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Elizitat der wichtigsten Informationen abseits des Mainstrams. Geteilte Beiträge geben ausschließlich die Meinung der Verfasser wieder.
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**** #MaskenFrei #Masken #IQ201028 #VK201028
Maskenfrei in Österreich - Bezüglich dem Bundesrecht COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 31.10.2020 sind folgende Punkte für Maskenfreiheit wichtig:
§11 Absatz (3): Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht ZUGEMUTET werden kann.
§11a Absatz (1): Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß § 11 sind diese auf Verlangen gegenüber fogenden Personen glaubhaft zu machen:
+ Polizisten,
+ Beamten im Parteienverkehr,
+ Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie
+ Betreibern eines Verkehrsmittels.
§11a Absatz(2): Ausnahmen gmäß §11(3) sind durch eine Bestätigeung eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in Österreich nachzuweisen.
Zusammenfassung: Gegenüber Polizei und in Geschäften muss ich auf Aufforderung das Attest vorweisen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162&FassungVom=2020-10-31
Anmerkung:
1. Bei Sportstätten gelten besondere Bestimmungen (spezifische Präventionskonzepte)
2. Wenn ich §11a(1)3. richtig lese gilt das Glaubhaftmachen nur gegenüber Inhabern und Betreibern von Sportstätten weil auf §8 (Sport) verwiesen wird. Gegenüber von Betreibern von Einkaufsläden und Öffis gilt es nicht weil diese keine Auflagen gemäß §8 zu erfüllen haben. Ich würde es aber nicht darauf ankommen lassen und das Attest halt herzeigen.
3. Das Attest muss nur lesbar hergezeigt werden, aber nicht ausgehändigt werden da es persönliches Eigentum ist. Man muss es nicht kopieren oder abfotografieren lassen. Dr. Eifler hat auch gebeten es niemand dritten zu überlassen.
4. Im Bundesgesetz steht nix von Erfassung vom Namen in Gasthäusern. Dies ist Landesverordnung in W, NÖ, OÖ, T, S, V nicht in B, ST und K geregelt. Ich rate davon ab Daten per App erfassen zu lassen, sondern nur auf Zettel. Die Daten müssen nach 28 Tagen vernichtet werden. Der Gastgeber darf keine Ausweise verlangen, muss aber bei offensichtlichen Falschangaben zur Korrektur auffordern. Das Formular in Wien sieht Vorname, Name, Tel und Mail, jedoch keine Adresse vor. In Niederösterreich wird auch die Adresse gefragt. Tel und Mail muss man ja nicht haben…
Tipps:
1. Es ist gut neben dem Attest auch eine Kopie der entsprechenden Abschnitte aus dem Bundesgesetzblatt mitzuhaben und mit Marker hervorgehoben zu haben um ggf. daraus zitieren zu können.
2. Wenn man maskenfrei unterwegs ist wird man von Mainstreamern oft unbegründeter Weise als Bedrohung wahrgenommen. In diesem Fall ist Achtsamkeit und Abstand eine gute Sache. Gegenüber irgendwelchen Querolanten braucht man sich nicht rechtfertigen allenfalls genügt der Satz „Ich verhalte mich gemäß CovID-Verordnung §11 Absatz 3 rechtkonform.“ – keine weitere Diskussion.
https://www.wko.at/branchen/w/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/kontaktpersonencovid.html
***** #Justitia #Verordnung #Maskenfrei #IQ211109
WICHTIG aktuelle Coronaverordnung:
Nachdem in den Medien systemkonform Fakten „elastisch“ betrachtet werden ist hier die Aktuelle von 8.11.2021 bis 31.11.2021! geltende Verordnung nachzulesen.
Wesentliche Punkte des Bundesrechtes im folgenden rezensiert. Achtung Länderrechte und Hausordnungen können abweichen!
* Die nicht ZUMUTBARKEIT des Tragens einer Maske ist nur GLAUBHAFT zu machen, von einen Attest das vorzuweisen ist steht nix in der Verordnung! §20(2)1
* Von 1m Abstand steht nix in der Verordnung
* Am Arbeitsplatz ist 3G gemäß §9(1) nur erforderlich wenn physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können. Ich interpretiere physischen Kontakt als direkten Körperkontakt also Berührung. Im Büro kommt es normalerweise zu KEINEN Berührungen!
* In Öffis, Apos, Supermärkten, Tankstellen, Banken/Post ist KEIN G erforderlich.
* In Shoppincitys und Markthallen gilt allerdings 3G.
* Beim normalen Wirten ist gemäß §5(1) nur 3G erforderlich, 2G gemäß §5(2) nur in Diskos etc.
* In Unterkünften ist gemäß §6(2) 3G erforderlich.
* QR-Code und Barcode darf auch gescannt werden, muss aber nicht!
* Bei nicht öffentlichen Sportstätten (wo man Eintritt zahlt?) genügt 3G gemäß §7(2) und Datenerfassung gemäß §17(1)
* Bei Freizeit und Kultureinrichtungen genügt 3G gemäß §8(2) und Datenerfassung gemäß §17(1)
* Arbeitnehmer von Diskos brauchen 2 G oder PCR-Test max 72h alt siehe §9(1a) und Datenerfassung gemäß §17(1)
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 08.11.2021
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674
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Maske Glaubhaftmachung: Das das Tragen einer Maske NICHT ZUMUTBAR ist, ist wohl aufgrund der unten angeführten Metastudie ausreichend belegt. Also ab morgen maskenfrei unter Berufung auf aktuelle Verordnung §20 (2)1 und folgende Studie:
Deutsche Meta-Studie beweist massive Schädigung durch Masken.
Es gibt keine sauber durchgeführten Studien, die irgendeinen Nutzen von Masken – egal welchen – nachweisen. Dagegen gibt es wissenschaftlich saubere Studien, wie die große dänische, die zeigen, dass es keinen Unterschied beim Anteil der Infektionen zwischen Maskenträgern und maskenfreien Personen gibt.
Diese neue Meta-Studie zeigt dagegen ein umfangreiches Schadenspotenzial der Masken für ihre Träger.
https://tkp.at/2021/04/23/deutsche-meta-studie-beweist-massive-schaedigung-durch-masken
Link zum Original der Studie
https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344/htm
Die Aussagen der Studie werden auch von Prof. Dr.med. Ines Kappstein (Krankenhaushygienikerin, Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin) bestätigt
Siehe Posting vom 28.10.2020
https://t.me/InfoQuelle_org/324
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Im übrigen ist die gesamte Verordnung, die massiv die Grundrechte einschränkt, sowieso Verfassungswidrig, da nicht evidenzbasiert sondern eine willkürliche Aneinaderreihung und unbelegten Maßnahmen. Siehe Posting vom 29.10.2021 mit PK von RA.Dr.jur Brunner
https://t.me/InfoQuelle_org/2178
Rechtsgutachten: Sämtliche Benachteiligungen von Ungeimpften sind verfassungswidrig
https://report24.news/rechtsgutachten-saemtliche-benachteiligungen-von-ungeimpften-sind-verfassungswidrig