Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
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Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!
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Wenn der Teenie nicht will...

Am 02.11.2023 fand in Stollberg im Erzgebirge eine mündliche Verhandlung statt. Die Mutter berief sich darauf, dass ihr mittlerweile 17-jähriger Sohn (am Anfang der ganzen Geschichte mit dem Gesundheitsamt war er erst 15) selbst auch nicht geimpft werden möchte.

Die Richterin machte bereits während der Verhandlung klar, dass sie allein schon aufgrund der Tatsache, dass der Sohn selbst nicht geimpft werden möchte, das Verfahren einstellen wird, weil der Wille des Sohnes maßgeblich ist.

Also kam es, wie es kommen musste. Das Verfahren wurde gem. § 47 OWiG eingestellt und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautete Z 3 OWi 650 Js 34336/23. Bei dem Gericht handelte es sich um das Amtsgericht Aue-Bad Schlema, Zweigstelle Stollberg - falls sich jemand darauf berufen möchte.

Leider findet sich im Beschluss selbst keine Begründung, sonst hätten wir den natürlich hier geteilt.
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Forwarded from Hans-Peter Bartos
Bußgeldverfahren in Potsdam ausgefallen

Nach 150 km Autofahrt durch Schneematsch in letzter Minute am Amtgericht Potsdam gerade noch rechtzeitig angekommen, erfuhren wir an der Pforte, dass der heutige Verhandlungstermin leider ausfällt.

Allerdings bot der freundliche Gerichtspförtner an, den Richter herunterzurufen, der dann auch gleich kam. Der sympathische Richter erklärte uns, dass er meine 7-seitige Einlassung erst am Freitag bekommen hat und sie aufgrund des Umfangs noch nicht komplett durcharbeiten konnte. Er hat sie an das Ordnungsamt zur Stellungnahme geschickt und einen neuen Termin für Februar anberaumt.

Zwar haben wir heute noch kein Urteil erhalten, dem zuversichtlichen Auftreten des Richters und einigen seiner Bemerkungen nach zu urteilen, dürfte das Verfahren für die Betroffenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit positiv ausgehen.

Wenn die Behördenleitung noch ein wenig klaren Restverstand besitzt und sich nicht total blamieren will, dürfte ihr eigentlich nur der Weg bleiben, den den Bußgeldbescheid zurückzuziehen. Na ja, wir werden sehen.

Siehe auch diese Nachricht mit der Ankündigung des Gerichtstermins.
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AG Meiningen

Am Amtsgericht Meiningen fand am 27.11. erneut eine Verhandlung statt. Dieser Fall war besonders spannend, denn die Mutter hatte bereits ein Bußgeld kassiert, weil ihre eigentlich schulpflichtige Tochter die Schule nicht besucht hat.

Und wer die Schule nicht besucht, wird natürlich nicht in der Schule betreut.

Und wer in der Schule nicht betreut wird, der fällt natürlich nicht unter das Masernschutzgesetz.

... sage nicht ich, sagt das Gesetz.

Naja, die Richterin, Frau Döllein sah das leider anders.

Wie Frau Döllein zu ihrer Entscheidung kommt, haben wir leider nicht verstanden, aber wir sind ja alle sehr kommunikativ (sonst wären wir wohl nicht hier auf Telegram), also habe ich mal per E-Mail nachgefragt, ob wir das erfahren dürfen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

über eine Bekannte habe ich erfahren, dass heute Früh um 8:30 Uhr bei Ihnen im AG Meiningen eine mündliche Verhandlung in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Masern-Nachweispflicht unter Richterin Döllein stattfand.

Hierbei ging es um ein Kind, das gar nicht in der Schule war, aber dennoch nach Meinung der Richterin einen Masernschutz hätte aufweisen müssen.

Ist es möglich, dieses Urteil in anonymisierter Form zu bekommen, sobald es veröffentlicht wurde? In NRW werden hierfür i.d.R. 12,50 € veranschlagt.

Da ich selbst die Verfassungsbeschwerde zum Masernschutzgesetz betr. schulpflichtiger Kinder initiiert habe, ebenso die Klagen gegen die Bundesregierung vor dem VG Köln und dem OVG Münster und auch bei der EMRK-Beschwerde in Straßburg mit beteiligt bin, interessiert mich brennend die Begründung der Richterin, warum ein Kind, das gar nicht in einer Einrichtung nach § 33 Nr. 1-3 IfSG betreut wird, dennoch einen Nachweis zu erbringen hat. Die Rechtskommentare sehen dies nämlich explizit anders.

Ich möchte das Urteil mit der Meinung der Richterin gerne veröffentlichen.

Vielen Dank und freundliche Grüße...
Carolin Jost-Kilbert


Merkt euch bitte:

Ein Bußgeld ist noch nicht bezahlt, selbst wenn ein Richter das bestätigt hat 👍

In diesem Fall hat die Mutter sofort Rechtsbeschwerde eingelegt und zieht mit ihrem Fall vor das OLG.
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AG Gelnhausen

Das AG Meiningen ist nicht das einzige Gericht, das ein paar Fragen gestellt bekommen hat. Am Montag fanden vor dem AG Gelnhausen auch zwei Verhandlungen statt. Wir wussten bis gestern nur von einer, aber die andere Mama hat sich zwischenzeitlich im Chat gemeldet und ist nun auch Mitglied der Main-Kinzig-Kreis-Truppe.

Beide Verfahren verliefen wohl sehr ähnlich:
Ein junger Richter, der sich nicht berufen fühlte, mehr als die formelle Rechtmäßigkeit der Bußgeldbescheide, nicht aber des Verfahrens, zu überprüfen, übergibt während der Verhandlung die grobe Verantwortung an einen Vertreter des Gesundheitsamts, der durch den Prozess führt.
Im Publikum zwei junge Damen, die als Begleiterinnen des Mannes vom Gesundheitsamt im Publikum am Prozess teilnahmen und auf dem Gang beim Verlassen des Gerichtssaals dann über das beschuldigte Elternteil lästerten.

Folgende Anfrage hat das AG Gelnhausen von mir zu einem der beiden Fälle bekommen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

über eine Bekannte habe ich erfahren, dass am Montag um 9:30 Uhr bei Ihnen im AG Gelnhausen eine mündliche Verhandlung in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Masern-Nachweispflicht unter Richter Nell stattfand - bzw. mit fast einstündiger Verspätung abgehalten wurde.

Hierbei ging es um einen Vater, der einen Bußgeldbescheid für ein Kind, das selbst nicht geimpft werden wollte, erhalten hatte, obwohl es bisher noch keine einzige gesetzeskonforme Aufforderung des Gesundheitsamts Main-Kinzig-Kreis an ihn gegeben hatte, diesem überhaupt einen Nachweis vorzulegen.

Ist es möglich, dieses Urteil in anonymisierter Form zu bekommen, sobald es ausgefertigt wurde? In NRW werden hierfür i.d.R. 12,50 € veranschlagt.

Da ich selbst die Verfassungsbeschwerde zum Masernschutzgesetz betr. schulpflichtiger Kinder initiiert habe, ebenso die Klagen gegen die Bundesregierung vor dem VG Köln und dem OVG Münster und auch bei der EMRK-Beschwerde in Straßburg mit beteiligt bin, interessiert mich brennend die Begründung des Richters,

1. warum ein Bußgeldbescheid nur gegen ein Elternteil in Ordnung ist (im Gegensatz zur Rechtsprechung des VG Magdeburg, OVG Sachsen-Anhalt, VG Neustadt / Weinstraße und VG Münster),

2. warum eine formlose Aufforderung des Gesundheitsamts den Anforderungen an eine Aufforderung genügt (im Gegensatz zur Rechtsprechung des VG Oldenburg und des BayVGH, die davon ausgehen, dass dies zwingen ein Verwaltungsakt sein muss) und

3. warum eine 14-jährige keine eigene Meinung zu dem Thema haben darf (im Gegensatz zu wohl bereits Dutzenden Fällen in ganz Deutschland, in denen Amtsrichter das Kindeswohl über alles gestellt haben).

Ich möchte das Urteil mit der Meinung des Richters gerne veröffentlichen, da es immer wieder interessant für alle ist, die unterschiedlichen Facetten der Rechtsprechung zu verstehen.

Vielen Dank und freundliche Grüße...
Carolin Jost-Kilbert


Wir halten euch auf dem Laufenden, sobald eine Antwort kommt. In beiden Fällen in Gelnhausen ist ebenfalls Rechtsbeschwerde angedacht.
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Neuer PayPal-Link...

Thomas hatte wieder einen neuen PayPal-Spendenpool erstellt und ich hatte vor lauter Arbeit vergessen, ihn zu teilen.

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Unsere Bankverbindung bleibt aber stabil.

IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
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(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
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Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.

Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.

Danke 🙏
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Heute vor drei Jahren war es soweit:

Unsere Verfassungsbeschwerde ist per Fax an das Bundesverfassungsgericht rausgegangen.

Seitdem liegt sie unbearbeitet oder zumindest unbeschieden in Karlsruhe.

Man sagt ja so schön:

"Aller guten Dinge sind drei."

Dürfen wir also nach drei Jahren endlich hoffen, dass sich die Richterinnen und Richter rund um Herrn Harbarth endlich unserer Beschwerde annehmen?

Oder lassen sie den Rest der Welt noch ein weiteres Jahr warten, in dem dann die ersten Verwaltungsgerichte das Gesetz "gekippt" haben werden?

Wir dürfen gespannt sein 🎉

Auf alle Fälle werden wir nicht aufgeben, sondern an allen Fronten weitermachen.
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2023-12-24-MSG Umsätze ZSF.pdf
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 24.12.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.

Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!

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Neues Jahr — Neues Glück...

Dr. Lipinski hat zum Anfang des Jahres 2024 👉 eine Pressemitteilung als kleine "Jahresvorausschau" herausgegeben.

Und wir danken allen unseren Abonnenten, Freunden, Verwandten und Bekannten ganz besonders auch für eure Unterstützung beim Schuldenabbau.

Endlich ist dort Land in Sicht ☺️

Thomas hat wieder einen neuen PayPal-Pool angelegt und den über PayPal im alten Pool eingegangenen Betrag von 671,72 € (unter Berücksichtigung der Gebühren) auf das MSG-Konto überwiesen.

Vielen Dank, lieber Thomas, für deinen Einsatz bei PayPal, und dir, lieber Robert, für die Rückendeckung in Sachen Kontoführung 🙏
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AG Tiergarten...

Vor dem AG Tiergarten fand am 21.06.2023 eine Verhandlung und am 20.12.2023 die Urteilsverkündung in einem Bußgeldverfahren zum Masernschutzgesetz statt.

Im Laufe des Verfahrens hatten die Eltern drei Atteste vorgelegt, mit denen das Gesundheitsamt Friedrichshain-Kreuzberg aber jeweils nicht einverstanden war.

Statt den Eltern, die mehrfach um Aufklärung gebeten hatten, jedoch mitzuteilen, welches Problem es mit den Attesten gab, entschied sich das Amt für Zwangsgelder sowie Bußgeld — und das, obwohl die Eltern immer rechtzeitig alles vorlegten, was das Amt von ihnen forderte. Aber offensichtlich war es nie richtig.

Die Richterin des Amtsgerichts fragte im Rahmen der Verhandlung bei der Amtsärztin nach, wo denn im Gesetz stehe, dass eine Diagnose auf dem Attest stehen soll. Daraufhin erhielt sie die Antwort, das habe man intern unter sich für den Bezirk beschlossen, da es eine Grauzone wäre.

So eine Info hatte die Richterin offensichtlich nicht erwartet und wirkte sehr überrascht, wenn nicht sogar empört.

Am Ende wurde das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, alle Kosten gehen zu Lasten der Kasse des Landes Berlin. Das Gesundheitsamt war leider bei der Urteilsverkündung nicht anwesend. Offensichtlich hatte sich die Niederlage schon im Rahmen der Verhandlung angekündigt.

Leider geht aus dem Urteil zum Sachverhalt nichts hervor. Wir hätten es sonst gerne mit euch geteilt.

Und auch die Zwangsgeldverfahren der Familie laufen weiter. Das Amt gibt einfach keine Ruhe 😞
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Waldshut-Tiengen...

Heute möchte ich gerne einmal einen Schwaben-Spartipp mit euch teilen.

Im Rahmen einer Akteneinsicht beim Gesundheitsamt Waldshut-Tiengen befand sich ein sehr interessantes Schreiben des Gesundheitsamts an die Bußgeldstelle in der Fallakte.

Diesen Auszug daraus wollen wir euch einfach nicht vorenthalten (s.o.).

Für alle, die das Beamtendeutsch nicht verstehen, hier die Übersetzung:

"Wir hatten keine Lust, das Kind auf Impffähigkeit oder Impfunfähigkeit zu untersuchen. Außerdem kostet das Geld, und zwar Geld aus dem Topf des Landratsamts. Da wir dieses Geld sparen wollten, haben wir uns entschieden, stattdessen lieber den Eltern ein Bußgeld zu vergeben. So sparen wir das Geld für die Untersuchung und nehmen gleichzeitig noch Geld fürs Landratsamt ein."
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Betretungsverbote...

In immer mehr Teilen Deutschlands gibt es aktuell Betretungsverbote. Bzgl. des Themas lohnt sich aber mal ein tieferer Blick in die Entstehung des Masernschutzgesetzes (Stichwort: "Historische bzw. genetische Auslegung" von Gesetzen), allen voran BT-Drs. 19/13452, S. 30 f. (Hervorhebungen durch mich):

Das Gesundheitsamt kann außerdem gegenüber Personen, die trotz Aufforderung nach den Sätzen 1 und 2 keinen Nachweis vorlegen, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, soweit diese Personen keiner gesetzlichen Schul- oder Unterbringungsverpflichtung (etwa auf Grund des Asylgesetzes) unterliegen (Satz 3). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 handelt oder um eine andere in Absatz 8 genannte Einrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. Die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis richten sich nach den vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber eine Schutzimpfung gegen Masern in den genannten Einrichtungen als grundsätzlich zumutbar eingestuft hat.

Und was lesen wir in § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG?

Dass das alles nur im Rahmen eines akuten Ausbruchsgeschehens gilt!

Nun kommt natürlich der "advocatus diaboli" und argumentiert, dass das Gesetz aber doch geändert wurde, und zwar durch BT-Drs. 19/15164 und der § 34 IfSG gar nicht mehr im Gesetzestext drin steht.

Dennoch ist in o.g. Drucksache auf S. 44 nichts davon zu lesen, dass der Charakter der Betretungs- und Tätigkeitsverbote angepasst werden sollte, lediglich der Personenkreis wurde ausgeweitet bzw. konkretisiert.

Schließlich verweist der Entwurf des Masernschutzgesetzes in § 20 Absatz 12 Satz 3 IfSG-E bislang bezüglich möglicher Betreuungs- und Tätigkeitsverbote auf § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Da § 34 IfSG auf einen Kontakt zu Betreuten abstellt (die Masernimpfpflicht aber nicht, auch Reinigungspersonal soll beispielsweise erfasst sein) und er nur Gemeinschaftseinrichtungen betrifft (die Masernimpfpflicht aber auch Tätige in Gesundheitseinrichtungen betrifft) ist der Verweis missverständlich und es werden entsprechende Verbote direkt in § 20 Absatz 12 IfSG ohne Verweis geregelt.

Die genetische bzw. historische Auslegung des Gesetzestexts lässt also darauf schließen, dass Betretungsverbote jenseits einer drohenden Gefahr einer Maserninfektion nicht im Sinne des Gesetzgebers sind.

Auch lässt sich nur so erklären, warum der Gesetzgeber nicht eine Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, z.B. im Fall von medizinischem Personal, Lehrern und Betreuern, und die Einschränkung der Unverletzbarkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 7 GG, z.B. im Fall von Tagesmüttern, die Kinder in ihren eigenen Wohnräumen betreuen, in § 20 Abs. 14 IfSG aufgenommen hat.

Vielleicht solltet ihr diese Überlegung im Rahmen von Anhörungen, Widersprüchen und Klagen gegen Betretungsverbote mit berücksichtigen 😉
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Waldshut-Tiengen...

Wer dachte, zu Waldshut-Tiengen wäre alles gesagt, den muss ich leider enttäuschen.

Eine andere Familie hatte Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt, bevor sie den Einspruch begründen wird, außerdem Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Statt der Akteneinsicht kam nun jedoch ein Schreiben, dass man dem Einspruch nicht abhelfen könne und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird, wenn der Einspruch aufrechterhalten bleibt.

U.a. wurde obiger Auszug des Gesundheitsamts mitgeschickt, den ich gerne auch einmal in eigene Worten übersetzen möchte.

"In unserer Behörde herrscht das blanke Chaos. Leider finden wir das Attest aus dem Jahr 2020 nicht mehr, das wir damals überprüft und anerkannt haben. Daher berufen wir uns auf den Datenschutz, fordern erneut die Vorlage des 2020 anerkannten Attests, lehnen es jetzt aber ab, da wir auf Einnahmen aus Bußgeldern angewiesen sind. Wir sind nämlich nicht nur völlig unorganisiert, sondern auch noch pleite."
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VG Bayreuth...

Immer wieder liest man in Ordnungsverfügungen, Zwangsgeldandrohungen und -bescheiden von einem Beschluss des VG Bayreuth vom 14.11.2022 mit Az. B 7 S 22.1038.

Für alle, die es noch nicht mitbekommen haben, und vor allem auch an die mitlesenden Ämter und Gerichte da draußen:

Dies ist nur der Beschluss in einem Eilverfahren und die Hauptsache ist ausgesetzt nach § 94 VwGO, bis das Bundesverfassungsgericht über Az. 1 BvR 2700/20 (unsere Verfassungsbeschwerde) entschieden hat.

Uns sind Dutzende weitere Aussetzungen bekannt, vor allem in Bayern und die meisten davon vor dem VG Würzburg. Das VG Regensburg dagegen überlegt in mehreren Fällen ernsthaft, den Beschluss des VGH Bayern, Az. 20 CS 23.1432 vom 21.09.2023, anzuwenden und in der Hauptsache zu entscheiden.

Das einzige in der Sache entschiedene Hauptsacheverfahren in ganz Deutschland dürfte jedoch nach wie vor bisher das Verfahren vor dem VG Münster 5 K 2287.22 vom 21.08.2023 sein, wo im Ergebnis herauskam, dass es keine Zwangsgelder für schulpflichtige Kinder geben kann.
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VG Minden_Az. 7 L 1116.23_Beschluss vom 19.12.2023.pdf
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VG Minden...

Das VG Minden hat in seinem Beschluss im Eilverfahren zu Az. 7 L 1116/23 vom 19.12.2023 endlich einmal einstweiligen Rechtschutz gewährt.

(Ich habe mal wieder den Beschluss abgetippt, mir aber lange überlegt, ob er veröffentlicht werden sollte.)

Das ist leider kein positiver Beschluss für uns, denn nach wie vor bleibt das VG Minden seiner Linie treu, dass es eine Freiwilligkeit der Impfentscheidung in Deutschland nicht gibt und alle, die nicht impfen möchten, mit Zwangsgeldern zum Impfen gezwungen werden dürfen.

Bitte richtet euren Augenmerk besonders auch auf den Streitwert, der hier auf 62,50 € heruntergesetzt wurde. In den Eilverfahren, in denen die Eltern verloren haben, wurde der Streitwert nicht entsprechend nach unten korrigiert, sondern lag bei 2500 €, z.B. im Fall von Az. 7 L 883/23 vom 06.11.2023.
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2024-01-17-MSG Umsätze ZSF.pdf
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 17.01.24 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.

Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!

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Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.

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Wer nicht fragt, bleibt dumm...

Uns haben in den letzten Tagen Rückmeldungen aus Bayern und Thüringen erreicht, dass Seitens der Landes-Gesundheitsministerien die Fachaufsichtsbehörden einiger Gesundheitsämter eingeschaltet wurden, um deren Umsetzung des Masernschutzgesetzes zu überprüfen.

Dem war vorausgegangen, dass besagte Gesundheitsämter einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Sat 1 Nr. 3 IfSG (die Bestätigung einer anderen Stelle, dass dort bereits ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorgelegt wurde) pauschal entweder nicht angefordert oder aber nicht akzeptiert hatten.

Gerne möchte ich hier exemplarisch einen Text von betroffenen Eltern teilen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen des Masernschutzgesetzes wurde ich vom Gesundheitsamt [Name des Gesundheitsamts] aufgefordert, diesem einen Nachweis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam ich nach, indem ich einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG in Form der Bestätigung der Schule / der Kita / vom Bürgeramt [Name nicht notwendig!] vorlegte, dass dort der Nachweis bereits erbracht wurde.

Können Sie mir bitte mitteilen, ob es von Ihrer Seite eine Dienstanweisung an die Gesundheitsämter im Bundesland [Name des Bundeslandes] gibt, dass im Rahmen des Masernschutzgesetzes z.B. Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG nicht akzeptiert werden dürfen?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen


In manchen Fällen ist es so, dass die Gesundheitsämter diesen Nachweis nicht einmal anfordern (in Bamberg sogar in einem kostenpflichtigen Aufforderungsbescheid), in anderen Fällen werden diese Nachweise einfach abgelehnt.

Seid einfach mutig und fragt bei den Vorgesetzten eurer Gesundheitsämter nach. Es gibt viele Quellen, die rechtliche Infos geben, ohne Geld dafür zu verlangen. Die Gesundheitsministerien der Länder, die Landesdatenschutzbeauftragten... Seid einfach mal kreativ und ggf. ein bisschen mutig ☺️
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Presseschau...

Die Sächsische Zeitung berichtet über das Masernschutzgesetz und dessen Umsetzung bzw. die Herausforderungen damit im Landkreis Meißen.

Der Artikel "Fehlende Masern-Impfungen beschäftigen die Gerichte im Elbland" ist auch online zu lesen unter:

https://www.msn.com/de-de/nachrichten/panorama/fehlende-masern-impfungen-besch%C3%A4ftigen-die-gerichte-im-elbland/ar-BB1hc62Z
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👆 VG Berlin

Das VG Berlin hat einstweiligen Rechtschutz in einem Fall gewährt, in dem es um die Anordnung einer Untersuchung ging, die mit Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte.

Über den Fall hatte ich vor einer ganzen Weile schon einmal kurz berichtet (https://t.me/Masernschutzgesetz/613).

Leider geht das VG Berlin nicht auf die entscheidende Frage ein, ob Zwangsgelder zur Durchsetzung einer Untersuchung generell in Frage kommen, sondern es windet sich geschickt hin und her, um genau das nicht beantworten zu müssen.

Was nehmen wir aus dem Beschluss Wichtiges mit?

Es bedarf gar keines Hinweises, dass eine sofortige Vollziehbarkeit vorliegt, weil das Kraft Gesetzes bereits so geregelt ist.

Untersuchungen dürfen ausschließlich bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Kontraindikationsnachweisen angeordnet werden, nicht aber in anderen Fällen (besondere Grüße diesbezüglich nach Pinneberg 🙋‍♀️).

An anderen Nachweisen als Kontraindikationen hat das Gesundheitsamt gem. Gesetz keine Zweifel zu haben (an dieser Stelle möchten wir nun den Saale-Holzland-Kreis sowie das Gesundheitsamt Bautzen ganz herzlich grüßen 🙋‍♂️).

Fazit: Schade, dass das mal wieder so oberflächlich bleibt und das VG Berlin wie viele andere nicht darauf eingeht, dass es auch Rechtsprechung gibt, die besagt, dass Erstatteste gar keine Diagnosen und Befunde enthalten dürfen.
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Lasst euch nicht einschüchtern!

Am 13.01.2022 erhielt eine Mama einen Anruf vom Gesundheitsamt Main-Spessart, dass der Masern-Nachweis für ihren Sohn noch fehle. Daraufhin teilte sie der Sachbearbeiterin des Gesundheitsamts mit, dass sie noch keinen Nachweis hätte (der Sohn war damals erst einmal geimpft), weil sie dachte, die Nachweisvorlage wäre erst am 31.07.2022 fällig.

Sie wurde aufgeklärt, dass diese Info nicht stimme (entgegen einer Handreichung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in Bayern) und sie wurde aufgefordert, zeitnah den Nachweis vorzulegen.

Im April 2022 kam ein erneuter Anruf mit einer nochmaligen Erinnerung. Daraufhin schickte sie dem Gesundheitsamt ein Foto des Impfpasses mit zwei Priorix-Impfungen.

Mit Schreiben vom 10.08.2023, also ein Jahr und vier Monate später, meldete sich das Gesundheitsamt wieder und verlangte erneut die Vorlage eines Nachweises, diesmal im Original. Dabei war es das Gesundheitsamt selbst, das beim letzten Mal die Übersendung per einfacher E-Mail wollte, und das trotz der Bedenken der Mutter bzgl. Datenschutz.

Also ließ die Mutter sich von der aktuellen Schule die Vorlage bestätigen und schickte dem Gesundheitsamt einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Dies genügte dem Gesundheitsamt jedoch nicht, denn sie wollten allenfalls einen Nachweis einer zuvor besuchten Einrichtung, nicht aber einen Nachweis der aktuellen Einrichtung.

Aber was war wirklich das Problem?
Da stimmte doch etwas nicht!

Für den 15.01.24 vereinbarte die Mama einen Termin beim Gesundheitsamt. Da sie nicht alleine hingehen wollte, wurde sie von ihrem Vater begleitet, also dem Opa des betroffenen Kindes.

Die Damen vom Gesundheitsamt (o.g. Sachbearbeiterin sowie eine Amtsärztin) sahen sich den Impfpass an, fertigten eine Kopie davon an und erklärten, beim PEI die Chargennummern angefragt zu haben, die dort jedoch unbekannt wären. Sie wollten sogleich die Polizei rufen und den Impfpass einbehalten bzw. dieser übergeben. Es stünde der Verdacht der Urkundenfälschung im Raum.

Nach Rücksprache mit einer Anwältin verabschiedeten sich Tochter und Vater jedoch und verließen das Gesundheitsamt mit Impfpass.

Zuhause ging die Recherche dann los:

Anfrage beim Hersteller der Impfstoffe... Die Chargen sind nicht für den deutschen Markt produziert worden. Aha, daher wusste das PEI also nichts davon.

Rückfrage beim Importeur, der auf dem Chargen-Aufkleber stand, Kohl Pharma aus Merzig... Jede Charge besteht aus einer Nummer mit FF und einer Nummer mit CF. Das eine ist die Flüssigkeit, das andere die Trockensubstanz. Also natürlich existieren diese Chargen.

Also soooo viel Wirbel um nichts 🤦‍♀️

Das Gesundheitsamt hat sich bisher nicht wieder gemeldet, die Polizei war auch noch nicht da. Aber sollte sie kommen, liegt ja nun auch die Korrespondenz mit GSK und Kohl Pharma vor.
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