Forwarded from Tom Lausen ‼️❗️original Datenanalyst
BGH-Urteil mit Sprengkraft: Steht die strafrechtliche Aufarbeitung der Corona-Impfkampagne erst am Anfang?
Ein neuer Fachaufsatz von Prof. Dr. Katrin Gierhake (Universität Regensburg) beleuchtet eine fundamentale Rechtsänderung mit weitreichenden Folgen für Ärzte und Justiz.
Der Wendepunkt:
Nach der Entscheidung des BGH vom 09.10.2025 steht fest: Impfärzte handelten während der staatlichen Corona-Impfkampagne als Amtsträger im Sinne des Strafrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB). Sie waren keine freiberuflichen Mediziner, sondern funktional in das staatliche Impfmanagement eingegliedert.
Die strafrechtliche Falle:
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Rechtlich ist jede Impfung eine Körperverletzung, die nur durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt ist. Doch diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Aufklärung den extrem hohen Anforderungen der Rechtsprechung entsprach.
Wo die Aufklärung oft scheiterte:
Die Analyse zeigt, dass Standard-Aufklärungsbögen allein nicht ausreichten. Zwingend notwendig waren:
Die Konsequenz für die Justiz:
Das ist kein bloßes „Haftungsthema“ mehr. Da es sich bei Körperverletzung im Amt nicht um ein Antragsdelikt handelt, sind die Staatsanwaltschaften nach dem Legalitätsprinzip nun verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, sobald ein Anfangsverdacht durch mangelhafte Aufklärung vorliegt.
Das Zeitfenster:
Die Verjährungsfrist für diese Taten beträgt fünf Jahre. Damit bleibt die strafrechtliche Verantwortung der Impfverantwortlichen noch lange ein Thema der deutschen Justiz.
#Strafrecht #CoronaImpfung #BGH #Amtshaftung #Medizinrecht #KörperverletzungImAmt #Gierhake
https://link.springer.com/article/10.1007/s00350-026-7332-7
t.me/TomLausen
Ein neuer Fachaufsatz von Prof. Dr. Katrin Gierhake (Universität Regensburg) beleuchtet eine fundamentale Rechtsänderung mit weitreichenden Folgen für Ärzte und Justiz.
Der Wendepunkt:
Nach der Entscheidung des BGH vom 09.10.2025 steht fest: Impfärzte handelten während der staatlichen Corona-Impfkampagne als Amtsträger im Sinne des Strafrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB). Sie waren keine freiberuflichen Mediziner, sondern funktional in das staatliche Impfmanagement eingegliedert.
Die strafrechtliche Falle:
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Rechtlich ist jede Impfung eine Körperverletzung, die nur durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt ist. Doch diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Aufklärung den extrem hohen Anforderungen der Rechtsprechung entsprach.
Wo die Aufklärung oft scheiterte:
Die Analyse zeigt, dass Standard-Aufklärungsbögen allein nicht ausreichten. Zwingend notwendig waren:
Individuelle, mündliche Gespräche: Ein Formblatt oder Video ersetzt nicht das persönliche Aufklärungsgespräch.
Hinweis auf "Neuland-Methoden": Da es sich um neuartige, nur bedingt zugelassene Impfstoffe handelte, hätte explizit auf die geringere Erprobtheit hingewiesen werden müssen.
Langzeitrisiken: Ärzte mussten darauf hinweisen, dass schwere Langzeitfolgen mangels Studien noch nicht abschließend bewertet werden konnten.
Dynamische Risikolage: Hinweise aus „Rote-Hand-Briefen“ und Sicherheitsberichten (z. B. zu Myokarditis oder Thrombosen) mussten tagesaktuell weitergegeben werden.
Die Konsequenz für die Justiz:
Das ist kein bloßes „Haftungsthema“ mehr. Da es sich bei Körperverletzung im Amt nicht um ein Antragsdelikt handelt, sind die Staatsanwaltschaften nach dem Legalitätsprinzip nun verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, sobald ein Anfangsverdacht durch mangelhafte Aufklärung vorliegt.
Das Zeitfenster:
Die Verjährungsfrist für diese Taten beträgt fünf Jahre. Damit bleibt die strafrechtliche Verantwortung der Impfverantwortlichen noch lange ein Thema der deutschen Justiz.
#Strafrecht #CoronaImpfung #BGH #Amtshaftung #Medizinrecht #KörperverletzungImAmt #Gierhake
https://link.springer.com/article/10.1007/s00350-026-7332-7
t.me/TomLausen
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