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Risiko von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Kindern und Jugendlichen
Antwort der Pressestelle des Amtsgerichts Dortmund: Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Anfrage zu dem Urteil in der Sache 733 Owi 64/20 kann ich aktuell das Folgende mitteilen:
Am gestrigen Tag ist in der o.g. Bußgeldsache ein freisprechendes Urteil ergangen. Den Betroffenen sind Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung zur Last gelegt worden. Im Kern hat das dort erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung auf die streitgegenständliche Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 22.03.2020 nicht gestützt werden dürfe. Denn ein derart gravierender Grundrechtseingriff – wie die Anordnung des streitgegenständlichen Kontaktverbotes – bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament.
Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nähere Einzelheiten können derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.
Es ist beabsichtigt, die Urteilsgründe - sobald als möglich - in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen,Jan Schwengers
Richter am Amtsgericht
Pressesprecher des Amtsgerichtes Dortmund
Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,
44135 Dortmund
Tel.: 0231 926-21267, Fax: 0231 926-21190
E-mail: pressestelle@ag-dortmund.nrw.de, Internet: www.ag-dortmund.nrw.de
@haintz
auf Ihre Anfrage zu dem Urteil in der Sache 733 Owi 64/20 kann ich aktuell das Folgende mitteilen:
Am gestrigen Tag ist in der o.g. Bußgeldsache ein freisprechendes Urteil ergangen. Den Betroffenen sind Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung zur Last gelegt worden. Im Kern hat das dort erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung auf die streitgegenständliche Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 22.03.2020 nicht gestützt werden dürfe. Denn ein derart gravierender Grundrechtseingriff – wie die Anordnung des streitgegenständlichen Kontaktverbotes – bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament.
Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nähere Einzelheiten können derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.
Es ist beabsichtigt, die Urteilsgründe - sobald als möglich - in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen,Jan Schwengers
Richter am Amtsgericht
Pressesprecher des Amtsgerichtes Dortmund
Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,
44135 Dortmund
Tel.: 0231 926-21267, Fax: 0231 926-21190
E-mail: pressestelle@ag-dortmund.nrw.de, Internet: www.ag-dortmund.nrw.de
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⚠️‼️Wertvolle Rede von Rechtsanwalt Ralf Ludwig | #Querdenken 351 Kundgebung in Dresden | 31.10.20‼️⚠️
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⚠️‼️Regierung entmündigt Gerichte‼️⚠️
⚠️‼️Bye bye Demokratie‼️⚠️
⚠️‼️Es war schön mit dir‼️⚠️
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