So werden wir dumm gehalten
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Wer die Seite und Arbeit (jetzt auch noch den Rechtsstreit gegen Facebook) unterstützen möchte:
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Wer Dokumente hat die veröffentlicht werden sollten, kann mir diese gerne zukommen lassen unter dumm-gehalten@gmx.de
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⚠️‼️So sieht die Unabhängigkeit von Correctiv aus‼️⚠️
https://correctiv.org/ueber-uns/finanzen/
Gott sei Dank sind Restaurants und Fitnessstudios geschlossen. Die Bahn ist save, weil der Virus keine Fahrkarte hat 🤷‍♂️🤦‍♂️😂 Das nennt man Logik der Politik, ich nenne das Volksverarschung. Aber dazu gehören bekanntlich immer zwei. Tja, die Masse der unendlichen Dummheit. Hoffentlich ist der Impfstoff bald da und entfaltet sein volles Potenzial‼️
Forwarded from Dave Brych Kanal
Bis zu 25.000 Euro Bußgeld

Düsseldorf erlässt Maskenpflicht für nahezu das gesamte Stadtgebiet.

Dave fragt: Warum nicht gleich 100.000 Euro Strafe?

https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/corona-regeln-duesseldorf-maskenpflicht-in-nahezu-der-gesamten-stadt_aid-54414399
Forwarded from unbenannt
Es geht weiter: Die Tagesschau berichtet, dass Chinas autoritäre Regierung die zweite Welle mit den massiven Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten der Behörden und der Aufzeichnung von Bewegungsprofilen der Bürger verhindert hat. Das alles wird man uns dann wohl auch bald nahelegen.

https://www.tagesschau.de/ausland/china-corona-137.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE
⚠️‼️Hurra⚠️Endlich Panik‼️⚠️
Forwarded from HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸 (Markus Haintz)
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Historischer Freispruch in Corona-Prozess mit bundesweiter Signalwirkung!

Urteil des AG Dortmund vom 2. November 2020, Aktenzeichen 733 OWi-127 Js 75/20-64/20


„Heute fand vor dem Amtsgericht Dortmund ein Prozess statt, bei dem uns das gemeingefährliche Verhalten vorgeworfen wurde, an einem warmen Frühlingsabend zu Dritt in Merkeldeutschland zusammen gestanden zu haben - ein angeblicher Verstoß gegen die zu diesem Zeitpunkt gültige Coronaschutzverordnung NRW. Doch vor Gericht gab es für die staatlichen Behörden eine dicke Klatsche!

Der Richter stellte fest, dass seiner Meinung nach die Coronaschutzverordnung ohne rechtliche Grundlage erlassen wurde - vorbei am Souverän, ohne Parlamentsvorbehalt. Genau dieser sei aber von den Gründungsvätern der Republik für solche Fälle als "Lehre aus 1933" vorgesehen worden. Zwar sei die Corona-Situation nicht ansatzweise mit damals vergleichbar und die Politiker wollten seiner Meinung nach die Bevölkerung vor einer schweren Krankheit schützen. Aber: Rechtswidrig ist rechtswidrig, entschied der Richter, um mit "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet", den Staatsrechtler Carl Schmitt zu zitieren.

Die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil noch Rechtsbeschwerde zum OLG Hamm einlegen.“

https://www.ag-dortmund.nrw.de/beh_sprachen/beh_sprache_LS/behoerde_LSO/ZT_Behoerde_LSO/sitzungstermine_LSO/index.php?startDate=1579647600&orderBy=datum&sort=desc&termsPerPage=0#sitzungsTermineDates (Verhandlung um 12.30 Uhr)

Anmerkung Rechtsanwalt Haintz:
Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung, dennoch hat es eine große Signalwirkung, da erstmalig ein deutsches Gericht geurteilt hat, dass bei „Corona-Grundrechtseingriffen“ das Parlament zu entscheiden hat, nicht der Verordnungsgeber.

Ich habe mir eben das Urteil aus unmittelbarer Quelle bestätigen lassen, es wurde so verkündet und auch so begründet wie oben (Vom Betroffenen) ausgeführt.

Ich bitte alle Pressevertreter beim Amtsgericht Dortmund anzurufen und den Sachverhalt / die Urteilsgründe etc. zu erfragen. Der Pressesprecher des Amtsgerichts Dortmund saß bei Urteilsverkündung im Gerichtssaal.

https://www.ag-dortmund.nrw.de/behoerde/presse/index.php


Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm

https://t.me/Haintz

"Ungerechtigkeit an irgendeinem Ort bedroht die Gerechtigkeit an jedem anderen."

Martin Luther King
Forwarded from HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸 (Markus Haintz)
Antwort der Pressestelle des Amtsgerichts Dortmund: Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihre Anfrage zu dem Urteil in der Sache 733 Owi 64/20 kann ich aktuell das Folgende mitteilen:

Am gestrigen Tag ist in der o.g. Bußgeldsache ein freisprechendes Urteil ergangen. Den Betroffenen sind Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung zur Last gelegt worden. Im Kern hat das dort erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung auf die streitgegenständliche Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 22.03.2020 nicht gestützt werden dürfe. Denn ein derart gravierender Grundrechtseingriff – wie die Anordnung des streitgegenständlichen Kontaktverbotes – bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament.

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nähere Einzelheiten können derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.

Es ist beabsichtigt, die Urteilsgründe - sobald als möglich - in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen,Jan Schwengers

Richter am Amtsgericht
Pressesprecher des Amtsgerichtes Dortmund
Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,
44135 Dortmund
Tel.: 0231 926-21267, Fax: 0231 926-21190
E-mail: pressestelle@ag-dortmund.nrw.de, Internet: www.ag-dortmund.nrw.de

@haintz
Forwarded from Friederike de Bruin
‼️Helft mit, weiteres Leid zu verhindern! Bitte weiträumig teilen‼️

Liebe aktive Hebammen,


die Anwälte des Corona-Untersuchungsausses bitten darum, dass ihr Kiliniken meldet, die auf MNB während der Geburt bestehen. Auch wenn nur teilweise Pflicht besteht (z.B. während der Austreibungsphase gelockert).

Die Kliniken werden dann angeschrieben und auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen (juristisch: bösgläubig gemacht).

Bitte auch melden: PCR Test Pflicht und ggf. Konsequenzen bei positivem Test.

Teilt eure Erfahrungen über www.securewhistleblower.com

Und bitte weist eure Kolleginnen in anderen Chats, Facebook, Foren etc. darauf hin.

Danke!


Ps: auch Familien, die betroffen sind und waren können sich über oben genannte Adresse melden und die Kliniken nennen!

@friedensrike
Forwarded from RA Ludwig - Querdenkeranwalt (Ralf Ludwig)
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

Jetzt wird es hart.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.

Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden.

Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!

„§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,

6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,

8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 und der
Forwarded from HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸 (Markus Haintz)
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Großdemonstration in München am Sonntag den 08.11.2020 ab 16:00 Uhr, Theresienwiese!

Angemeldet von Rechtsanwalt Markus Haintz, juristisch vertreten von Rechtsanwalt Ralf Ludwig.

Ich habe für den Sonntag 08.11.2020 eine Großdemonstration unter folgenden Motto in München angemeldet:

„Wir feiern das Ende der Pandemie und die Wahl des ersten Querdenken Bürgermeisters Michael Ballweg in Stuttgart und laden hierzu alle seine Wähler sowie auch sämtliche Teilnehmer der Großdemonstration am 07.11.2020 in Leipzig ein.
Wir fordern, dass ohne Nachweis einer Infektion gem. § 2 Ziff. 2 IfSG (d.h. die Aufnahme eines Krankheitserregers und!!! seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus), die zwingend durch einen Arzt gem. § 24 S. 1 IfSG festgestellt werden muss, keine Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Wir verlangen, dass jeder, der es dennoch macht (beispielsweise als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Versammlungsbehörde), zulässt (beispielsweise als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eines Gesundheitsamts) oder - sogar ohne die Mindestanforderung einer Plausibilitätsprüfung - nicht verhindert (beispielsweise als Verwaltungsrichterin oder -richter), aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche und der Radbruch´schen Formel hierfür nach Beendigung der Hauptsacheverfahren zur Rechenschaft gezogen wird.“

Die Versammlungsbehörde hat die Demonstration unter anderem aufgrund des fehlenden Hygienekonzepts verboten. Ein Hygienekonzept werde ich nicht einreichen, solange mir die Stadt München nicht Infektionen im Sinne des Infektionsschutzesetzes nachweist.

Rechtsanwalt Ralf Ludwig vertritt mich vor Gericht. Er hat eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Stadt München eingereicht, das Verwaltungsgericht München hat diese durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Die Versammlungsbehörde hat die Demo durch Bescheid vom heutigen Tage verboten. Wir gehen aber aufgrund der Begründung des Verwaltungsgerichts München und der von der Stadt München vorliegenden Unterlagen davon aus, dass spätestens das Bundesverfassungsgericht das Versammlungsverbot aufheben wird, da die tatsächlichen Infektionen, welche eine Inzidenz belegen könnten, nicht durch die Stadt München belegt wurden. Ralf geht bereits juristisch gegen das Verbot vor.


Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm

https://t.me/Haintz

"Ungerechtigkeit an irgendeinem Ort bedroht die Gerechtigkeit an jedem anderen."

Martin Luther King


PS:
(Dies ist ausdrücklich keine Konkurrenzveranstaltung zur Demo in Leipzig am 07.11.2020. Vielmehr sind Ralf und ich der Ansicht, dass die Pandemie juristisch beendet ist, wenn mein Versammlungsverbot gerichtlich aufgehoben wird.)
Forwarded from HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸 (Markus Haintz)
Auflagen bezüglich Reisen, Hotel-und Gaststättengewerbe.pdf
285.6 KB
Zusammenfassung der Reise- und Übernachtungsbeschränkungen aus dem Bundestag. Übernachtungen zum Zwecke einer Demonstration in Leipzig sind hiervon nicht umfasst und möglich!

Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm

https://t.me/Haintz

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Martin Luther King
Forwarded from HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸 (Markus Haintz)
VG München M 13 E 20.5610 Haintz - Stand München.pdf
2.9 MB
Beschluss des Verwaltungsgerichts München in der Sache Haintz ./. Stadt München wegen Großdemonstration am 08.11.2020.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm

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Martin Luther King
Forwarded from HAINTZ.media 🇩🇪🇦🇹🇨🇭🇪🇸 (Markus Haintz)
Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts München in der Sache Haintz ./. Stadt München wegen Großdemonstration am 08.11.2020.

Juristisch interessant wird es im Beschluss ab Seite 7 (letzter Absatz)

Laut dem Verwaltungsgericht München sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt München mit dem 7 Tages Inzidenzwert argumentiert und zudem die Risikobewertung des Robert Koch Instituts berücksichtigt.

Das Gericht schreibt, dass die Stadt ihre Argumentation nicht nur auf positive PCR Tests stützt, sondern auch weitere Indikatoren des RKI heranzieht.Ein paar Sätze weiter bezieht sich das Gericht dann auf die Einschätzung des Robert Koch Instituts bezüglich einer Vielzahl von Kreisen in Deutschland, welche eine hohe 7 Tagesinzidenz aufweisen würden.

Das Gericht schreibt auf Seite 8 oben selbst, dass in die Einschätzung des RKI nicht nur die Anzahl der positiv getesteten Person (also gerade nicht Infizierte) einfließen würden, argumentiert später aber mit dem Inzidenzwert, welcher sich aus der Anzahl der Infizierten ableitet!

Für die Berechnung des Inzidenzwerts sind Infektionen ausschlaggebend, nicht positive PCR Tests (§ 2 Nr. 2, 24 Infektionsschutzgesetz). Hierbei muss ein Arzt die Aufnahme eines Krankheitserregers feststellen (unterstellen wir mal, dass der PCR Test das kann) UND weiterhin feststellen, dass dieser Krankheitserreger sich im menschlichen Organismus entwickelt bzw. vermehrt hat.

Obwohl die Stadt München nicht eine einzige Infektion gemäß dem Infektionsschutzgesetz nachgewiesen hat, begründet das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beschlusses mit einem nicht nachgewiesenen Inzidenzwert.

Da Infektionen durch die Stadt München nicht nachgewiesen wurden ist der Inzidenzwert in München 0, das Gericht kann diesen daher nicht zur Argumentation heranziehen und hätte von der Stadt verlangen müssen, Infektionen nachzuweisen.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken 731 Ulm

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Martin Luther King

Markus Haintz
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Querdenken 731 Ulm

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Martin Luther King
Forwarded from RA Ludwig - Querdenkeranwalt (Ralf Ludwig)
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Testkiterien_Herbst_Winter.html

🔥🔥 Sind sie völlig realitätsfern beim RKI??

Um die Labore nicht zu überlasten, wurde am 3. November eine neue Teststrategie für die Herbst-Winter-Saison 2020/21 verkündet.

Es sollen nicht mehr alle Menschen mit Erkältungssymptomen auf Sars-CoV-2 getestet werden, sondern:

Menschen mit akuten Erkältungssymptomen jeder Schwere
UND

• Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe
ODER
• Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus
ODER
• Erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit, bspw. im Rahmen eines Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln
ODER
• Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit akuter ARE ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages-Inzidenz (> 35/100.000 Einwohner) im Landkreis
ODER
• während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele weitere Personen
ODER
• weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (als LehrerInnen, ChorleiterInnen, TrainerInnen, SexarbeiterInnen, etc.) oder zu vulnerablen Gruppen/Risikopatienten (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)

Außerdem bei Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns.

Hierzu dann das RKI:
Diese Testkriterien adressieren einen Großteil der Bevölkerung nicht.

Ok, liebes RKI:
Welche an einer Erkältung erkrankte Person fällt nicht unter diese Kriterien?

Mir fällt da nur der Single ohne Außenkontakt ein, der für die nächsten drei Jahre Klopapier gebunkert hat.

Aber wenn der dennoch erkrankt, dann scheinen ja auch alle Maßnahmen sinnlos zu sein.

Mein Telegram-Kanal:

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Rechtsstaat ist wie das tägliche Brot, wie Wasser zum Trinken und wie Luft zum Atmen, und das Beste an der Demokratie ist, dass nur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern.

Gustav Radbruch – Rechtsphilosoph

Wer meine Arbeit unterstützen möchte:

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Vielen Dank!