Forwarded from Carsten Jahn - TEAM HEIMAT
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💥DIE GRÜßE KANNST DU DIR WOHIN STECKEN, JULIA!💥
Am Mittwoch, dem 11. März 2026, hat sich die Bundestagspräsidentin Julia Klöckner mit dem ukrainischen Präsidenten Wladimir Selenskij in Kiew getroffen, wo er sich für deutsche Gelder bedankte. Klöckner antwortete ihm, dass sie seine Grüße den deutschen Steuerzahlern überbringen werde.
🦅#TEAMHEIMAT🇩🇪
Am Mittwoch, dem 11. März 2026, hat sich die Bundestagspräsidentin Julia Klöckner mit dem ukrainischen Präsidenten Wladimir Selenskij in Kiew getroffen, wo er sich für deutsche Gelder bedankte. Klöckner antwortete ihm, dass sie seine Grüße den deutschen Steuerzahlern überbringen werde.
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Forwarded from Patrik Baab
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So arbeitet die CIA
Die Macht der CIA: Sie war maßgeblich beteiligt am Tod von Irans Führer Ali Chamenei. Monatelang verfolgen Geheimdienste jeden seiner Schritte – sie wissen, wo er ist, wie er sich bewegt und mit wem er sich trifft. Seit fast 80 Jahren mischt die CIA weltweit…
Forwarded from Kai Orak
Vollstreckung von Rundfunkgebühren: Der Namenszug der Intendantin genügt nicht
Der BGH hat klargestellt: Für ein elektronisches Vollstreckungsersuchen reicht der Namenszug der BR-Intendantin allein nicht aus. Die einfache elektronische Signatur müsse dokumentieren, dass die Person den Inhalt tatsächlich verantwortet – etwa durch ein Standardverfahren.
Der VII. Zivilsenat hat ein Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks (BR) für formunwirksam erklärt. Eine einfache elektronische Signatur wahre die Form nur, wenn die genannte Person tatsächlich für den Inhalt des Dokuments einstehe. Der bloße Namenszug der Organleiterin genüge dafür nicht (Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24).
Der BR wollte wegen offener Rundfunkbeiträge die Zwangsvollstreckung betreiben. Grundlage war ein Ausstandsverzeichnis. Das Vollstreckungsersuchen wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an den Gerichtsvollzieher übermittelt und endete mit der elektronischen Signatur der Intendantin: "B. R., Dr. K. W., Intendantin". Versandt wurde es jedoch von einer anderen Person – das wurde zum zentralen Streitpunkt vor Gericht. Daraufhin lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Der Schuldner hielt die Vollstreckung für unzulässig. Sowohl das AG Kaufbeuren als auch das LG Kempten sahen die Vollstreckung zunächst als wirksam an. Nach ihrer Auffassung genügte die Übermittlung über das beBPo. Der Namenszug der Intendantin dokumentiere die Verantwortungsübernahme, selbst wenn ein Sachbearbeiter das Schreiben versandt habe. Gerade bei standardisierten Vollstreckungsersuchen könne die Intendantin die Verantwortung übernehmen – vergleichbar mit einer zulässigen Blankounterschrift.
Verantwortung der signierenden Person
Der BGH wies diese großzügige Sicht zurück. Entscheidend sei, dass die verantwortliche Person aus der einfachen elektronischen Signatur eindeutig hervorgehe. Es sei zwar beim beBPo kein Problem, dass verantwortende und versendende Person nicht identisch seien, aber die Signatur habe eine Bedeutung: Die signierende Person müsse die Verantwortung übernehmen. Und das sei hier für die Intendantin nicht erkennbar gewesen.
Der Senat ließ offen, ob man bei fest von der Intendantin vorgegebenen Verwaltungsabläufen und Standardverfahren von einer Übernahme der Verantwortung ausgehen könnte. Denn ein solches System sei hier nicht zu erkennen.
Elektronische Signatur als handschriftliche Unterschrift
Die einfache elektronische Signatur erfüllt nach Ansicht des Senats denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll den Urheber der Verfahrenshandlung identifizieren und seinen Willen dokumentieren, für den Inhalt einzustehen. Genau daran fehlte es hier: Die Intendantin hatte das Dokument weder erstellt noch ihren Namenszug selbst angebracht.
Der BR argumentierte, die Vollstreckungsersuchen würden automatisiert in einem Massenverfahren erstellt und versandt. Dies ließ der BGH nicht gelten. Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine natürliche Person den Inhalt verantworten, etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit steht. Die bloße Organstellung der Intendantin oder ihre generelle Gesamtverantwortung für den Sender reiche nicht aus. Da eine solche Verantwortungsübernahme nicht erkennbar war, habe die einfache elektronische Signatur nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprochen. Der Antrag war daher unzulässig.
BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-viizb2924-vollstreckungsersuchen-rundfunkgebuehren-intendantin-namenszug
Der BGH hat klargestellt: Für ein elektronisches Vollstreckungsersuchen reicht der Namenszug der BR-Intendantin allein nicht aus. Die einfache elektronische Signatur müsse dokumentieren, dass die Person den Inhalt tatsächlich verantwortet – etwa durch ein Standardverfahren.
Der VII. Zivilsenat hat ein Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks (BR) für formunwirksam erklärt. Eine einfache elektronische Signatur wahre die Form nur, wenn die genannte Person tatsächlich für den Inhalt des Dokuments einstehe. Der bloße Namenszug der Organleiterin genüge dafür nicht (Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24).
Der BR wollte wegen offener Rundfunkbeiträge die Zwangsvollstreckung betreiben. Grundlage war ein Ausstandsverzeichnis. Das Vollstreckungsersuchen wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an den Gerichtsvollzieher übermittelt und endete mit der elektronischen Signatur der Intendantin: "B. R., Dr. K. W., Intendantin". Versandt wurde es jedoch von einer anderen Person – das wurde zum zentralen Streitpunkt vor Gericht. Daraufhin lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Der Schuldner hielt die Vollstreckung für unzulässig. Sowohl das AG Kaufbeuren als auch das LG Kempten sahen die Vollstreckung zunächst als wirksam an. Nach ihrer Auffassung genügte die Übermittlung über das beBPo. Der Namenszug der Intendantin dokumentiere die Verantwortungsübernahme, selbst wenn ein Sachbearbeiter das Schreiben versandt habe. Gerade bei standardisierten Vollstreckungsersuchen könne die Intendantin die Verantwortung übernehmen – vergleichbar mit einer zulässigen Blankounterschrift.
Verantwortung der signierenden Person
Der BGH wies diese großzügige Sicht zurück. Entscheidend sei, dass die verantwortliche Person aus der einfachen elektronischen Signatur eindeutig hervorgehe. Es sei zwar beim beBPo kein Problem, dass verantwortende und versendende Person nicht identisch seien, aber die Signatur habe eine Bedeutung: Die signierende Person müsse die Verantwortung übernehmen. Und das sei hier für die Intendantin nicht erkennbar gewesen.
Der Senat ließ offen, ob man bei fest von der Intendantin vorgegebenen Verwaltungsabläufen und Standardverfahren von einer Übernahme der Verantwortung ausgehen könnte. Denn ein solches System sei hier nicht zu erkennen.
Elektronische Signatur als handschriftliche Unterschrift
Die einfache elektronische Signatur erfüllt nach Ansicht des Senats denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll den Urheber der Verfahrenshandlung identifizieren und seinen Willen dokumentieren, für den Inhalt einzustehen. Genau daran fehlte es hier: Die Intendantin hatte das Dokument weder erstellt noch ihren Namenszug selbst angebracht.
Der BR argumentierte, die Vollstreckungsersuchen würden automatisiert in einem Massenverfahren erstellt und versandt. Dies ließ der BGH nicht gelten. Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine natürliche Person den Inhalt verantworten, etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit steht. Die bloße Organstellung der Intendantin oder ihre generelle Gesamtverantwortung für den Sender reiche nicht aus. Da eine solche Verantwortungsübernahme nicht erkennbar war, habe die einfache elektronische Signatur nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprochen. Der Antrag war daher unzulässig.
BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-viizb2924-vollstreckungsersuchen-rundfunkgebuehren-intendantin-namenszug
Aktuell
Vollstreckung von Rundfunkgebühren: Der Namenszug der Intendantin genügt nicht
Der Name der BR-Intendantin unter einem elektronischen Vollstreckungsersuchen reichte nicht: Der BGH stoppte die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Forwarded from Bernie aus Australien 🇦🇺 ®™ (Bernie)
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Breaking news: Australien ist beim Krieg dabei!!!
Und die Agenda 2030 hat einen weiteren Sieg. Facial Recognition ist erlaubt, solange ein kleines Schild darauf aufmerksam macht!!!!
Und die Agenda 2030 hat einen weiteren Sieg. Facial Recognition ist erlaubt, solange ein kleines Schild darauf aufmerksam macht!!!!
Forwarded from RÜDIGER LENZ OFFIZIELL
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🎊🏆👍💫🥳🥳💯💥❤️👏Beste Deutschland aller Zeiten greift entschieden durch, danke. So werden Probleme gelöst!
🤡1
Forwarded from Blaupause.tv -Mystery und mehr! Patrick Schönerstedt
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MAXIMAL VERSTÖREND!😳 Diese Clips LASSEN KEINE AUSREDEN MEHR ZU! 💥
Die Epstein-Akten – und plötzlich geht es nicht mehr nur um Namen. Was darin auftaucht, ist deutlich verstörender: Hinweise auf Telepathie, Zeitreisen, Experimente an Kindern und ein Parapsychologe, der Epstein mitten in der Nacht schreibt: „Hier ist der…
Forwarded from Sara Bennett Lightfight (Saravita Vitale Zelle - Wacher Geist)
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Forwarded from HallMack
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Amtsmissbrauch feindlich
Ausschnitt aus: AK 196 - Wahldebakel in Baden-Württemberg
Das komplette Video:
https://youtu.be/Qbh_yiC1cn4
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https://youtu.be/Qbh_yiC1cn4