Forwarded from HAINTZ.media (Markus Haintz)
Markus Haintz auf X: "#Landtagswahlen im Osten, Demokratie & Faschisten.
Ich habe soeben #Strafanzeige gegen die ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten wegen des Verdachts der #Volksverhetzung erstattet
#Schausten hat in einem Kommentar zu dem Ergebnis der #Thueringenwahl2024 einen Kontext zwischen dem Angriff der Wehrmacht auf Polen am 01. September 1939 und 6 Millionen ermordeter Juden im 3. Reich hergestellt, um Stimmung gegen Höcke, die AfD und deren Wähler zu machen.
Nach der eigenen Argumentation der Staatsanwaltschaft, der ich die Strafanzeige geschickt habe, liegt hier eine Volksverhetzung vor.
Ein Mandant / eine Mandantin von Haintz legal wurde aufgrund eines vermeintlichen Vergleichs mit COVID-Bezug von eben jener Staatsanwaltschaft angeklagt (Strafbefehl) und erstinstanzlich wegen vermeintlicher Volksverhetzung von einem Amtsgericht verurteilt.
Die Berufung hiergegen liegt seit fast 2 Jahren beim Landgericht, welches offenkundig Probleme damit hat, den Fall zu händeln.
In diesem konkreten Fall wurde gerade kein Bezug zu einem Verbrechen gemäß § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (Völkermord) gezogen, welcher aber für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch zwingend erforderlich ist. Trotzdem erfolgte eine Verurteilung.
Erstinstanzlich hätte hier niemals eine Verurteilung erfolgen dürfen. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Amtsgerichts habe ich auch Strafanzeige gegen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wegen des Verdachts der Volksverhetzung erstattet. Diesbezüglich wurde ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach meiner Kenntnis noch immer nicht abgeschlossen ist. Jedenfalls habe ich diesbezüglich noch keine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft erhalten.
Nunmehr habe ich mit derselben Argumentation auch die ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten wegen des Verdachts der Volksverhetzung angezeigt. Ich bin wirklich gespannt, wie die Staatsanwaltschaft nunmehr gegen ihre eigene Argumentation argumentieren wird.
Sowohl im Fall von Steinmeier als auch im Fall Schausten wurde ein Kontext zu einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung gemäß § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs gezogen.
Steinmeier stellte bei seiner Rede anlässlich des 80. Jahrestags des Aufstands im Warschauer Getto einen Bezug zwischen dem Ukrainekrieg und dem Vernichtungskrieg der Wehrmacht in Osteuropa her. Schausten stellte einen Kontext mit dem Angriff der Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939 und 6 Millionen ermordeter Juden her.
Ich bin wirklich gespannt, wie die politisch abhängige Staatsanwaltschaft (§ 146 f. GVG) versuchen wird, aus diesem "juristischen Dilemma" herauszukommen.
Ich fordere meine Anwaltskolleginnen und -Kollegen dazu auf, sich den unzähligen Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden, den verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und den staatlichen Machtüberschreitungen, insbesondere seit März 2020, entgegenzustellen.
Dies ist keine Bitte. Es ist eine Aufforderung zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflicht gemäß § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte.
Markus Haintz
Rechtsanwalt"
Ich habe soeben #Strafanzeige gegen die ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten wegen des Verdachts der #Volksverhetzung erstattet
#Schausten hat in einem Kommentar zu dem Ergebnis der #Thueringenwahl2024 einen Kontext zwischen dem Angriff der Wehrmacht auf Polen am 01. September 1939 und 6 Millionen ermordeter Juden im 3. Reich hergestellt, um Stimmung gegen Höcke, die AfD und deren Wähler zu machen.
Nach der eigenen Argumentation der Staatsanwaltschaft, der ich die Strafanzeige geschickt habe, liegt hier eine Volksverhetzung vor.
Ein Mandant / eine Mandantin von Haintz legal wurde aufgrund eines vermeintlichen Vergleichs mit COVID-Bezug von eben jener Staatsanwaltschaft angeklagt (Strafbefehl) und erstinstanzlich wegen vermeintlicher Volksverhetzung von einem Amtsgericht verurteilt.
Die Berufung hiergegen liegt seit fast 2 Jahren beim Landgericht, welches offenkundig Probleme damit hat, den Fall zu händeln.
In diesem konkreten Fall wurde gerade kein Bezug zu einem Verbrechen gemäß § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (Völkermord) gezogen, welcher aber für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch zwingend erforderlich ist. Trotzdem erfolgte eine Verurteilung.
Erstinstanzlich hätte hier niemals eine Verurteilung erfolgen dürfen. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Amtsgerichts habe ich auch Strafanzeige gegen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wegen des Verdachts der Volksverhetzung erstattet. Diesbezüglich wurde ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach meiner Kenntnis noch immer nicht abgeschlossen ist. Jedenfalls habe ich diesbezüglich noch keine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft erhalten.
Nunmehr habe ich mit derselben Argumentation auch die ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten wegen des Verdachts der Volksverhetzung angezeigt. Ich bin wirklich gespannt, wie die Staatsanwaltschaft nunmehr gegen ihre eigene Argumentation argumentieren wird.
Sowohl im Fall von Steinmeier als auch im Fall Schausten wurde ein Kontext zu einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung gemäß § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs gezogen.
Steinmeier stellte bei seiner Rede anlässlich des 80. Jahrestags des Aufstands im Warschauer Getto einen Bezug zwischen dem Ukrainekrieg und dem Vernichtungskrieg der Wehrmacht in Osteuropa her. Schausten stellte einen Kontext mit dem Angriff der Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939 und 6 Millionen ermordeter Juden her.
Ich bin wirklich gespannt, wie die politisch abhängige Staatsanwaltschaft (§ 146 f. GVG) versuchen wird, aus diesem "juristischen Dilemma" herauszukommen.
Ich fordere meine Anwaltskolleginnen und -Kollegen dazu auf, sich den unzähligen Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden, den verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und den staatlichen Machtüberschreitungen, insbesondere seit März 2020, entgegenzustellen.
Dies ist keine Bitte. Es ist eine Aufforderung zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflicht gemäß § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte.
Markus Haintz
Rechtsanwalt"