsche Gengesetz umgesetzt wurden, in geschlossenen Systemen erfolgen. Klinische Prüfungen in Deutschland würden nach den bekannten Verfahren des deutschen Arzneimittelgesetzes durchgeführt, während das Gengesetz nicht anwendbar ist.
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Klinische Versuche sollten erst nach Zustimmung der unter der Schirmherrschaft der Bundesärztekammer gebildeten Kommission für Gentherapieversuche begonnen werden. Erfahrungen mit der intramuskulären Nukleinsäure-Inokulation von Tieren wurden mit Expressionskonstrukten gesammelt, die einzelne und mehrere Gene des Affen-Immunschwäche-Virus enthalten. Es wurden spezifische Antikörper gegen mehrere Antigene induziert. Es wurden keine nachteiligen Auswirkungen der Nukleinsäure-Inokulationen festgestellt, aber es müssen noch strengere Tests zu spezifischen Sicherheitsproblemen durchgeführt werden.
Der Autor dankt Stefan Wagener für die zur Verfügung gestellten experimentellen Daten, die zu den beschriebenen experimentellen Ergebnissen beigetragen haben, sowie für die konstruktiven Diskussionen mit Dr. Jungback, Dr. Lower und Dr. Schaffner während der Erstellung des Manuskripts.
Quelle: https://twitter.com/AnwaltUlbrich/status/1736051765240287248
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Der Autor dankt Stefan Wagener für die zur Verfügung gestellten experimentellen Daten, die zu den beschriebenen experimentellen Ergebnissen beigetragen haben, sowie für die konstruktiven Diskussionen mit Dr. Jungback, Dr. Lower und Dr. Schaffner während der Erstellung des Manuskripts.
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Thema heute: "Schnittstelle Paul-Ehrlich-Institut (PEI) - völliges Versagen der Arzneimittelsicherheit?"
Das PEI ist in Deutschland für die Arzneimittelsicherheit zuständig. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Gesundheit sorgten sie aber mit den sog.…
Das PEI ist in Deutschland für die Arzneimittelsicherheit zuständig. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Gesundheit sorgten sie aber mit den sog.…
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„Wir reden deutsch“: Richter lehnt Antrag zum Gendern von Klimaaktivisten vor Gericht ab
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Aktivisten fühlen sich von Waffen der im Gerichtssaal anwesenden Polizisten bedroht
Angesichts der Antragsflut am vorausgegangenen Verhandlungstag, schien der Richter nicht sonderlich überrascht. Wenngleich er in weiser Voraussicht bereits vor Prozessbeginn das Kurzifix aus dem Gerichtssaal hatte entfernen lassen – was die Aktivisten bejubelten und mit Applaus bedachten. Sie fanden sich nun zwar nicht mehr (wie beim ersten Mal) durch Jesus Christus bedroht, dafür allerdings von den Schusswaffen der im Saal anwesenden Polizeibeamten.
Dementsprechend flatterte Richter Kaltbeitzer der nächste Antrag auf den Tisch: Die Beamten sollen ihre Pistolen abgeben. „Ich will niemandem was unterstellen, aber woher weiß ich, ob da nicht einfach wer zur Waffe greift und umherschießt“, lautete die Begründung der Angeklagten. Während dem Staatsanwalt dabei unter heftigem Kopfschütteln das Wort „absurd“ über die Lippen huschte, nahm der Richter den Antrag sichtlich unbekümmert zur Kenntnis. Ohne Diskussion lehnte er die Forderung der Aktivisten ab.
„Wir reden deutsch, Punkt“: Richter lehnt Antrag auf Gendern im Gericht ab
Doch deren Strategie lautete weiterhin: Verzögerung um jeden Preis. Noch bevor der erste Zeuge vernommen werden konnte, folgte der nächste Antrag. Diesmal forderten die Aktivisten, dass im Gericht gegendert wird. „Diese Art von Sprache, wie sie hier gesprochen wird, macht Menschen, die sich nicht als Mann identifizieren, unsichtbar“, betonte ein Angeklagter. Im Gesicht von Richter Kaltbeitzer zeigte sich nun erstmals ein Stirnrunzeln. „Wir reden deutsch“, widersprach er dem Antrag. Punkt.
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Die Migrationspolitik von Sunak: Ein Schritt zur Kontrolle der Globalisten über die nationale Souveränität?
Viele sehen in der jüngsten Rede des britischen Premierministers Rishi Sunak in Italien und in seiner allgemeinen Einwanderungspolitik eine zutiefst beunruhigende Verkörperung einer globalistischen Agenda, die nach Ansicht von Kritikern von den Interessen der Eliten auf Kosten der nationalen Souveränität und der Menschenwürde angetrieben wird.
Sunaks Ausrichtung auf die übergeordneten Ziele des Weltwirtschaftsforums (WEF) wird als eklatanter Verrat nicht nur am britischen Volk, sondern auch an den Grundsätzen der demokratischen Selbstverwaltung und der nationalen Integrität angesehen.
Die Kritik erstreckt sich nicht nur auf die Politik, sondern auch auf Sunaks Charakter und Führungsqualitäten. Seine Rede wird als unaufrichtiger Versuch bezeichnet, in der Einwanderungsfrage hart zu bleiben. Diese Taktik zielt eher darauf ab, parteiinterne Fraktionen zu besänftigen und sich mit internationalen Machtstrukturen zu arrangieren, als sich den wahren Herausforderungen der Migration zu stellen.
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Viele sehen in der jüngsten Rede des britischen Premierministers Rishi Sunak in Italien und in seiner allgemeinen Einwanderungspolitik eine zutiefst beunruhigende Verkörperung einer globalistischen Agenda, die nach Ansicht von Kritikern von den Interessen der Eliten auf Kosten der nationalen Souveränität und der Menschenwürde angetrieben wird.
Sunaks Ausrichtung auf die übergeordneten Ziele des Weltwirtschaftsforums (WEF) wird als eklatanter Verrat nicht nur am britischen Volk, sondern auch an den Grundsätzen der demokratischen Selbstverwaltung und der nationalen Integrität angesehen.
Die Kritik erstreckt sich nicht nur auf die Politik, sondern auch auf Sunaks Charakter und Führungsqualitäten. Seine Rede wird als unaufrichtiger Versuch bezeichnet, in der Einwanderungsfrage hart zu bleiben. Diese Taktik zielt eher darauf ab, parteiinterne Fraktionen zu besänftigen und sich mit internationalen Machtstrukturen zu arrangieren, als sich den wahren Herausforderungen der Migration zu stellen.
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Der Björn ist ja ein ganz ein Schlauer !
Wer sagt es ihm ? 👇
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Forwarded from Netzwerk bibeltreuer Christen (nbc-Jakob-Tscharntke.de)
Media is too big
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Hier ist die Predigt (ohne Lieder) vom 17.12.2023 direkt auf Telegram
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